September 18, 2026

Vermögensaufteilung nach der Scheidung [Rechtsanwalt Wien]

Vermögensaufteilung nach der Scheidung: Warum der Trennungszeitpunkt entscheidend ist

Vermögensaufteilung nach der Scheidung: Wann endet eine Ehe rechtlich tatsächlich? Mit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, mit der Scheidung oder bereits Jahre davor? Die Antwort ist oft weniger eindeutig, als Betroffene vermuten. Gerade bei langjährigen Ehen, größeren Liegenschaften und Unternehmensvermögen kann der maßgebliche Zeitpunkt über die gesamte Vermögensaufteilung entscheiden.

Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 ausführlich befasst: OGH vom 20.12.2018, 1 Ob 169/18m. Zur Entscheidung. Im Mittelpunkt stand ein Ehepaar, das 49 Jahre verheiratet gewesen war und nach der Scheidung über umfangreiches Vermögen stritt. Die Entscheidung zeigt, warum getrennte Wohnorte, berufliche Abwesenheiten oder außereheliche Beziehungen nicht automatisch das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft bedeuten.

Der Scheidungstermin ist nicht automatisch der Aufteilungsstichtag

Bei der nachehelichen Vermögensaufteilung kommt es grundsätzlich darauf an, welches Vermögen zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhanden war und dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen zugeordnet werden kann.

Dieser Zeitpunkt fällt nicht zwingend mit dem Tag der Scheidung zusammen. Eine Ehe kann im Alltag bereits länger beendet sein. Umgekehrt kann die eheliche Lebensgemeinschaft trotz einer räumlichen Trennung noch fortbestehen.

Entscheidend ist daher nicht ein einzelnes Ereignis, sondern das Gesamtbild der Beziehung. Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • Führen die Ehegatten weiterhin gemeinsam den Haushalt?
  • Bestehen noch regelmäßige persönliche Kontakte?
  • Verbringen sie weiterhin gemeinsam Zeit?
  • Gibt es noch gemeinsame wirtschaftliche Aktivitäten?
  • Besteht nach den tatsächlichen Umständen weiterhin ein gemeinsamer Ehewille?

Eine bloße Trennung der Wohnorte beantwortet diese Fragen noch nicht. Auch eine Scheidungsklage oder ein später ausgesprochenes Verschulden an der Zerrüttung legt den Aufteilungsstichtag nicht automatisch fest.

Was im Fall des OGH eine Rolle spielte

Das Ehepaar war im Juni 2011 geschieden worden. Das alleinige Verschulden an der Zerrüttung wurde dem Ehemann angelastet. Nach der Scheidung verlangte die Ehefrau unter anderem die Herausgabe beziehungsweise Berücksichtigung von Bildern, Teppichen und anderem Inventar, eine Ausgleichszahlung, die Übertragung eines mehr als 4.000 Quadratmeter großen Grundstücks an einem See sowie die Einbeziehung einer Yacht, zweier Motorboote und bestimmter Rechte an Privatstiftungen.

Der Ehemann argumentierte, die eheliche Lebensgemeinschaft sei bereits spätestens im Jahr 1996 beendet gewesen. Er verwies unter anderem auf beruflich bedingte Aufenthalte an verschiedenen Orten sowie auf seine außerehelichen Beziehungen. Wäre dieser frühere Zeitpunkt maßgeblich gewesen, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf den Umfang des aufzuteilenden Vermögens haben können.

Die Gerichte stellten jedoch fest, dass die Ehegatten weiterhin täglich telefonierten, regelmäßig Zeit miteinander verbrachten, den Haushalt gemeinsam führten, weiterhin sexuelle Kontakte hatten und ihr Vermögen gemeinsam verwalteten. Deshalb wurde die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erst mit 23. Oktober 2008 angenommen.

Der OGH bestätigte diesen Aufteilungsstichtag. Die berufliche Trennung und die außerehelichen Beziehungen des Ehemanns reichten für sich genommen nicht aus, um die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Jahr 1996 als beendet anzusehen.

