September 16, 2026

Klage trotz Insolvenzverfahren [Rechtsanwalt Wien]

Klage trotz Insolvenzverfahren: Wann ein Prozess noch fortgesetzt werden darf

Die Klage trotz Insolvenzverfahren wirft für Gläubiger eine entscheidende Frage auf: Darf die Forderung noch ganz normal eingeklagt werden – oder muss sie im Insolvenzverfahren angemeldet werden?

Die Antwort hängt nicht nur davon ab, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ebenso wichtig ist, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet und ob ein Sanierungsplan bereits rechtskräftig bestätigt wurde. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 zeigt, dass sich die rechtliche Beurteilung während eines laufenden Gerichtsverfahrens verändern kann.

Der typische Konflikt: Offene Forderung und laufende Insolvenz

Über das Vermögen eines Unternehmens wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Gleichzeitig besteht eine offene Forderung eines Geschäftspartners. Der Gläubiger möchte sein Geld durchsetzen und bringt eine Mahnklage ein.

Genau hier liegt das Risiko: Forderungen, die zur Insolvenzmasse gehören, dürfen grundsätzlich nicht einfach außerhalb des Insolvenzverfahrens in einem normalen Zivilprozess verfolgt werden. Stattdessen müssen sie im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Dort werden die Forderungen geordnet erfasst und im Verhältnis zu den übrigen Insolvenzgläubigern geprüft.

Wird eine Forderung dennoch während des laufenden Insolvenzverfahrens eingeklagt, kann das zu erheblichen Problemen führen. Das Verfahren kann für nichtig erklärt oder die Klage zurückgewiesen werden. Zusätzlich drohen Kosten und Verzögerungen.

Allerdings kann ein zunächst bestehendes Prozesshindernis später wegfallen. Entscheidend ist dann, ob das Insolvenzverfahren vor der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage beendet wurde.

Der Fall des OGH: Was geschah konkret?

In der Entscheidung des OGH vom 21.03.2019, 6 Ob 230/18v hatte der Oberste Gerichtshof genau diese Konstellation zu beurteilen.

Über das Vermögen der beklagten Partei war am 23. Jänner 2018 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Eine Klägerin hatte gegen die Beklagte eine Geldforderung und brachte am 30. Mai 2018 eine Mahnklage ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Insolvenzverfahren noch nicht beendet.

Allerdings war bereits ein Sanierungsplan angenommen worden. Der Zahlungsbefehl wurde am 11. Juni 2018 erlassen. Am 18. Juni 2018 erhob der Masseverwalter Einspruch und beantragte, die Klage wegen des laufenden Insolvenzverfahrens zurückzuweisen.

Das Erstgericht gab diesem Antrag statt. Es erklärte das bisherige Verfahren für nichtig und wies die Mahnklage zurück. Auch das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Währenddessen entwickelte sich die insolvenzrechtliche Situation weiter: Der Sanierungsplan wurde am 7. Juni 2018 gerichtlich bestätigt. Am 27. Juni 2018 wurde diese Bestätigung rechtskräftig. Damit war das Insolvenzverfahren beendet, bevor das Erstgericht über die Zurückweisung der Klage entschied.

Warum der OGH die Klage nicht zurückweisen ließ

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Das Verfahren musste gegen die beklagte Partei fortgeführt werden.

Der entscheidende Punkt war der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zwar bestand bei Einbringung der Mahnklage noch ein laufendes Insolvenzverfahren. Auch zum Zeitpunkt des Einspruchs durch den Masseverwalter war dieses Verfahren noch nicht beendet. Als das Erstgericht jedoch über die Zurückweisung entschied, war die Bestätigung des Sanierungsplans bereits rechtskräftig geworden.

Nach § 152b Abs 2 IO war das Insolvenzverfahren damit aufgehoben. Die Prozesssperre nach § 6 IO bestand daher nicht mehr.

