Abschöpfungsverfahren vorzeitig beenden: Warum alte Verfahren genau geprüft werden müssen
Abschöpfungsverfahren vorzeitig beenden: Kann eine spätere Gesetzesänderung ein bereits laufendes Abschöpfungsverfahren automatisch verkürzen? Gerade überschuldete Personen hoffen häufig darauf, dass eine neue Regelung zu einer schnelleren Restschuldbefreiung führt. Doch der bloße Hinweis auf eine verkürzte Verfahrensdauer oder den Wegfall einer Mindestquote reicht nicht immer aus.
Entscheidend können der Beginn des Abschöpfungsverfahrens, der Inhalt der ursprünglichen Abtretungserklärung und eine spätere Verlängerung sein. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 besonders deutlich.
Der konkrete Fall: Sieben Jahre waren nicht das Ende
Über das Vermögen eines Schuldners wurde im Jahr 2007 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Nachdem ein Zahlungsplan gescheitert war, begann im April 2008 das Abschöpfungsverfahren.
Der Schuldner verpflichtete sich dabei, den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abzutreten. Betroffen waren zunächst die Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis, später auch die Pension. Die Gläubiger erhielten innerhalb der vorgesehenen sieben Jahre insgesamt nur rund 7,144 Prozent ihrer Forderungen.
Im Jahr 2015 beantragte der Schuldner, das Verfahren aus persönlichen Gründen um weitere drei Jahre zu verlängern. In seinem Antrag erklärte er unter anderem, dass weiterhin pfändbare Teile seiner Pension an den Treuhänder abgeführt werden sollten. Das Verfahren wurde daraufhin verlängert.
Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 wollte der Schuldner die vorzeitige Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung erreichen. Er argumentierte, dass die ursprüngliche siebenjährige Abtretung bereits abgelaufen sei und eine bestimmte Mindestquote nicht mehr erforderlich wäre.
Das Erstgericht lehnte den Antrag ab. Das Rekursgericht gab dem Schuldner zunächst Recht. Eine Gläubigerin wandte sich dagegen an den Obersten Gerichtshof.
Was der OGH entschieden hat
In seiner Entscheidung OGH vom 23.03.2018, 8 Ob 39/18w, gab der Oberste Gerichtshof der Gläubigerin Recht und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Zur Entscheidung.
Das Abschöpfungsverfahren durfte daher nicht bereits im Jahr 2017 beendet werden. Der Schuldner konnte sich nicht allein auf den Ablauf der ursprünglichen siebenjährigen Abtretung berufen. Nach Ansicht des OGH war auch die Verlängerung des Verfahrens von einer weiteren Abtretung des pfändbaren Einkommens umfasst.
Die gesetzliche Neuregelung führte deshalb nicht zu einer sofortigen Beendigung des konkreten Verfahrens. Der Wegfall einer Mindestquote und die Frage, wie lange eine Abtretungserklärung wirksam bleibt, sind rechtlich nicht dasselbe. Wer ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig beenden möchte, muss deshalb beide Fragen getrennt prüfen.
Zusätzlich hielt der OGH fest, dass die Stellungnahme des Schuldners im Revisionsrekursverfahren aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wurde. Insolvenzrechtliche Rechtsmittelverfahren sind grundsätzlich einseitig ausgestaltet. Der Schuldner durfte in diesem Verfahren daher keine zulässige Revisionsrekursbeantwortung einbringen.
Warum eine Gesetzesänderung alte Verfahren nicht automatisch beendet
Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 wurde die Dauer der Abtretungserklärung grundsätzlich von sieben auf fünf Jahre verkürzt. Außerdem entfiel das Erfordernis einer bestimmten Mindestquote.
Für bereits laufende Abschöpfungsverfahren galten diese Änderungen jedoch nicht uneingeschränkt. Nach der vom OGH beurteilten Rechtslage konnte der Wegfall der Mindestquote grundsätzlich auch in anhängigen Verfahren berücksichtigt werden. Die Verkürzung der Laufzeit auf fünf Jahre wirkte bei alten Verfahren hingegen nur eingeschränkt und zeitlich gestaffelt.
Für Verfahren, bei denen die Abtretung bereits vor dem 1. November 2015 begonnen hatte, blieb grundsätzlich eine siebenjährige Laufzeit maßgeblich. Wurde das Verfahren aus Billigkeitsgründen verlängert, konnte diese Verlängerung nicht einfach durch die spätere Gesetzesänderung ignoriert werden.
Für Betroffene bedeutet das: Es genügt nicht, nur das Datum der ursprünglichen Abtretung zu berechnen. Ebenso wichtig ist, ob später eine wirksame Verlängerung vereinbart oder erklärt wurde. Erst die vollständige Prüfung zeigt, ob sich das Abschöpfungsverfahren vorzeitig beenden lässt.
Auch eine Erklärung im Verlängerungsantrag kann bindend sein
Der Schuldner hatte keine gesonderte Urkunde mit der Überschrift „Abtretungserklärung“ für die verlängerte Zeit unterschrieben. Das allein war für den OGH jedoch nicht entscheidend.
Maßgeblich war vielmehr, wie seine Erklärung objektiv zu verstehen war. Aus dem gesamten Antrag ergab sich nach Ansicht des Gerichts eindeutig, dass der Schuldner einer weiteren Abführung des pfändbaren Teils seiner Pension während der verlängerten Dauer zustimmte.
Eine Abtretungserklärung hat dabei nicht nur technische Bedeutung. Sie soll dem Schuldner auch bewusst machen, dass während des Abschöpfungsverfahrens grundsätzlich nur der unpfändbare Teil des Einkommens zur Verfügung steht. Wer eine Verlängerung beantragt und dabei erklärt, dass weiterhin pfändbare Einkommensteile an den Treuhänder fließen sollen, kann an diese Erklärung gebunden sein.
