September 16, 2026

Betriebsunterbrechungsversicherung nach Brand [Rechtsanwalt Wien]

Betriebsunterbrechungsversicherung nach einem Brand: Warum laufende Kosten nicht automatisch ersetzt werden

Betriebsunterbrechungsversicherung: Ein Brand kann einen Betrieb innerhalb weniger Minuten lahmlegen. Die Miete läuft weiter, Kreditraten werden fällig, Mitarbeiter müssen bezahlt werden – gleichzeitig bleiben die Einnahmen aus. Viele Unternehmer gehen deshalb davon aus, dass eine Betriebsunterbrechungsversicherung sämtliche weiterlaufenden Kosten übernimmt. Genau hier liegt ein erhebliches Risiko.

Entscheidend ist nicht allein, welche Rechnungen während der Schließung bezahlt werden mussten. Maßgeblich ist vielmehr, welcher konkrete Unterbrechungsschaden entstanden ist und wie dieser nachvollziehbar berechnet werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat diese Abgrenzung in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 besonders deutlich gemacht.

Der Ausgangsfall: Brand im Restaurant und mehr als 100.000 Euro Schaden

Eine Restaurantbetreiberin hatte für ihr Lokal eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen. Am 5. Juli 2016 brach im Restaurant ein Brand aus. Nach den bisherigen Feststellungen war ein technischer Defekt an der Elektroinstallation die Ursache.

Das Feuer konnte zwar rasch gelöscht werden. Das Lokal blieb danach jedoch geschlossen. Später wurde der Mietvertrag mit Juni 2017 beendet. Die Betreiberin verlangte von ihrer Versicherung rund 103.354 Euro. In diesem Betrag waren insbesondere folgende Positionen enthalten:

  • Mietkosten,
  • Kredit- und Darlehensraten,
  • Lohnkosten und
  • sonstige laufende Betriebsausgaben.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung. Sie stellte unter anderem infrage, ob der Brand möglicherweise absichtlich gelegt worden war. Außerdem vertrat sie die Auffassung, das Lokal hätte innerhalb von etwa zwei Monaten wieder eröffnet werden können. Auch die endgültige Nichtaufnahme des Betriebs und die konkrete Berechnung des behaupteten Schadens waren aus Sicht der Versicherung problematisch.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben der Restaurantbetreiberin zunächst dem Grunde nach Recht. Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidungen jedoch auf und verwies das Verfahren zur neuerlichen Prüfung zurück.

Was der OGH zur Betriebsunterbrechungsversicherung klargestellt hat

Der OGH hat nicht endgültig entschieden, dass die Versicherung die geforderten 103.354 Euro bezahlen muss. Ebenso wenig hat er den Anspruch endgültig abgewiesen. In seiner Entscheidung OGH vom 24.04.2019, 7 Ob 46/19v verlangte er vielmehr eine genauere Prüfung der Voraussetzungen und der Höhe des behaupteten Betriebsunterbrechungsschadens. Zur Entscheidung.

Der technische Brand konnte grundsätzlich als versicherter Sachschaden im Sinn der Versicherungsbedingungen angesehen werden. Daraus folgt aber noch nicht automatisch, dass jeder finanzielle Nachteil während der Schließung ersetzt werden muss.

Für eine Leistung aus der Betriebsunterbrechungsversicherung ist insbesondere zu klären:

  • Welche Umsätze wären ohne den Brand voraussichtlich erzielt worden?
  • Welche variablen Kosten wären dabei angefallen?
  • Welche Ausgaben wurden durch die Betriebsschließung tatsächlich eingespart?
  • Wie lange dauerte die ersatzfähige Betriebsunterbrechung?
  • War die Wiedereröffnung ernsthaft beabsichtigt?
  • Welche konkreten Maßnahmen wurden zur Wiederaufnahme des Betriebs gesetzt?
  • Welche weiteren Begrenzungen ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag?

Die bisherigen Feststellungen reichten dafür nicht aus. Nach Ansicht des OGH hatte die Restaurantbetreiberin bisher nicht ausreichend dargelegt, wie sich der geltend gemachte Schaden rechtlich und rechnerisch zusammensetzt. Deshalb durfte kein Zwischenurteil erlassen werden, mit dem der Anspruch bereits dem Grunde nach bejaht wurde.

Warum eine Liste mit laufenden Rechnungen nicht genügt

Eine Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt grundsätzlich nicht automatisch jede Ausgabe, die während der Schließung weiterläuft. Im Mittelpunkt steht der versicherte Unterbrechungsschaden.

