Berufsunfähigkeitspension abgelehnt: Wann ist eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit zulässig?
Berufsunfähigkeitspension: Kann eine Person trotz gesundheitlicher Einschränkungen auf eine weniger qualifizierte Tätigkeit verwiesen werden, obwohl sie jahrzehntelang einen anspruchsvolleren Beruf ausgeübt hat? Diese Frage ist für viele Betroffene existenziell. Denn mit der Ablehnung oder Nichtverlängerung einer Berufsunfähigkeitspension kann nicht nur eine monatliche Leistung wegfallen. Oft steht die gesamte finanzielle Absicherung auf dem Spiel.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 mit genau dieser Problematik befasst. Im Mittelpunkt standen eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der Wert früher erworbener beruflicher Kenntnisse und die Frage, ob eine mangelhafte Vertretung in einem Pensionsverfahren einen Schadenersatzanspruch auslösen kann.
Der konkrete Fall: Mehrfach verlängerte Pension läuft aus
Die Klägerin hatte über mehrere Jahre eine befristete Berufsunfähigkeitspension bezogen. Diese war insgesamt sechs Mal verlängert worden und endete schließlich mit 31. Dezember 2012.
Früher hatte die Klägerin als Chefsekretärin gearbeitet. Nach ihrer längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kamen die Gerichte jedoch zu dem Ergebnis, dass ihre noch verwertbaren beruflichen Kenntnisse anders zu bewerten seien als während ihrer früheren Berufstätigkeit. Trotz gesundheitlicher Einschränkungen könne sie noch einfachere kaufmännische Tätigkeiten ausüben, etwa im Informations- oder Verwaltungsbereich.
Ihr Antrag auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension wurde daher abgewiesen.
Im ursprünglichen Verfahren war die Klägerin von der beklagten Kammer vertreten worden. Zwar wurde gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung erhoben. Die Klägerin beanstandete später jedoch, dass keine sogenannte Rechtsrüge geltend gemacht worden sei. Ihrer Ansicht nach hätte eine umfassendere rechtliche Argumentation dazu geführt, dass der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen korrigiert und die Pension weiter zugesprochen hätte.
Sie verlangte deshalb Schadenersatz für die ihrer Ansicht nach entgangenen Pensionszahlungen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof wies schließlich auch die außerordentliche Revision zurück.
Was der OGH zur Berufsunfähigkeitspension entschieden hat
Der OGH entschied mit Beschluss vom OGH vom 22.01.2019, 10 Ob 112/18w, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war. Damit blieb es bei der Abweisung der Schadenersatz- und Feststellungsbegehren. Zur Entscheidung des OGH.
Der Gerichtshof sah keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die eine außerordentliche Revision rechtfertigen würde. Insbesondere konnte nicht aufgezeigt werden, dass die Entscheidungen im ursprünglichen Pensionsverfahren von der ständigen Rechtsprechung abgewichen wären.
Nach der Beurteilung des OGH war es grundsätzlich zulässig, die Klägerin auf Tätigkeiten einer niedrigeren Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe zu verweisen. Dass in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden war, stellte daher keinen entscheidenden Vertretungsfehler dar. Selbst eine zusätzliche rechtliche Argumentation hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt.
Warum frühere Berufserfahrung nicht automatisch vor einer Verweisung schützt
Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit zählt nicht ausschließlich, welcher konkrete Beruf früher ausgeübt wurde. Entscheidend ist auch, welchen sogenannten sozialen Wert die Ausbildung und die erworbenen beruflichen Kenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt noch haben.
Eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kann dabei eine Rolle spielen. Kenntnisse können veraltet sein. Arbeitsabläufe, technische Anforderungen und organisatorische Standards können sich verändern. Auch der Umstand, dass eine Person über längere Zeit keine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, kann bei der Einschätzung berücksichtigt werden.
Das bedeutet nicht, dass eine längere Krankheit automatisch zum Verlust sämtlicher beruflicher Qualifikationen führt. Es bedeutet aber, dass frühere Berufserfahrung nicht in jedem Fall unverändert als Grundlage für den Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension herangezogen wird.