Deshalb kommt es nicht allein darauf an, ob ein bestimmtes Formular verwendet oder eine Erklärung ausdrücklich als „Abtretungserklärung“ bezeichnet wurde. Der gesamte Inhalt des Antrags kann entscheidend sein.
Was das in der Praxis bedeutet
Die ursprüngliche Frist ist nicht immer die maßgebliche Frist
Wer im April 2008 in ein Abschöpfungsverfahren eingetreten ist, kann nicht automatisch davon ausgehen, dass nur die ursprünglich vorgesehenen sieben Jahre zu berücksichtigen sind. Ein späterer Verlängerungsantrag kann die rechtliche Beurteilung verändern.
Der Wegfall der Mindestquote beendet das Verfahren nicht zwingend sofort
Selbst wenn keine bestimmte Mindestquote mehr erreicht werden muss, bleibt die Laufzeit der Abtretung zu prüfen. Das Verfahren kann daher trotz einer günstigen Änderung bei der Mindestquote weiterlaufen, wenn die maßgebliche Abtretungsdauer einschließlich einer wirksamen Verlängerung noch nicht abgelaufen ist.
Formulierungen in alten Anträgen können große Bedeutung haben
Ein Satz, wonach weiterhin pfändbare Teile des Einkommens oder der Pension abgeführt werden sollen, kann rechtlich erheblich sein. Das gilt auch dann, wenn die betroffene Person bei der Antragstellung nicht beabsichtigt haben sollte, damit eine neue oder verlängerte Abtretungserklärung abzugeben.
Auch Gläubiger sollten den Verfahrensstand genau prüfen
Für Gläubiger zeigt die Entscheidung, dass einer vorzeitigen Beendigung eines alten Abschöpfungsverfahrens widersprochen werden kann, wenn die Abtretung aufgrund einer Verlängerung noch nicht abgelaufen ist. Dafür müssen die ursprünglichen Unterlagen und späteren Anträge sorgfältig ausgewertet werden.
Rechtsanwalt Wien: Unterstützung beim Abschöpfungsverfahren
Wenn Sie Ihr Abschöpfungsverfahren vorzeitig beenden möchten, sollten Sie die rechtliche Situation vor einer Antragstellung fachkundig prüfen lassen. Ein Rechtsanwalt Wien kann insbesondere die ursprüngliche Abtretungserklärung, Verlängerungsanträge und gerichtliche Beschlüsse gemeinsam auswerten.
Diese Unterlagen sollten Betroffene jetzt prüfen lassen
- die ursprüngliche Abtretungserklärung;
- den Beschluss über die Eröffnung des Abschöpfungsverfahrens;
- alle Anträge auf Verlängerung des Verfahrens;
- Erklärungen über die weitere Abführung pfändbarer Einkommens- oder Pensionsteile;
- Beschlüsse über die Bewilligung oder Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens;
- den Zeitpunkt, zu dem eine Restschuldbefreiung beantragt wurde;
- die Frage, ob eine Verlängerung aus dem Inhalt des Antrags als weitere Abtretung zu verstehen ist.
Vor einem Antrag auf vorzeitige Beendigung sollte nicht nur geprüft werden, ob eine Mindestquote noch erforderlich ist. Ebenso wichtig ist die Frage, ob die maßgebliche Abtretungsdauer bereits vollständig abgelaufen ist. Wer sich ausschließlich auf eine Gesetzesänderung oder den Ablauf der ursprünglichen Frist verlässt, riskiert eine falsche rechtliche Einschätzung.
Häufige Fragen zum Abschöpfungsverfahren
Kann ich ein altes Abschöpfungsverfahren wegen der Gesetzesänderung sofort beenden?
Nicht automatisch. Bei älteren Verfahren ist zu prüfen, welche Übergangsregelungen gelten und ob eine frühere oder verlängerte Abtretung noch wirksam ist. Der Wegfall einer Mindestquote bedeutet nicht zwingend, dass auch die Laufzeit sofort endet.
Was gilt, wenn ich nur in einem Antrag von weiteren Zahlungen gesprochen habe?
Auch eine Erklärung innerhalb eines Antrags kann rechtlich bindend sein. Entscheidend ist, wie der gesamte Inhalt objektiv zu verstehen ist. Wurde darin eindeutig erklärt, dass weiterhin pfändbare Einkommensteile abgeführt werden sollen, kann dies als Zustimmung zu einer weiteren Abtretung gewertet werden.
Ich habe keine neue Abtretungserklärung unterschrieben. Bin ich trotzdem gebunden?
Das lässt sich nicht allein anhand des Fehlens eines gesonderten Dokuments beantworten. Nach der Entscheidung des OGH kann sich eine weitere Abtretung auch aus dem Inhalt eines Verlängerungsantrags ergeben. Die konkreten Formulierungen und die Umstände des Verfahrens sind daher entscheidend.
Was soll ich vor einem Antrag auf Restschuldbefreiung tun?
Lassen Sie die ursprüngliche Abtretungserklärung, spätere Verlängerungsanträge und die gerichtlichen Beschlüsse gemeinsam prüfen. Erst danach lässt sich verlässlich beurteilen, ob die Abtretungsdauer tatsächlich abgelaufen ist und ob ein Antrag auf vorzeitige Beendigung Aussicht auf Erfolg hat.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennt die Kanzlei Pichler die rechtlichen und praktischen Fragen, die mit Schuldenregulierungs- und Abschöpfungsverfahren verbunden sind. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Verfahren bereits beendet werden kann oder eine Verlängerung wirksam war, lassen Sie Ihre Unterlagen rechtzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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