Untreue beendet die Ehegemeinschaft nicht automatisch

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass außereheliche Beziehungen rechtlich ohne Bedeutung sind. Untreue kann insbesondere für die Frage des Scheidungsverschuldens relevant sein. Für die Bestimmung des Aufteilungsstichtags ist sie jedoch nur ein Teil der gesamten Beurteilung.

Im konkreten Fall hatte der Ehemann seine Beziehungen vor der Ehefrau geheim gehalten und weiterhin den Eindruck vermittelt, an der Ehe und am gemeinsamen Familienleben festhalten zu wollen. Nach den festgestellten Umständen durfte die Ehefrau daher weiterhin von einem bestehenden Ehewillen ausgehen.

Für die Praxis ist das wichtig: Selbst wiederholte Untreue führt nicht zwingend dazu, dass die Vermögensgemeinschaft bereits zu diesem Zeitpunkt als beendet gilt. Entscheidend bleibt, wie die Ehe tatsächlich gelebt wurde.

Privathaus oder Betriebsvermögen? Die tatsächliche Nutzung zählt

Besonders umstritten war im Verfahren ein großes Seegrundstück mit Zufahrtsanteilen. Der Ehemann verwies darauf, dass das Grundstück an eine Gesellschaft vermietet und betrieblich genutzt worden sei. Die Ehefrau machte dagegen geltend, dass es sich zumindest in wesentlichen Teilen um eine private Ehewohnung gehandelt habe.

Der OGH entschied nicht abschließend, dass das Grundstück der Ehefrau zu übertragen sei. Ebenso wenig wurde endgültig ausgesprochen, dass die gesamte Liegenschaft in die Aufteilung fällt. Das Rekursgericht muss vielmehr noch genauer feststellen, welche Bereiche tatsächlich privat genutzt wurden, welche Teile betrieblichen Zwecken dienten und ob eine klare Trennung möglich ist.

Die Entscheidung macht aber deutlich: Eine formale Vertragsgestaltung allein entscheidet nicht immer über die rechtliche Einordnung. Wird eine Liegenschaft zwar an eine Gesellschaft vermietet, aber tatsächlich überwiegend als private Ehewohnung genutzt, kann diese private Nutzung für die Vermögensaufteilung wesentlich sein.

Umgekehrt können klar abgegrenzte und eindeutig betriebliche Bereiche anders zu beurteilen sein. Maßgeblich sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse, die konkrete Nutzung und die nach außen erkennbare Widmung.

Was bedeutet das für Betroffene?

Getrennte Wohnungen reichen nicht immer aus

Ein Ehepaar lebt in verschiedenen Städten, telefoniert aber täglich, verbringt Wochenenden gemeinsam und verwaltet seine Finanzen weiterhin zusammen. In einem solchen Fall kann die eheliche Lebensgemeinschaft trotz räumlicher Distanz fortbestehen.

Ein Seitensprung legt den Stichtag nicht fest

Eine Ehefrau erfährt von einer langjährigen außerehelichen Beziehung. Trotzdem führen die Ehegatten weiterhin gemeinsame Haushaltsaktivitäten, treffen finanzielle Entscheidungen zusammen und treten nach außen als Paar auf. Die Untreue allein muss dann nicht das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft markieren.

Eine Firmenvermietung schützt nicht automatisch vor einer Aufteilung

Eine Immobilie ist an eine Gesellschaft vermietet, wird aber von der Familie als Wohnsitz und Ferienhaus genutzt. In diesem Fall kann die tatsächliche private Nutzung für die Beurteilung wichtiger sein als die bloße Bezeichnung im Mietvertrag.

Auch Teilflächen können entscheidend sein

Ein Grundstück umfasst sowohl private Wohnbereiche als auch Büros, Lagerflächen oder andere betrieblich genutzte Räume. Dann kann eine genaue Abgrenzung erforderlich sein. Es ist nicht zwingend das gesamte Grundstück einheitlich zu beurteilen.