Der OGH stellte klar: Für die Frage, ob ein Prozesshindernis besteht, kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Ein Prozesshindernis, das bei Einbringung einer Klage zunächst vorhanden war, kann somit im Laufe des Verfahrens wegfallen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Klage während eines Insolvenzverfahrens generell zulässig wäre. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob das Insolvenzverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt noch läuft und welche Auswirkungen ein Sanierungsplan bereits entfaltet. Gerade bei einer Klage trotz Insolvenzverfahren kommt es daher auf die genaue zeitliche Abfolge an.

Was gilt während eines laufenden Insolvenzverfahrens?

Die Insolvenzordnung verfolgt das Ziel, die Ansprüche aller Gläubiger geordnet zu behandeln. Einzelne Gläubiger sollen nicht dadurch bevorzugt werden, dass sie ihre Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens schneller gerichtlich durchsetzen.

Deshalb gilt grundsätzlich:

  • Forderungen, die zur Insolvenzmasse gehören, sind im Insolvenzverfahren anzumelden.
  • Eine normale Klage gegen den insolventen Schuldner ist während des laufenden Verfahrens nicht ohne Weiteres möglich.
  • Wird eine angemeldete Forderung bestritten, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Prüfungsprozess erforderlich sein.
  • Eine unzulässige Klage kann zurückgewiesen oder das bisherige Verfahren für nichtig erklärt werden.

Der konkrete Ablauf hängt davon ab, um welche Forderung es geht, wann sie entstanden ist und in welchem Stadium sich das Insolvenzverfahren befindet. Auch die Frage, ob ein Sanierungsplan nur angenommen, bereits gerichtlich bestätigt oder schon rechtskräftig bestätigt wurde, kann entscheidend sein.

Praktische Folgen für Gläubiger

Für Gläubiger ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie zeigt: Ein einmal eingebrachter Prozess muss nicht zwingend scheitern, wenn das Insolvenzverfahren später beendet wird.

Eine Forderung besteht, aber das Insolvenzverfahren läuft noch

In dieser Situation sollte die Forderung grundsätzlich im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Eine zusätzliche Klage kann unzulässig sein und unnötige Kosten verursachen.

Die Klage wurde bereits eingebracht

Dann muss genau beobachtet werden, ob das Insolvenzverfahren weiterläuft oder durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan beendet wird. Eine automatische Fortsetzung ist nicht garantiert. Es kommt darauf an, ob und wann das Gericht über das Prozesshindernis entscheidet.

Der Sanierungsplan wurde angenommen

Die bloße Annahme des Sanierungsplans bedeutet noch nicht zwingend, dass das Insolvenzverfahren beendet ist. Maßgeblich können die gerichtliche Bestätigung und deren Rechtskraft sein. Diese Zeitpunkte müssen voneinander unterschieden werden.

Der Schuldner oder Masseverwalter beantragt die Zurückweisung

Ein solcher Antrag kann berechtigt sein, wenn das Insolvenzverfahren zum Entscheidungszeitpunkt noch läuft. Hat sich die Situation inzwischen geändert, muss jedoch geprüft werden, ob die Prozesssperre tatsächlich noch besteht.

Was Schuldner und Insolvenzverwalter beachten sollten

Auch für die beklagte Partei und den Masseverwalter ist der zeitliche Ablauf wesentlich. Ein Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl oder ein Antrag auf Zurückweisung kann zunächst sinnvoll und rechtlich geboten sein. Wird das Insolvenzverfahren jedoch später durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan beendet, darf nicht ausschließlich auf die frühere Situation abgestellt werden.

Vor einer gerichtlichen Entscheidung sollte daher geprüft werden:

  • Ist das Insolvenzverfahren noch anhängig?
  • Wurde ein Sanierungsplan nur angenommen oder bereits bestätigt?
  • Ist die Bestätigung bereits rechtskräftig?
  • Ist das Insolvenzverfahren dadurch aufgehoben worden?
  • Hat das Gericht über die Zulässigkeit der Klage schon entschieden?

