Anlegerentschädigung nach Insolvenz: Warum öffentliche Bekanntmachungen entscheidend sind
Anlegerentschädigung nach Insolvenz: Viele Anleger gehen davon aus, dass sie im Fall einer Insolvenz persönlich informiert werden. Gerade bei Ansprüchen gegen eine Anlegerentschädigung kann diese Erwartung jedoch gefährlich sein. Eine gesetzliche Frist läuft möglicherweise bereits, obwohl kein persönliches Schreiben eingelangt ist.
Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 klargestellt: Eine öffentliche Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung kann ausreichen, um die Frist für die Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs in Gang zu setzen. Wer die Information nicht wahrnimmt, riskiert daher den Verlust seines Anspruchs auf Anlegerentschädigung.
Der Fall: Genussscheine, Insolvenz und eine verspätete Anmeldung
Die betroffenen Anleger hatten zwischen 2005 und 2007 sogenannte Genussscheine erworben. Vermittelt wurden die Geschäfte von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
Im Jahr 2010 wurde über das Vermögen des Vermittlers und der Emittentin der Genussscheine ein Konkursverfahren eröffnet. Die Anleger meldeten ihre Forderungen in den jeweiligen Konkursverfahren an. Aus den Verfahren erhielten sie allerdings nur eine geringe Konkursquote von rund 5,99 Prozent.
Zusätzlich wollten die Anleger eine Leistung aus dem gesetzlichen Entschädigungssystem für bestimmte Anlegerschäden erhalten. Ihre Ansprüche meldeten sie jedoch erst im Jahr 2017 an. Zu diesem Zeitpunkt war seit der Konkurseröffnung bereits deutlich mehr als ein Jahr vergangen.
Die Entschädigungseinrichtung lehnte die Zahlung deshalb ab. Die Anleger argumentierten, sie hätten weder von der Entschädigungseinrichtung noch von der maßgeblichen Anmeldefrist gewusst. Außerdem seien sie nicht persönlich über ihre möglichen Ansprüche informiert worden.
Was der OGH entschieden hat
Der OGH wies die Revision der Anleger zurück. Maßgeblich war die Entscheidung OGH vom 22.10.2020, 6 Ob 45/20s. Damit blieben die Entscheidungen der Vorinstanzen aufrecht: Die Klagen gegen die Entschädigungseinrichtung waren erfolglos.
Die zentrale Aussage des Gerichts lautet: Für den Beginn der gesetzlichen Anmeldefrist genügt grundsätzlich die öffentliche Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung. Eine persönliche Verständigung jedes einzelnen Anlegers ist nicht zwingend erforderlich.
Im konkreten Fall war die Konkurseröffnung am 4. Mai 2010 öffentlich bekannt gemacht worden. Nach Ansicht des OGH begann damit die einjährige Frist zu laufen. Sie endete am 4. Mai 2011. Die erst im Jahr 2017 erfolgte Anmeldung war daher verspätet.
Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier: Zur Entscheidung des OGH, 6 Ob 45/20s.
Der OGH sprach der beklagten Entschädigungseinrichtung außerdem Kosten des Revisionsverfahrens zu. Diese betrugen gegenüber dem Erstkläger 1.376,58 Euro, gegenüber dem Zweitkläger 378,70 Euro und gegenüber dem Drittkläger 407,46 Euro.
Warum ein persönliches Schreiben nicht immer erforderlich ist
Die Anleger hatten eingewandt, dass sie nicht individuell angeschrieben worden seien. Der OGH sah darin jedoch keinen ausreichenden Grund, die gesetzliche Frist außer Acht zu lassen.
Im konkreten Verfahren war die Konkurseröffnung in der Ediktsdatei veröffentlicht worden. Zusätzlich hatte die Entschädigungseinrichtung auf ihrer Homepage über das Verfahren, mögliche Entschädigungsansprüche und die Anmeldefrist informiert.
Nach der Beurteilung des Gerichts waren diese Maßnahmen grundsätzlich geeignet, Anleger über den Entschädigungsfall zu informieren. Das einschlägige europäische Recht verlangt zwar geeignete Informationsmaßnahmen. Daraus folgt aber keine generelle Pflicht, jeden einzelnen Anleger persönlich zu verständigen.
Das ist insbesondere deshalb relevant, weil eine Entschädigungseinrichtung nicht zwingend von Anfang an alle betroffenen Anleger kennt. Eine individuelle Verständigung sämtlicher Personen wäre daher nicht in jedem Fall möglich oder vorgeschrieben.