Vereinfacht gesagt geht es dabei um den Deckungsbeitrag, der ohne das schädigende Ereignis erwirtschaftet worden wäre. Der Deckungsbeitrag ist jener Betrag, der nach Abzug der variablen Kosten verbleibt und zur Deckung der Fixkosten sowie zur Erzielung eines Gewinns dient.

Eine bloße Aufstellung von Miete, Darlehensraten und Lohnkosten beantwortet daher noch nicht die entscheidende Frage: Welcher wirtschaftliche Nachteil ist gerade durch die versicherte Betriebsunterbrechung entstanden?

Ein einfaches Beispiel: Ein Restaurant erzielt normalerweise monatliche Umsätze von 80.000 Euro. Für Wareneinkauf und andere variable Kosten wären davon 35.000 Euro aufzuwenden gewesen. Der relevante Deckungsbeitrag wäre dann nicht mit dem gesamten Umsatz und auch nicht automatisch mit allen Fixkosten gleichzusetzen. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, welche Kosten während der Schließung weggefallen oder reduziert worden sind.

Die konkrete Berechnung hängt von den Versicherungsbedingungen, der betrieblichen Entwicklung und den tatsächlichen Umständen ab. Gerade deshalb ist eine nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Darstellung erforderlich.

Die Wiedereröffnung ist ein zentraler Punkt

Eine Betriebsunterbrechungsversicherung schützt den laufenden Betrieb. Wird ein Unternehmen nach dem Schaden endgültig aufgegeben, stellt sich daher die Frage, ob überhaupt ein versicherter Unterbrechungsschaden eingetreten ist.

Das bedeutet nicht zwingend, dass jeder spätere Verzicht auf die Wiedereröffnung den Versicherungsschutz ausschließt. Entscheidend kann sein, ob die Wiederaufnahme zunächst ernsthaft geplant war und aus welchen konkreten Gründen sie letztlich unterblieb.

Betroffene Unternehmer sollten deshalb dokumentieren:

  • welcher Wiedereröffnungstermin ursprünglich vorgesehen war,
  • ob Reparaturen oder Sanierungsarbeiten beauftragt wurden,
  • welche Gespräche mit Vermieter, Banken und Lieferanten stattfanden,
  • ob behördliche oder technische Hindernisse bestanden,
  • warum die Wiedereröffnung nicht umgesetzt werden konnte und
  • welchen Einfluss die Versicherungsleistung auf die Fortführung des Betriebs gehabt hätte.

Im Fall der Restaurantbetreiberin war nach Auffassung des OGH noch nicht ausreichend geklärt, ob und wann die Wiedereröffnung geplant war. Ebenso blieb offen, ob gerade das Ausbleiben der Versicherungsleistung dazu führte, dass der Betrieb nicht fortgesetzt werden konnte.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmer?

1. Nach einem Brand zählt nicht nur der Sachschaden

Beschädigte Einrichtung, verrußte Räume oder zerstörte technische Anlagen lassen sich häufig durch Kostenvoranschläge und Rechnungen dokumentieren. Der Betriebsunterbrechungsschaden ist schwieriger. Er betrifft eine wirtschaftliche Entwicklung, die ohne den Brand vermutlich eingetreten wäre.

Dafür können unter anderem frühere Umsätze, saisonale Schwankungen, bereits bestehende Aufträge und die allgemeine Geschäftsentwicklung relevant sein. Je nachvollziehbarer diese Grundlagen aufbereitet sind, desto besser lässt sich der Anspruch prüfen.

2. Fixkosten sind nicht automatisch Schaden

Dass eine Miete während der Schließung weiterbezahlt wird, bedeutet nicht automatisch, dass sie in voller Höhe als Versicherungsleistung zusteht. Gleiches gilt für Kreditraten, Löhne und sonstige laufende Verpflichtungen.

Diese Positionen können für die wirtschaftliche Belastung durchaus wichtig sein. Sie müssen aber in die versicherungsrechtlich maßgebliche Schadensberechnung eingeordnet werden.

3. Eine Akontozahlung erledigt den Fall nicht

Leistet die Versicherung einen Vorschuss oder eine Akontozahlung, ist damit nicht zwingend die endgültige Schadenshöhe anerkannt. Eine vorläufige Zahlung kann lediglich der Überbrückung dienen. Die endgültige Abrechnung richtet sich weiterhin nach dem Versicherungsvertrag und dem tatsächlich nachgewiesenen Unterbrechungsschaden.