Im konkreten Fall hielten die Gerichte eine Verweisung auf einfachere kaufmännische Tätigkeiten für möglich. Die frühere Tätigkeit der Klägerin als Chefsekretärin führte daher nicht automatisch dazu, dass nur Tätigkeiten auf demselben beruflichen Niveau berücksichtigt werden durften.
Ist eine schlechter bezahlte Tätigkeit bei der Berufsunfähigkeitspension zumutbar?
Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist nicht schon deshalb unzulässig, weil diese geringer eingestuft oder schlechter bezahlt ist. Nach der im Verfahren herangezogenen Rechtsprechung müssen Versicherte gewisse Einbußen beim Einkommen und beim beruflichen Ansehen hinnehmen.
Auch die Verweisung auf die nächstniedrigere Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe ist daher nicht automatisch ein unzumutbarer sozialer Abstieg. Ob eine konkrete Tätigkeit zulässig ist, hängt jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Zu prüfen ist insbesondere:
- Welche konkreten Tätigkeiten werden als Verweisungsberufe herangezogen?
- Kann die betroffene Person diese Tätigkeiten gesundheitlich tatsächlich ausüben?
- Entsprechen die Tätigkeiten noch den vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten?
- Welche sozialen und finanziellen Auswirkungen hätte der Wechsel?
- Ist die Verweisung auf eine niedrigere Beschäftigungsgruppe noch als zumutbar anzusehen?
Eine bloß allgemein gehaltene Aussage, jemand könne „noch im Büro arbeiten“, reicht für eine sorgfältige Prüfung nicht aus. Entscheidend sind die konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes und die konkreten Einschränkungen der betroffenen Person.
Gesundheitsbedingter Qualifikationsverlust darf nicht pauschal schaden
Die Klägerin argumentierte außerdem, ein Verlust oder eine Minderung beruflicher Kenntnisse dürfe ihr nicht entgegengehalten werden, wenn dieser Nachteil gerade durch eine Krankheit oder Behinderung entstanden sei.
Der OGH berücksichtigte diesen Einwand. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war nicht einfach ausschließlich darauf abgestellt worden, welche Kenntnisse die Klägerin tatsächlich noch besaß. Vielmehr wurde der abstrakte soziale Wert ihrer früher erworbenen Kenntnisse beurteilt. Dadurch sollte verhindert werden, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen wegen eines krankheitsbedingten Verlusts ihrer Fähigkeiten zusätzlich benachteiligt werden.
Wichtig ist dabei: Im Verfahren war nicht festgestellt worden, dass die Klägerin ihre frühere Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Die Klägerin konnte sich daher im Revisionsverfahren nicht auf einen anderen Sachverhalt stützen als jenen, den die Vorinstanzen festgestellt hatten.
Das zeigt, wie wichtig eine genaue Sachverhaltsdarstellung bereits im Pensionsverfahren ist. Wenn eine frühere Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen beendet werden musste, sollte dies nachvollziehbar dokumentiert und im Verfahren ausdrücklich vorgebracht werden.
Wann führt eine fehlerhafte Vertretung zu Schadenersatz?
Ein ungünstiger Ausgang eines Pensionsverfahrens beweist noch keinen Beratungs- oder Vertretungsfehler. Wer Schadenersatz von einer früheren Rechtsvertretung verlangt, muss grundsätzlich mehrere Punkte darlegen und beweisen:
- Es muss tatsächlich ein Beratungs- oder Vertretungsfehler vorgelegen haben.
- Die korrekte Vorgangsweise muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu einem besseren Verfahrensergebnis geführt haben.
- Durch diesen Fehler muss ein konkreter Schaden entstanden sein.
Im gegenständlichen Fall konnte die Klägerin nicht überzeugend darlegen, dass eine zusätzlich erhobene Rechtsrüge erfolgreich gewesen wäre. Nach Ansicht des OGH war die Verweisung auf eine niedrigere Beschäftigungsgruppe rechtlich vertretbar. Deshalb fehlte es an der notwendigen Grundlage für einen Schadenersatzanspruch.