Unwissen schützt grundsätzlich nicht vor dem Fristablauf
Wer eine gesetzliche Frist nicht kennt, kann sich darauf in der Regel nicht erfolgreich berufen. Das gilt auch dann, wenn die betroffene Person tatsächlich kein persönliches Schreiben erhalten hat.
Der OGH verwies in diesem Zusammenhang auf den allgemeinen Grundsatz, dass sich niemand allein darauf berufen kann, ein ordnungsgemäß kundgemachtes Gesetz oder eine öffentliche Bekanntmachung nicht gekannt zu haben. Die fehlende Kenntnis von der Entschädigungsmöglichkeit oder der Jahresfrist reichte deshalb nicht aus, um die verspätete Anmeldung zu rechtfertigen.
Für Anleger bedeutet das: Die Verantwortung endet nicht automatisch mit der Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren. Zusätzlich muss geprüft werden, ob Ansprüche gegen eine Entschädigungseinrichtung bestehen und welche Fristen dafür gelten. Das gilt auch für die Anlegerentschädigung.
Wann kann eine verspätete Anmeldung trotzdem entschuldbar sein?
Das Gesetz sieht eine Ausnahme vor. Eine Entschädigung darf nicht allein wegen des Fristablaufs verweigert werden, wenn der Anleger tatsächlich nicht in der Lage war, den Anspruch rechtzeitig anzumelden.
Diese Ausnahme ist nach der Entscheidung des OGH eng zu verstehen. Erforderlich sind besondere und unverschuldete Hinderungsgründe. In Betracht kommen beispielsweise eine schwere Erkrankung, eine Pflegebedürftigkeit oder außergewöhnliche Umstände, die eine rechtzeitige Anmeldung tatsächlich unmöglich gemacht haben.
Die bloße Unkenntnis der Entschädigungsmöglichkeit genügt hingegen grundsätzlich nicht. Auch die Tatsache, dass kein persönliches Informationsschreiben versendet wurde, stellt für sich allein keinen ausreichenden Hinderungsgrund dar.
Wer eine Frist versäumt hat, sollte daher nicht vorschnell davon ausgehen, dass jeder verspätete Antrag aussichtslos ist. Entscheidend ist, ob ein konkretes, nachweisbares und unverschuldetes Hindernis vorlag. Das muss anhand der persönlichen Umstände geprüft werden.
Die Anlegerentschädigung ersetzt nicht jeden Verlust
Ein weiterer wichtiger Punkt wird häufig übersehen: Das Entschädigungssystem ist keine allgemeine Versicherung gegen Verluste aus Wertpapieranlagen.
Die Anlegerentschädigung soll vor allem Schäden abdecken, die daraus entstehen, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kundengelder oder Finanzinstrumente entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht mehr herausgeben kann. Nicht jeder Verlust eines Wertpapiers fällt daher automatisch unter die Anlegerentschädigung.
Davon zu unterscheiden sind etwa Ansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung, einer unzureichenden Risikoaufklärung oder einer sonstigen Pflichtverletzung. Auch Ansprüche im Insolvenzverfahren gegen den Vermittler oder die Emittentin können eigene Voraussetzungen und Fristen haben.
Ob ein konkreter Schaden vom gesetzlichen Entschädigungssystem erfasst ist, muss deshalb gesondert geprüft werden. Die bloße Tatsache, dass ein Wertpapier wertlos geworden ist oder ein Unternehmen insolvent wurde, beantwortet diese Frage noch nicht.
Was Anleger jetzt konkret beachten sollten
1. Nicht auf ein persönliches Schreiben warten
Wer von der Insolvenz eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines Vermittlers oder einer Emittentin erfährt, sollte selbst aktiv werden. Zu prüfen sind insbesondere Veröffentlichungen in der Ediktsdatei sowie Hinweise auf der Website der zuständigen Entschädigungseinrichtung.
2. Den Fristbeginn genau feststellen
Entscheidend ist nicht nur, wann der Anleger persönlich von der Insolvenz erfahren hat. Maßgeblich kann vielmehr die gesetzlich vorgesehene öffentliche Bekanntmachung sein. Das Datum der Konkurseröffnung beziehungsweise der relevanten Bekanntmachung sollte daher genau dokumentiert werden.
