September 17, 2026

Glücksspielverluste zurückfordern [Rechtsanwalt Wien]

Glücksspielverluste zurückfordern: Warum die richtige beklagte Gesellschaft entscheidend ist

Glücksspielverluste zurückfordern – wer auf einer ausländischen Online-Glücksspielplattform Geld verliert, denkt zunächst an die Rückforderung der Einsätze. In der Praxis stellt sich jedoch oft eine andere Frage zuerst: Gegen welches Unternehmen muss der Anspruch überhaupt gerichtet werden – und kann in Österreich geklagt werden?

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, wie wichtig diese Unterscheidung ist. Im Verfahren ging es um eine in Österreich wohnhafte Verbraucherin, die auf einer ausländischen, in Österreich nicht konzessionierten Glücksspielplattform gespielt hatte. Sie wollte ihre Verluste nicht nur von der Betreiberin, sondern auch von einer verbundenen Gesellschaft zurückfordern, die als „Zahlstelle“ auftrat.

Der OGH befasste sich dabei vor allem mit der internationalen und örtlichen Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Die Entscheidung sagt daher nicht allgemein, dass Verluste aus illegalem Online-Glücksspiel nicht zurückgefordert werden können. Sie macht aber deutlich: Eine Klage muss gegen die richtige Gesellschaft gerichtet und von Anfang an schlüssig begründet werden.

Der konkrete Fall: Betreiberin und Zahlstelle waren nicht automatisch dasselbe

Die Spielerin hatte auf einer ausländischen Online-Glücksspielplattform gespielt und dabei Verluste erlitten. Das Angebot war in Österreich nicht konzessioniert und nach den zugrunde liegenden Feststellungen verboten.

Die Spielerin klagte gegen zwei Gesellschaften:

  • gegen die ausländische Betreiberin der Glücksspielplattform und
  • gegen eine mit ihr verbundene Gesellschaft, die laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als „Zahlstelle“ fungierte und Zahlungen weiterleitete.

Zur Begründung ihrer Ansprüche berief sie sich unter anderem auf die Rückabwicklung der nichtigen Glücksspielverträge. Zusätzlich machte sie Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen das österreichische Glücksspielrecht geltend.

Das Erstgericht erklärte sich für bestimmte Ansprüche gegen die Zahlstelle international und örtlich unzuständig. Die Zahlstelle sei nicht als Anbieterin des Glücksspiels und auch nicht als unmittelbare Vertragspartnerin der Spielerin anzusehen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Beurteilung für die bereicherungsrechtliche Rückforderung. Hinsichtlich möglicher deliktischer Schadenersatzansprüche bejahte es hingegen die österreichische Zuständigkeit. Die Spielerin wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof.

Was der OGH in der Entscheidung vom 22.07.2025 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 22.07.2025, 4 Ob 202/24w. Zur Entscheidung.

Der OGH entschied dabei nicht abschließend, ob die Spielerin tatsächlich einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Glücksspielverluste hatte. Im Mittelpunkt stand vielmehr die Frage, ob ihr Rechtsmittel zulässig war und ob die Beurteilung der Vorinstanzen vertretbar gewesen ist.

Für die bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegen die Zahlstelle blieb es im Ergebnis bei folgenden Punkten:

  • Österreichische Gerichte wurden für diese Ansprüche gegen die Zahlstelle nicht als zuständig angesehen.
  • Die Zahlstelle wurde nicht als unmittelbare Vertragspartnerin oder Anbieterin des Glücksspiels behandelt.
  • Die Rückforderung von Glücksspielverlusten wurde nicht generell ausgeschlossen.
  • Die Entscheidung betraf die konkrete Klage gegen die konkrete Gesellschaft und die Frage der Zuständigkeit.

Die Spielerin musste der erstbeklagten Zahlstelle außerdem die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von 1.680,28 Euro ersetzen.

Glücksspielverluste zurückfordern: Warum eine Zahlstelle nicht automatisch haftet

Verbraucher können ausländische Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen an ihrem eigenen Wohnort klagen. Dafür muss jedoch ein ausreichender direkter Zusammenhang zwischen dem Verbraucher und dem beklagten Unternehmen bestehen.

Bei vertraglichen oder bereicherungsrechtlichen Ansprüchen kommt es daher entscheidend darauf an, welche Rolle die jeweilige Gesellschaft tatsächlich hatte. Zu klären ist insbesondere:

  • Wer hat das Glücksspiel angeboten?
  • Wer hat die Website betrieben?
  • Wer hat das Spielerkonto geführt?
  • Wer war Vertragspartner des Spielers?
  • Wer hat die Einsätze unmittelbar erhalten?
  • Welche konkrete Leistung hat eine zusätzliche Gesellschaft erbracht?