So sollten Sie die Vermögensaufteilung vorbereiten

  • Dokumentieren Sie die Entwicklung der Trennung: Halten Sie fest, wann getrennte Wohnungen bezogen wurden, wann gemeinsame Haushaltsführung endete und wie sich die persönlichen und wirtschaftlichen Kontakte verändert haben.
  • Sammeln Sie Belege zur gemeinsamen Lebensführung: Dazu können Unterlagen über gemeinsame Konten, Haushaltskosten, Reisen, gemeinsame Anschaffungen oder die Verwaltung von Immobilien gehören.
  • Trennen Sie private und betriebliche Nutzung möglichst klar: Bei Liegenschaften sollten Wohnbereiche, Geschäftsflächen und sonstige Nutzungen nachvollziehbar dokumentiert sein.
  • Prüfen Sie die Vermögenswerte zum maßgeblichen Stichtag: Relevant können unter anderem Konten, Wertgegenstände, Fahrzeuge, Boote, Immobilien und Beteiligungen sein.
  • Bringen Sie Rechtsmittel vollständig ein: Der OGH bestätigte, dass im Außerstreitverfahren grundsätzlich nur eine Rechtsmittelschrift pro Partei eingebracht werden darf. Nachträgliche Ergänzungen und neue Beweismittel können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Gerade bei umfangreichen Vermögensverhältnissen sollte die Vorbereitung nicht erst beginnen, wenn bereits ein Rechtsmittel verfasst werden muss. Fehlende Unterlagen oder verspätetes Vorbringen lassen sich später oft nur schwer korrigieren.

Vermögensaufteilung nach der Scheidung: Häufige Fragen

Ist der Tag der Scheidung immer der entscheidende Zeitpunkt?

Nein. Maßgeblich kann der Zeitpunkt sein, an dem die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgehoben wurde. Dieser kann deutlich vor dem Scheidungstermin liegen, muss es aber nicht.

Wenn wir getrennt wohnen, ist die Ehe dann automatisch beendet?

Nein. Getrennte Wohnorte sind ein wichtiges Indiz, reichen allein aber nicht aus. Auch gemeinsame Haushaltsführung, regelmäßige Kontakte, gemeinsame wirtschaftliche Entscheidungen und ein fortbestehender Ehewille können gegen eine bereits beendete Lebensgemeinschaft sprechen.

Bekomme ich nach dieser OGH-Entscheidung automatisch einen Anteil an einer Firmenimmobilie?

Nein. Der OGH hat in der Entscheidung aus dem Jahr 2018 nicht ausgesprochen, dass die Ehefrau das Seegrundstück erhält. Es musste zunächst noch geklärt werden, welche Teile privat und welche betrieblich genutzt wurden. Eine konkrete Zuweisung oder Ausgleichszahlung folgt daraus nicht automatisch.

Kann ich neue Unterlagen im Rechtsmittelverfahren nachreichen?

Das ist grundsätzlich problematisch. Nachträgliche Ergänzungen und neue Beweismittel sind im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht mehr zulässig. Deshalb sollten alle wesentlichen Argumente und Beweisanträge rechtzeitig und vollständig eingebracht werden.

Rechtsanwalt Wien: Lassen Sie den maßgeblichen Stichtag und das Vermögen frühzeitig prüfen

Die Vermögensaufteilung nach einer Scheidung ist häufig von persönlichen Erinnerungen, unvollständigen Unterlagen und unterschiedlichen Auffassungen über das Ende der Ehe geprägt. Durch jahrelange anwaltliche Praxis begleitet die Kanzlei Pichler Betroffene bei der rechtlichen Einordnung der Trennung, der Aufbereitung des Vermögens und der Vorbereitung des Verfahrens.

Wenn unklar ist, wann die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet wurde oder ob eine Immobilie dem privaten oder betrieblichen Bereich zuzuordnen ist, sollten Sie die Ansprüche frühzeitig prüfen lassen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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