Für Betroffene bedeutet das: Nicht jede unterlassene Argumentation ist automatisch haftungsbegründend. Es muss konkret geprüft werden, welchen Inhalt die fehlende Berufungsbegründung gehabt hätte und ob sie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verändert hätte.
Was Betroffene jetzt zur Berufsunfähigkeitspension prüfen sollten
Wer eine Ablehnung oder Nichtverlängerung der Berufsunfähigkeitspension erhält, sollte nicht abwarten. Bescheide und gerichtliche Entscheidungen enthalten oft wichtige Fristen. Außerdem können die entscheidenden Weichen bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt werden.
Diese Schritte sind besonders wichtig:
- Entscheidung rasch sichern: Bewahren Sie den Bescheid, gerichtliche Entscheidungen, Gutachten und sämtliche Eingaben vollständig auf.
- Verweisungsberuf prüfen: Lassen Sie klären, auf welche konkrete Tätigkeit verwiesen wird und ob diese tatsächlich den gesundheitlichen Möglichkeiten entspricht.
- Gesundheitliche Einschränkungen dokumentieren: Ärztliche Befunde sollten nicht nur Diagnosen enthalten, sondern möglichst auch die konkreten Auswirkungen auf Arbeitsabläufe und Belastbarkeit.
- Beruflichen Werdegang darstellen: Frühere Tätigkeiten, Ausbildungen, tatsächliche Aufgaben und die Gründe für eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt können entscheidend sein.
- Rechtsmittel vollständig prüfen: Eine Berufung wegen eines Verfahrensfehlers oder einer unrichtigen Tatsachenfeststellung ist nicht dasselbe wie eine Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
- Fristen beachten: Die Erfolgsaussichten können verloren gehen, wenn ein Rechtsmittel verspätet eingebracht oder nicht ausreichend begründet wird.
Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Berufsunfähigkeitspension
Kann ich trotz einer früheren höher qualifizierten Tätigkeit auf einen einfacheren Job verwiesen werden?
Ja, das kann grundsätzlich möglich sein. Eine Verweisung auf eine niedrigere Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe ist nicht automatisch unzulässig. Maßgeblich ist, ob die konkrete Tätigkeit gesundheitlich möglich, beruflich noch zumutbar und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände vertretbar ist.
Was, wenn ich wegen meiner Krankheit lange nicht gearbeitet habe?
Eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kann bei der Bewertung der noch verwertbaren Kenntnisse berücksichtigt werden. Sie führt aber nicht automatisch zum Wegfall jedes Anspruchs. Entscheidend ist, wie sich die Erkrankung ausgewirkt hat, welche Kenntnisse noch vorhanden sind und welche konkreten Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden könnten.
Bekomme ich Schadenersatz, wenn meine Vertretung einen Rechtsmittelgrund nicht genannt hat?
Nicht automatisch. Es muss nachgewiesen werden, dass ein konkreter Vertretungsfehler vorlag und ein richtiges Vorgehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem besseren Ergebnis geführt hätte. Ein bloß ungünstiges Urteil genügt dafür nicht.
Was sollte ich bei einer Ablehnung der Pension zuerst tun?
Prüfen Sie sofort die Begründung und die Rechtsmittelfrist. Besonders wichtig ist, ob die angeführten Verweisungstätigkeiten konkret beschrieben sind, ob sie gesundheitlich tatsächlich möglich erscheinen und ob alle relevanten beruflichen und medizinischen Umstände berücksichtigt wurden.
Rechtzeitig handeln kann bei der Berufsunfähigkeitspension entscheidend sein
Die Entscheidung des OGH vom 22.01.2019, 10 Ob 112/18w, zeigt: Bei der Berufsunfähigkeitspension kommt es nicht nur auf den früheren Beruf an. Auch die Aktualität und der soziale Wert beruflicher Kenntnisse, die Zumutbarkeit einer Verweisung sowie die genaue Gestaltung von Berufungen können entscheidend sein.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der Prüfung von Bescheiden, medizinischen Beurteilungen und gerichtlichen Entscheidungen zur Berufsunfähigkeit. Lassen Sie Ihre Situation möglichst früh prüfen, damit Fristen gewahrt und die entscheidenden Argumente rechtzeitig vorgebracht werden können.
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