September 16, 2026

Einstweilige Verfügung bei Scheidung [Rechtsanwalt Wien]

Einstweilige Verfügung bei Scheidung: Wie lässt sich Vermögen vor dem Zugriff des Ehepartners sichern?

Einstweilige Verfügung bei Scheidung: Was passiert, wenn während eines Scheidungsverfahrens plötzlich wertvolle Gegenstände verkauft, Vermögenswerte ins Ausland gebracht oder konkrete Schritte zum Verkauf einer Liegenschaft gesetzt werden? Für den anderen Ehepartner entsteht dann ein erhebliches Risiko: Selbst wenn später ein Anspruch auf Vermögensaufteilung besteht, könnte die Durchsetzung praktisch unmöglich oder deutlich schwieriger werden.

In solchen Situationen kann eine einstweilige Verfügung ein wichtiges Sicherungsmittel sein. Sie wird allerdings nicht automatisch erlassen, nur weil eine Scheidung oder ein Streit über Vermögen anhängig ist. Entscheidend sind konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung.

Das typische Problem: Das aufzuteilende Vermögen verschwindet

Im Zuge einer Scheidung kann es um eine gemeinsame Ehewohnung, Grundstücke, Fahrzeuge, landwirtschaftliche Geräte, Hausrat oder sonstige Vermögenswerte gehen. Häufig ist zunächst nicht abschließend geklärt, welche Gegenstände in die spätere Aufteilung fallen und welchen Wert sie haben.

Besonders problematisch wird die Situation, wenn ein Ehepartner beginnt, Vermögen zu veräußern oder beiseitezuschaffen. Denkbar sind etwa:

  • der angekündigte Verkauf einer Liegenschaft,
  • die Übertragung von Vermögenswerten an Angehörige oder Dritte,
  • der Verkauf von Fahrzeugen, Maschinen oder wertvollem Hausinventar,
  • die Verbringung von Gegenständen ins Ausland,
  • die Androhung, den anderen Ehepartner finanziell leer ausgehen zu lassen,
  • oder die rasche Auflösung gemeinsamer Vermögenswerte nach einer eskalierenden Auseinandersetzung.

Eine bloße Befürchtung reicht dabei grundsätzlich nicht. Die betroffene Person muss nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen, dass ein konkreter Anspruch gefährdet ist.

Welche Voraussetzungen gelten für eine einstweilige Verfügung bei Scheidung?

Eine einstweilige Verfügung dient dem vorläufigen Rechtsschutz. Sie soll verhindern, dass eine spätere Entscheidung ins Leere geht. Im Zusammenhang mit einer Scheidung und der Vermögensaufteilung müssen im Wesentlichen zwei Punkte glaubhaft gemacht werden.

1. Es muss ein möglicher Aufteilungsanspruch bestehen

Zunächst muss plausibel sein, dass der betreffende Vermögenswert überhaupt in die spätere Aufteilung einbezogen werden kann. Das kann etwa eine gemeinsam genutzte Ehewohnung oder anderes eheliches Gebrauchsvermögen betreffen.

Damit ist noch nicht endgültig entschieden, wem der Vermögenswert gehört oder wie er später aufzuteilen ist. Für die einstweilige Sicherung genügt jedoch eine nachvollziehbare Grundlage dafür, dass die Liegenschaft oder der Gegenstand für das Aufteilungsverfahren relevant sein kann.

2. Der Anspruch muss konkret gefährdet sein

Zusätzlich muss eine konkrete Gefahr bestehen, dass die spätere Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert wird. Erforderlich sind daher greifbare Umstände. Ein allgemeines Misstrauen gegenüber dem anderen Ehepartner genügt nicht.

Als wichtige Hinweise können insbesondere ausdrückliche Verkaufsankündigungen, bereits erfolgte Veräußerungen, ungewöhnliche Vermögensverschiebungen oder konkrete Vorbereitungen für den Verkauf einer Liegenschaft gewertet werden. Auch Drohungen können Bedeutung erlangen, wenn sie gemeinsam mit weiteren Umständen auf eine beabsichtigte Vermögensentziehung hindeuten.

Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 zur einstweiligen Verfügung bei Scheidung klargestellt hat

Mit der Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung OGH vom 29.04.2019, 8 Ob 39/19x. Die Entscheidung ist damit nicht aktuell, zeigt aber weiterhin anschaulich, welche Anforderungen an die Sicherung eines möglichen Aufteilungsanspruchs gestellt werden. Zur Entscheidung.