4. Die Dauer der Unterbrechung muss begründet werden

Auch eine lange Schließungsdauer führt nicht automatisch zu einem entsprechend höheren Anspruch. Es ist zu klären, wie lange die Betriebsunterbrechung tatsächlich durch das versicherte Ereignis verursacht wurde und ob eine frühere Wiedereröffnung möglich gewesen wäre.

Wenn ein Betrieb erst Monate später geschlossen wird oder der Mietvertrag endet, muss dieser zeitliche Ablauf besonders sorgfältig erklärt werden. Andernfalls kann die Versicherung einwenden, dass der geltend gemachte Zeitraum nicht vollständig auf den Brand zurückzuführen ist.

Checkliste: So sichern Unternehmer ihre Position

Nach einem Brand oder einem anderen versicherten Ereignis sollten betroffene Unternehmer möglichst strukturiert vorgehen:

  • Versicherung unverzüglich verständigen: Melden Sie den Schaden nach den Vorgaben des Versicherungsvertrags und halten Sie die Kommunikation nachvollziehbar fest.
  • Schaden umfassend dokumentieren: Fertigen Sie Fotos und Videos an und sichern Sie Angebote, Rechnungen sowie Berichte von Sachverständigen und Einsatzkräften.
  • Betriebsunterbrechung zeitlich erfassen: Dokumentieren Sie, wann der Betrieb geschlossen wurde, welche Bereiche betroffen waren und ab wann eine Wiedereröffnung möglich gewesen wäre.
  • Wiedereröffnung konkret planen: Halten Sie Reparaturaufträge, Gespräche mit Vermietern, Finanzierungsanfragen und sonstige Schritte schriftlich fest.
  • Umsatzentwicklung aufbereiten: Sammeln Sie Buchhaltungsunterlagen, betriebswirtschaftliche Auswertungen und Vergleichszahlen aus früheren Zeiträumen.
  • Ersparte Kosten berücksichtigen: Prüfen Sie, welche variablen Kosten wegen der Schließung nicht angefallen sind.
  • Versicherungsbedingungen prüfen: Achten Sie auf Haftungsgrenzen, Wartezeiten, Entschädigungszeiträume und besondere Obliegenheiten.
  • Keine vorschnellen Erklärungen abgeben: Eine endgültige Betriebsschließung oder ein Verzicht auf Ansprüche sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung erklärt werden.

Häufige Fragen zur Betriebsunterbrechungsversicherung

Übernimmt die Versicherung automatisch meine Miete und Kreditraten?

Nein. Laufende Kosten können für die Schadensberechnung relevant sein, werden aber nicht automatisch vollständig ersetzt. Entscheidend ist der konkret nachgewiesene Unterbrechungsschaden nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen.

Kann ich einfach alle Rechnungen an die Versicherung schicken?

Rechnungen allein reichen meist nicht aus. Zusätzlich muss nachvollziehbar dargestellt werden, welche Umsätze ohne den Schaden erzielt worden wären, welche variablen Kosten angefallen wären und welche Ausgaben tatsächlich erspart wurden.

Verliere ich den Versicherungsschutz, wenn ich den Betrieb nicht wieder eröffne?

Nicht zwingend. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Wichtig ist insbesondere, ob eine Wiedereröffnung ursprünglich ernsthaft geplant war und warum sie später unterblieb. Diese Entwicklung sollte durch Unterlagen und Schriftverkehr belegt werden.

Hat der OGH die Zahlung im Restaurantfall endgültig abgelehnt?

Nein. Der OGH hat in der Entscheidung vom 24.04.2019, 7 Ob 46/19v, keine endgültige Entscheidung über die Zahlungshöhe getroffen. Das Verfahren wurde zurückverwiesen, damit die fehlenden Feststellungen zur Anspruchsgrundlage und zur Schadensberechnung nachgeholt werden konnten.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei der Schadensabwicklung

Ein größerer Brandschaden belastet nicht nur den Betrieb, sondern häufig auch die private und finanzielle Existenz der Verantwortlichen. Gerade bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung kommt es auf die genaue Abstimmung zwischen Versicherungsvertrag, betriebswirtschaftlicher Berechnung und rechtlicher Argumentation an.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmer bei der Prüfung von Versicherungsbedingungen, der Aufbereitung von Unterlagen und der Durchsetzung berechtigter Ansprüche. Lassen Sie frühzeitig prüfen, welche Leistungen tatsächlich verlangt werden können und wie der Unterbrechungsschaden schlüssig darzustellen ist.

Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Betriebsunterbrechungsversicherung

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