3. Vorsorglich fristgerecht anmelden
Ist noch unklar, ob tatsächlich ein Entschädigungsanspruch besteht, kann eine fristgerechte Anmeldung trotzdem sinnvoll sein. Dadurch wird die Frist zunächst gewahrt. Die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann anschließend anhand der Vertragsunterlagen und des konkreten Schadens geprüft werden.
4. Alle Unterlagen sichern
Wichtig sind unter anderem Kaufverträge, Zeichnungsscheine, Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Schriftverkehr mit dem Vermittler, Unterlagen aus dem Insolvenzverfahren und allfällige Informationen der Entschädigungseinrichtung.
5. Weitere Ansprüche nicht übersehen
Neben einem möglichen Anspruch gegen die Entschädigungseinrichtung können Forderungen im Insolvenzverfahren oder Ansprüche wegen einer fehlerhaften Beratung bestehen. Diese Rechtswege sind voneinander zu unterscheiden und können unterschiedliche Verjährungs- oder Anmeldefristen haben.
Was bedeutet das in typischen Alltagssituationen?
- Ein Anleger erfährt aus der Zeitung von der Insolvenz: Er sollte nicht erst auf ein Schreiben der Entschädigungseinrichtung warten, sondern unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung und mögliche Anmeldefristen prüfen.
- Eine Forderung wurde bereits im Konkursverfahren angemeldet: Damit sind mögliche Ansprüche gegen eine Anlegerentschädigung nicht automatisch erledigt. Es kann eine zusätzliche Anmeldung bei einer anderen Stelle erforderlich sein.
- Die Frist wurde wegen eines längeren Krankenhausaufenthalts versäumt: Ein solcher Umstand kann unter bestimmten Voraussetzungen als besonderer Hinderungsgrund relevant sein. Die medizinischen und zeitlichen Verhältnisse müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Das Wertpapier ist wertlos geworden: Daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch auf Anlegerentschädigung. Zunächst ist zu klären, ob überhaupt ein vom Entschädigungssystem erfasster Schaden vorliegt.
Häufige Fragen zur Anlegerentschädigung
Ich habe nie einen Brief bekommen. Ist die Frist dann wirklich abgelaufen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Nach der Entscheidung des OGH kann eine öffentliche Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung ausreichen. Eine persönliche Verständigung jedes Anlegers ist nicht zwingend erforderlich.
Kann ich mich darauf berufen, dass ich von der Jahresfrist nichts wusste?
Die bloße Unkenntnis wird in der Regel nicht genügen. Anders kann es sein, wenn ein besonderer, unverschuldeter Hinderungsgrund die rechtzeitige Anmeldung tatsächlich unmöglich gemacht hat.
Bekomme ich für jeden Verlust aus einem Wertpapier eine Entschädigung?
Nein. Das gesetzliche Entschädigungssystem deckt nicht automatisch jede schlechte Anlage oder jeden Kursverlust ab. Es kommt darauf an, welche Art von Schaden entstanden ist und ob dieser vom jeweiligen Entschädigungssystem erfasst wird.
Was soll ich tun, wenn ich die Frist bereits versäumt habe?
Lassen Sie zunächst prüfen, wann die Frist tatsächlich begonnen hat und ob ein besonderer Hinderungsgrund vorlag. Zusätzlich sollte untersucht werden, ob neben dem Entschädigungsanspruch weitere Forderungen bestehen.
Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Anlegerentschädigung und Insolvenz
Eine rechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt in Wien kann sinnvoll sein, wenn unklar ist, ob die Frist eingehalten wurde, welcher Schaden vom Entschädigungssystem erfasst ist oder ob weitere Ansprüche bestehen. Gerade bei der Anlegerentschädigung müssen die öffentliche Bekanntmachung, die konkreten Unterlagen und die persönliche Situation sorgfältig zusammen betrachtet werden.
Fristen bei Anlegerinsolvenzen ernst nehmen
Die Entscheidung OGH vom 22.10.2020, 6 Ob 45/20s zeigt deutlich, wie streng gesetzliche Anmeldefristen im Bereich der Anlegerentschädigung behandelt werden. Wer auf eine persönliche Verständigung wartet, kann wertvolle Zeit verlieren.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Anleger bei der Prüfung von Insolvenzunterlagen, möglichen Entschädigungsansprüchen und weiteren rechtlichen Vorgehensweisen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die Kanzlei insbesondere dabei unterstützen, Fristen zu ordnen, Unterlagen auszuwerten und unterschiedliche Anspruchsgrundlagen voneinander abzugrenzen.
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