In dem Verfahren stritten die Ehegatten im Zusammenhang mit ihrer Scheidung über die Aufteilung des Vermögens. Zum ehelichen Vermögen gehörte insbesondere eine Liegenschaft mit der gemeinsamen Ehewohnung.

Die Ehefrau befürchtete, dass der Ehemann die Liegenschaft verkaufen oder sonst über Vermögenswerte verfügen könnte. Nach ihrem Vorbringen hatte er angekündigt, das gesamte Vermögen in Österreich zu verkaufen oder wegzubringen. Außerdem soll er gedroht haben, sie finanziell zu ruinieren, und erklärt haben, dass sie von seinem Vermögen nichts bekommen werde.

Darüber hinaus waren bereits Gegenstände wie Fahrzeuge, Traktoren, Pferde und Hausinventar verkauft oder nach Ungarn verbracht worden. Im zeitlichen Zusammenhang mit einer konfrontativen Scheidungsverhandlung wurden zudem Schritte zur Vorbereitung eines Verkaufs der Liegenschaft gesetzt.

Die Ehefrau beantragte deshalb eine einstweilige Verfügung. Diese sollte verhindern, dass die Liegenschaft beziehungsweise das eheliche Gebrauchsvermögen dem späteren Zugriff im Aufteilungsverfahren entzogen wird.

Die Vorinstanzen gaben dem Antrag statt. Der Ehemann bekämpfte diese Entscheidungen bis zum Obersten Gerichtshof. Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Die einstweilige Verfügung blieb damit aufrecht.

Warum die konkrete Kombination der Umstände entscheidend war

Der OGH bestätigte, dass die Liegenschaft als Ehewohnung und damit als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens angesehen werden konnte. Nach der Beurteilung der Gerichte bestand außerdem eine ausreichende konkrete Gefährdung des möglichen Aufteilungsanspruchs.

Ausschlaggebend war nicht ein einzelner Umstand. Entscheidend war vielmehr das Zusammenspiel mehrerer Anzeichen:

  • Es gab ausdrückliche Drohungen und Ankündigungen.
  • Vermögensgegenstände waren bereits verkauft oder ins Ausland gebracht worden.
  • Es bestanden konkrete Schritte in Richtung eines Verkaufs der Liegenschaft.
  • Die Vorgänge standen zeitlich mit der eskalierenden Scheidungsauseinandersetzung in Zusammenhang.

Der OGH stellte außerdem klar, dass im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich keine neuen Tatsachen nachgeschoben werden dürfen. Ein entscheidender Einwand kann daher möglicherweise unberücksichtigt bleiben, wenn er nicht bereits in erster Instanz vorgebracht wurde. Im konkreten Verfahren wurde unter anderem eingewendet, dass der Ehemann die Liegenschaft schon vor der Ehe eingebracht habe. Dieser Einwand wurde im Rechtsmittelverfahren jedoch nicht mehr berücksichtigt.

Darüber hinaus ist der OGH in einem solchen Verfahren keine weitere Tatsacheninstanz. Er prüft daher nicht nochmals sämtliche Beweise und ersetzt nicht ohne Weiteres die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Im Mittelpunkt stehen vor allem Rechtsfragen. Ob eine konkrete Gefährdung ausreichend glaubhaft gemacht wurde, hängt daher stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Was bedeutet das im Alltag?

Eine Liegenschaft soll kurzfristig verkauft werden

Erfährt ein Ehepartner, dass die gemeinsame Ehewohnung oder eine andere möglicherweise aufzuteilende Liegenschaft verkauft werden soll, sollte rasch geprüft werden, ob eine einstweilige Verfügung in Betracht kommt. Verkaufsanzeigen, Maklerkontakte oder konkrete Verkaufsvorbereitungen können dabei von Bedeutung sein.

Wertvolle Gegenstände werden weggebracht

Werden Fahrzeuge, Maschinen, Schmuck, Kunstgegenstände oder sonstige wertvolle Sachen ohne nachvollziehbaren Grund verkauft oder ins Ausland verbracht, kann dies auf eine Gefährdung hindeuten. Wichtig ist, nicht nur den Verdacht zu äußern, sondern die einzelnen Vorgänge möglichst genau festzuhalten.

Der andere Ehepartner kündigt an, „alles verschwinden zu lassen“

Drohungen allein führen nicht automatisch zum Erlass einer einstweiligen Verfügung. Werden sie jedoch durch bereits erfolgte Verkäufe oder konkrete Vermögensbewegungen bestätigt, können sie erhebliches Gewicht bekommen.