Die Entscheidung des OGH macht deutlich, dass sich ein Prozesshindernis während eines laufenden Verfahrens erledigen kann. Eine frühere Unzulässigkeit führt nicht automatisch dazu, dass eine Klage auch später noch zurückgewiesen werden muss.

Checkliste: So sollten Gläubiger jetzt vorgehen

  1. Insolvenzstatus feststellen: Prüfen Sie, ob tatsächlich ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und ob es noch läuft.
  2. Forderung zeitlich einordnen: Entscheidend kann sein, wann die Forderung entstanden ist und ob sie zur Insolvenzmasse gehört.
  3. Forderung anmelden: Während des laufenden Insolvenzverfahrens ist regelmäßig die Anmeldung im Insolvenzverfahren der richtige Weg.
  4. Sanierungsplan beobachten: Halten Sie fest, ob der Sanierungsplan angenommen, gerichtlich bestätigt und rechtskräftig geworden ist.
  5. Gerichtliche Fristen beachten: Zahlungsbefehle, Einsprüche und gerichtliche Aufforderungen dürfen nicht unbeachtet bleiben.
  6. Verfahrensstand prüfen lassen: Wenn bereits eine Klage anhängig ist, sollte geklärt werden, ob das Prozesshindernis noch besteht oder inzwischen weggefallen ist.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine Forderung kurz vor oder während eines Sanierungsverfahrens eingeklagt wurde. Hier können wenige Tage zwischen Bestätigung, Rechtskraft und gerichtlicher Entscheidung den weiteren Verlauf beeinflussen.

Häufige Fragen zur Klage im Insolvenzverfahren

Kann ich ein insolventes Unternehmen einfach verklagen?

In der Regel nicht ohne Weiteres. Forderungen, die zur Insolvenzmasse gehören, müssen grundsätzlich im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Eine normale Klage kann während des laufenden Insolvenzverfahrens unzulässig sein.

Was passiert, wenn ich die Klage schon eingebracht habe?

Das hängt vom weiteren Verlauf ab. Wird das Insolvenzverfahren nicht beendet, kann die Klage zurückgewiesen oder das Verfahren für nichtig erklärt werden. Wird das Insolvenzverfahren hingegen vor der Entscheidung des Gerichts beendet, kann das Prozesshindernis wegfallen.

Reicht es, wenn der Sanierungsplan angenommen wurde?

Nicht unbedingt. Die Annahme allein ist von der gerichtlichen Bestätigung und deren Rechtskraft zu unterscheiden. Für die Beendigung des Insolvenzverfahrens kann gerade die rechtskräftige Bestätigung entscheidend sein.

Muss ich meine Forderung trotz einer laufenden Klage anmelden?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine Anmeldung kann erforderlich sein, um die Rechte im Insolvenzverfahren zu wahren. Ob und wie eine bereits anhängige Klage daneben behandelt werden kann, sollte wegen der möglichen Fristen und Kosten rasch rechtlich geprüft werden.

Rechtliche Hilfe durch einen Rechtsanwalt Wien

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Die Entscheidung OGH vom 21.03.2019, 6 Ob 230/18v ist keine allgemeine Freigabe für Klagen gegen insolvente Schuldner. Sie zeigt vielmehr, wie wichtig der genaue zeitliche Ablauf ist. Zwischen Klageeinbringung, Sanierungsplan, gerichtlicher Bestätigung, Rechtskraft und gerichtlicher Entscheidung können entscheidende rechtliche Änderungen eintreten.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der Bearbeitung zivilrechtlicher und insolvenzrechtlicher Fragestellungen berät die Kanzlei Pichler Gläubiger und Schuldner zur richtigen Vorgangsweise. Lassen Sie prüfen, ob eine Forderung anzumelden ist, ob ein laufender Prozess fortgesetzt werden kann oder ob ein Sanierungsplan die rechtliche Situation verändert hat.

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Klage trotz Insolvenzverfahren

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