Eine Gesellschaft, die lediglich Zahlungen weiterleitet, ist dadurch nicht automatisch Anbieterin des Glücksspiels. Ebenso folgt aus einer gemeinsamen Unternehmensgruppe nicht zwingend, dass jede verbundene Gesellschaft für sämtliche Verpflichtungen der Betreiberin einstehen muss.

Genau hier lag nach der Beurteilung der Gerichte ein Problem: Die Spielerin bezeichnete die beklagte Gesellschaft einerseits als bloße Zahlstelle. Andererseits argumentierte sie, mit beiden Gesellschaften einen gemeinsamen Vertrag geschlossen zu haben. Für die Zuständigkeit musste jedoch konkret dargelegt werden, welche eigene rechtliche Verpflichtung die Zahlstelle gegenüber der Spielerin übernommen haben sollte.

Die Klage muss die österreichische Zuständigkeit konkret erklären

Wer ein ausländisches Unternehmen in Österreich klagen möchte, darf sich nicht auf allgemeine Behauptungen beschränken. Bereits in der Klage müssen die Tatsachen dargestellt werden, aus denen sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte ergeben soll.

Das bedeutet in einem Verfahren über Glücksspielverluste beispielsweise, dass die Rollen der beteiligten Unternehmen nachvollziehbar getrennt werden müssen. Die Klage sollte erkennen lassen, welches Unternehmen die Plattform betrieben, die Spielbedingungen vorgegeben, das Spielerkonto verwaltet und die Zahlungen entgegengenommen hat.

Die bloße Bezeichnung eines Vertragsverhältnisses als „dreipersonaler Rahmenvertrag“ genügt dafür nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist nicht die gewählte Formulierung, sondern der konkrete Inhalt der behaupteten Vereinbarung.

Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können eine wichtige Rolle spielen. Sie können Hinweise darauf enthalten, welches Unternehmen als Betreiberin auftritt, welche Gesellschaft Zahlungen verarbeitet und wer gegenüber dem Spieler welche Verpflichtungen übernimmt. Sie ersetzen aber nicht die notwendige rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Vertrag, Rückforderung und Schadenersatz sind nicht dasselbe

Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Unterscheidung zwischen verschiedenen Anspruchsgrundlagen. Die Rückzahlung von Spieleinsätzen wegen eines nichtigen Vertrags ist rechtlich anders zu beurteilen als ein Schadenersatzanspruch wegen eines rechtswidrigen Verhaltens.

Auch für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit kann es einen Unterschied machen, ob ein Anspruch:

  • auf Rückabwicklung eines Vertrags,
  • auf Bereicherungsausgleich oder
  • auf Schadenersatz aus einem rechtswidrigen Verhalten

gestützt wird.

Im gegenständlichen Verfahren wurde die österreichische Zuständigkeit für mögliche deliktische Schadenersatzansprüche vom Rekursgericht bejaht. Der OGH nahm jedoch keine abschließende inhaltliche Prüfung dieses Anspruchs vor. Daraus folgt: Die Beurteilung eines Rückforderungsanspruchs kann nicht ohne Weiteres auf jeden anderen Anspruch übertragen werden.

Für Betroffene ist daher wichtig, die rechtlichen Argumente nicht nur allgemein zu formulieren. Es muss klar sein, welcher Anspruch gegen welche Gesellschaft geltend gemacht wird und warum gerade dieses Unternehmen dafür verantwortlich sein soll.

Warum neue Argumente im Rechtsmittelverfahren problematisch sind

Die Spielerin brachte im Verfahren vor dem OGH zusätzlich vor, die Zahlstelle habe vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt. Sie hätte über die Illegalität des Glücksspielangebots informieren und Zahlungen zurückerstatten müssen.

Der OGH berücksichtigte dieses Vorbringen nicht mehr in der gewünschten Weise. Nach seiner Einschätzung handelte es sich um einen neuen Anspruch, der in dieser Form vor der ersten Instanz nicht geltend gemacht worden war.

Das zeigt die Bedeutung einer sorgfältigen Vorbereitung bereits zu Beginn des Verfahrens. Ein Rechtsmittel dient grundsätzlich nicht dazu, den gesamten Prozess mit einer neuen rechtlichen und tatsächlichen Argumentation zu beginnen. Wer erst in zweiter oder dritter Instanz eine zusätzliche Anspruchsgrundlage entwickelt, riskiert, dass diese nicht mehr berücksichtigt wird.

Was bedeutet das für die Praxis?

1. Die Betreiberin muss eindeutig identifiziert werden

Bei ausländischen Glücksspielplattformen sind oft mehrere Gesellschaften beteiligt. Eine Gesellschaft betreibt die Website, eine andere wickelt Zahlungen ab, eine weitere stellt technische Infrastruktur bereit. Für eine Rückforderung ist daher zunächst zu klären, welche Gesellschaft tatsächlich als Glücksspielanbieterin aufgetreten ist.