Ein wichtiger Einwand wird erst später vorgebracht

Auch die betroffene Gegenseite sollte bereits im erstinstanzlichen Verfahren alle wesentlichen Tatsachen und Einwendungen vortragen. Wer beispielsweise behauptet, ein Vermögenswert habe schon vor der Ehe allein ihm gehört, sollte diesen Einwand nicht erst im Rechtsmittelverfahren erheben.

Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten

Wer eine Gefährdung des aufzuteilenden Vermögens befürchtet, sollte nicht abwarten, bis die Vermögenswerte tatsächlich verschwunden sind. Sinnvoll ist eine möglichst geordnete Dokumentation.

  • Bewahren Sie Nachrichten, E-Mails und sonstigen Schriftverkehr auf.
  • Notieren Sie konkrete Aussagen, Drohungen und Verkaufsankündigungen mit Datum und möglichst genauem Wortlaut.
  • Sichern Sie Verkaufsanzeigen, Inserate und sonstige Hinweise auf geplante Veräußerungen.
  • Dokumentieren Sie, welche Gegenstände verkauft, übertragen oder ins Ausland gebracht wurden.
  • Prüfen Sie, welche Unterlagen zur Liegenschaft und zu den Eigentumsverhältnissen vorhanden sind.
  • Halten Sie mögliche Zeugen fest, die Gespräche oder Vermögensverschiebungen wahrgenommen haben.
  • Lassen Sie möglichst früh beurteilen, ob ein Antrag auf einstweilige Verfügung sinnvoll und ausreichend begründbar ist.

Eine eidesstattliche Erklärung, Grundbuchunterlagen oder sonstige Beweismittel können je nach Situation dazu beitragen, die behauptete Gefahr nachvollziehbar zu machen. Entscheidend bleibt jedoch die konkrete und rechtlich schlüssige Darstellung des Einzelfalls.

Häufige Fragen zur einstweiligen Verfügung bei Scheidung

Reicht es, wenn ich meinem Ehepartner einfach nicht mehr vertraue?

Nein. Ein allgemeines Misstrauen oder die bloße Sorge vor einem möglichen Verkauf wird regelmäßig nicht ausreichen. Erforderlich sind konkrete Umstände, die auf eine tatsächliche Gefährdung des möglichen Aufteilungsanspruchs hindeuten.

Kann eine einstweilige Verfügung auch eine Liegenschaft betreffen?

Ja, eine Liegenschaft kann betroffen sein, wenn nachvollziehbar ist, dass sie für die spätere Vermögensaufteilung relevant sein kann und konkrete Schritte drohen, die den Zugriff darauf oder auf den Verkaufserlös erschweren würden. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Was ist, wenn ich die Beweise nicht selbst beschaffen kann?

Auch dann sollten vorhandene Hinweise sofort gesichert werden. Dazu gehören Nachrichten, Fotos, Inserate, Kontoauszüge, Schriftstücke oder die Namen möglicher Zeugen. Eine rechtliche Beratung kann klären, welche Unterlagen für das weitere Vorgehen besonders wichtig sind.

Kann ich neue Argumente noch im Rekursverfahren vorbringen?

Darauf sollte man sich nicht verlassen. Nach der Entscheidung des OGH dürfen neue Tatsachen und Einwendungen im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht ohne Weiteres nachgeschoben werden. Wesentliche Argumente sollten daher bereits in erster Instanz vollständig vorgebracht werden.

Rechtzeitig handeln, bevor die spätere Aufteilung erschwert wird

Eine einstweilige Verfügung ist kein Automatismus und ersetzt auch keine endgültige Entscheidung über die Vermögensaufteilung. Sie kann aber verhindern, dass ein möglicher Anspruch durch Verkäufe, Übertragungen oder die Verbringung von Vermögenswerten ins Ausland praktisch ausgehöhlt wird.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei einer einstweiligen Verfügung bei Scheidung

Durch jahrelange anwaltliche Praxis weiß die Kanzlei Pichler, wie wichtig in solchen Situationen eine rasche Prüfung der Gefährdung und eine sorgfältige Sicherung der vorhandenen Beweismittel ist. Wenn Sie befürchten, dass Ihr Ehepartner Vermögen verkauft oder beiseiteschafft, lassen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten möglichst früh beurteilen.

Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, ist telefonisch unter 01/5130700 und per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at erreichbar.


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Einstweilige Verfügung bei Scheidung

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