2. Zahlungsunterlagen können entscheidend sein

Einzahlungen, Auszahlungen, Kontoauszüge und Transaktionsübersichten können Hinweise darauf geben, welche Gesellschaft Zahlungen erhalten oder weitergeleitet hat. Auch E-Mails, Spielerkonto-Unterlagen und die zum Zeitpunkt der Nutzung geltenden Geschäftsbedingungen sollten gesichert werden.

3. Eine gemeinsame Unternehmensgruppe reicht nicht automatisch aus

Dass zwei Unternehmen dieselbe Marke verwenden oder miteinander verbunden sind, bedeutet nicht zwingend, dass beide Vertragspartner geworden sind. Die konkrete rechtliche Rolle jeder Gesellschaft muss nachvollziehbar dargelegt werden.

4. Das Kostenrisiko darf nicht unterschätzt werden

Wird ein Rechtsmittel ohne ausreichende Erfolgsaussicht erhoben, können Kosten der Gegenseite entstehen. Im entschiedenen Fall musste die Spielerin der Zahlstelle 1.680,28 Euro für die Revisionsrekursbeantwortung ersetzen. Eine vorherige Prüfung der Zuständigkeit und der Erfolgsaussichten ist daher besonders wichtig.

Diese Unterlagen sollten Betroffene jetzt sichern

  • Einzahlungs- und Auszahlungsbelege
  • Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen
  • Transaktionsübersichten des Spielerkontos
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Impressum und rechtliche Hinweise der Plattform
  • E-Mails und Nachrichten mit dem Betreiber
  • Angaben zur verwendeten Website und zu den beteiligten Gesellschaften
  • Dokumentation der erlittenen Verluste

Je früher diese Informationen gesichert werden, desto leichter lässt sich später nachvollziehen, welches Unternehmen welche Funktion hatte. Webseiten und Geschäftsbedingungen können sich verändern oder nicht mehr abrufbar sein.

Häufige Fragen zu verlorenen Einsätzen bei Online-Glücksspiel

Kann ich meine Glücksspielverluste trotz dieser Entscheidung zurückfordern?

Die Entscheidung des OGH schließt eine Rückforderung nicht generell aus. Sie betrifft vor allem die Zuständigkeit österreichischer Gerichte und die konkrete Klage gegen eine Gesellschaft, die als Zahlstelle bezeichnet wurde. Ob ein Anspruch besteht, hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab.

Kann ich einfach alle verbundenen Unternehmen verklagen?

Das ist riskant. Gegen jede beklagte Gesellschaft muss konkret begründet werden, warum sie Vertragspartnerin war, das Glücksspiel angeboten hat, Zahlungen selbst entgegengenommen hat oder aus einem anderen Grund haften soll. Eine bloße gesellschaftliche Verbindung reicht nicht automatisch.

Was ist, wenn die Plattform im Ausland sitzt?

Dann muss vor einer Klage geprüft werden, ob österreichische Gerichte international zuständig sind. Diese Frage kann je nach beklagter Gesellschaft und je nach Anspruch unterschiedlich zu beurteilen sein. Eine unklare Klage kann bereits an der Zuständigkeit scheitern, ohne dass der Rückzahlungsanspruch inhaltlich geprüft wird.

Warum ist die Formulierung der Klage so wichtig?

Die entscheidenden Tatsachen müssen grundsätzlich bereits zu Beginn des Verfahrens vorgebracht werden. Wer erst im Rechtsmittelverfahren neue Verpflichtungen oder Anspruchsgrundlagen behauptet, kann damit ausgeschlossen sein. Eine sorgfältige rechtliche und tatsächliche Vorbereitung ist daher unerlässlich.

Glücksspielverluste zurückfordern: Ansprüche vor der Klage sorgfältig prüfen lassen

Rückforderungen aus illegalem Online-Glücksspiel können rechtlich und verfahrensrechtlich anspruchsvoll sein. Entscheidend sind nicht nur die Höhe der Verluste, sondern auch die Identität der richtigen beklagten Gesellschaft, die konkrete Vertragsgestaltung und die Frage, welches Gericht zuständig ist.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zu Glücksspielverlusten

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu den rechtlichen Möglichkeiten, zur Einordnung der beteiligten Unternehmen und zur Vorbereitung einer möglichen Klage. Lassen Sie Ihre Unterlagen und Ansprüche prüfen, bevor ein Verfahren eingeleitet oder ein Rechtsmittel erhoben wird.

Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Glücksspielverluste zurückfordern

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.