September 16, 2026

Kontaktrecht zum Kind [Rechtsanwalt Wien]

Kontaktrecht zum Kind: Wann persönliche Treffen trotz früherer Nähe verweigert werden können

Kontaktrecht zum Kind: Kann eine frühere enge Bezugsperson regelmäßige Treffen mit einem Kind verlangen? Nicht automatisch. Auch wenn zwischen einem Erwachsenen und einem Kind über Jahre eine wichtige Beziehung bestanden hat, steht bei der Entscheidung über persönliche Kontakte nicht das Interesse des Erwachsenen im Mittelpunkt. Maßgeblich ist das Kindeswohl.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 besonders deutlich: Im Verfahren OGH vom 28.05.2019, 4 Ob 70/19a ging es um den Kontakt eines Kindes zum früheren Lebensgefährten der Großmutter. Der OGH bestätigte letztlich, dass persönliche Treffen abgelehnt und lediglich wöchentliche Telefonkontakte zugelassen werden durften. Zur Entscheidung

Wenn eine frühere Bezugsperson Kontakt verlangt

Das österreichische Recht berücksichtigt, dass Kinder auch außerhalb der klassischen Kernfamilie wichtige Beziehungen entwickeln können. Dazu zählen etwa Großeltern, Stiefeltern, Lebensgefährten eines Elternteils oder andere Personen, die über längere Zeit eine bedeutende Rolle im Leben des Kindes gespielt haben.

Gerade nach familiären Verlusten oder einer Fremdunterbringung kann der Wunsch nach Kontakt verständlich sein. Die betroffene Person möchte die Beziehung zum Kind aufrechterhalten und sieht sich möglicherweise selbst als wichtige emotionale Stütze.

Das allein reicht jedoch nicht aus. Ein Kontaktrecht ist kein uneingeschränktes Recht auf regelmäßige persönliche Treffen. Das Gericht muss prüfen, ob der Kontakt dem Kind tatsächlich nützt oder ob er seine Sicherheit, Stabilität und Entwicklung beeinträchtigen könnte.

Der Fall des OGH: Telefonkontakt statt persönlicher Treffen

Im zugrunde liegenden Fall war die Obsorge zunächst bei der Mutter des damals achtjährigen Kindes gelegen. Später übernahm die mütterliche Großmutter die Obsorge. Nachdem sowohl die Mutter als auch die Großmutter verstorben waren, ging die Obsorge zunächst teilweise und später vollständig auf den Kinder- und Jugendhilfeträger über.

Das Kind wurde zuerst in einem Krisenzentrum und danach in einer sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft untergebracht. Hintergrund waren unter anderem erhebliche Verhaltensprobleme sowie der Verdacht, dass das Kind sexuellem Missbrauch ausgesetzt gewesen sein könnte.

Der Lebensgefährte der Großmutter beantragte regelmäßige persönliche Kontakte. Er wollte das Kind alle zwei Wochen für mehrere Stunden treffen. Gegen ihn war zuvor ein Ermittlungsverfahren geführt worden, das eingestellt wurde. Das Kind berichtete jedoch später von Gewalterfahrungen mit ihm und von Drohungen gegen die Großmutter. Außerdem erklärte das Kind, nicht bei dieser Person leben zu wollen.

Das Erstgericht genehmigte keine persönlichen Treffen. Es erlaubte lediglich einen wöchentlichen telefonischen Kontakt. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Was der OGH entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Damit blieb es bei der Regelung der Vorinstanzen:

  • Persönliche Treffen alle zwei Wochen wurden nicht genehmigt.
  • Wöchentliche Telefonkontakte blieben zulässig.

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine weitere inhaltliche Prüfung rechtfertigte. Die Vorinstanzen hatten die vorhandenen Beweismittel, die fachlichen Einschätzungen und die Situation des Kindes nachvollziehbar beurteilt.

Warum das Kindeswohl beim Kontaktrecht zum Kind entscheidend ist

Nach § 188 Abs 2 ABGB können auch Personen außerhalb der engeren Familie ein Recht auf persönlichen Kontakt mit einem Kind haben, wenn sie eine wichtige Bezugsperson waren. Dieses Recht besteht aber nicht unabhängig von der konkreten Situation.

Entscheidend sind insbesondere folgende Fragen:

  • Besteht zwischen dem Kind und der betreffenden Person tatsächlich eine tragfähige Beziehung?
  • Ist der Kontakt für das Kind hilfreich oder belastend?
  • Gibt es Hinweise auf Gewalt, Drohungen oder andere Gefahren?
  • Wie äußert sich das Kind selbst zu den geplanten Kontakten?
  • Wie wirkt sich der Kontakt auf die emotionale Stabilität und Entwicklung des Kindes aus?
  • Welche fachlichen Einschätzungen liegen von Sachverständigen oder Betreuungseinrichtungen vor?

Im Verfahren des OGH kamen die Gerichte aufgrund eines kinderpsychologischen Gutachtens und der Berichte der Betreuungseinrichtung zu dem Ergebnis, dass die Beziehung des Kindes zum Antragsteller durch Gewalterfahrungen und Ablehnung geprägt war. Zugleich hatte sich das Verhalten des Kindes in der Wohngemeinschaft verbessert.

Unter diesen Umständen sahen die Gerichte keinen ausreichenden Nutzen in persönlichen Treffen. Der Schutz und die Stabilität des Kindes wogen schwerer als das Interesse des Erwachsenen an regelmäßigen persönlichen Kontakten.

Der Wille des Kindes zählt – aber nicht allein

Der Wunsch eines Kindes kann im Kontaktrechtsverfahren eine erhebliche Bedeutung haben. Das gilt besonders dann, wenn das Kind klar und nachvollziehbar erklärt, dass es eine bestimmte Person nicht sehen oder nicht mit ihr zusammenleben möchte.

Der Kindeswille ist allerdings nicht automatisch allein ausschlaggebend. Das Gericht betrachtet die gesamte Situation. Dazu gehören auch das Alter und die Entwicklung des Kindes, mögliche Beeinflussungen, bisherige Erfahrungen sowie die Einschätzungen von Sachverständigen und Betreuungspersonen.

Im Fall des OGH war die Ablehnung des Kindes daher nicht der einzige Grund für die Entscheidung. Sie fügte sich vielmehr in ein Gesamtbild ein, das durch Berichte über Gewalterfahrungen, eine angespannte Beziehung und eine positive Entwicklung ohne persönliche Treffen geprägt war.

Warum der OGH nicht den gesamten Fall neu aufrollt

Der Oberste Gerichtshof ist grundsätzlich keine dritte Tatsacheninstanz. Er prüft daher nicht jeden Sachverhalt vollständig neu und ersetzt auch nicht ohne Weiteres die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Wenn ein Gericht ein Gutachten eingeholt, die Aussagen des Kindes berücksichtigt und die vorhandenen Beweise nachvollziehbar gewürdigt hat, wird der OGH in der Regel nicht nochmals im Detail entscheiden, ob ein weiteres Gutachten oder zusätzliche Beweise erforderlich gewesen wären.

Ein Eingreifen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Im konkreten Verfahren sah der OGH eine solche Frage nicht. Das hatte zur Folge, dass die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des Kontakts bestehen blieb.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Großeltern und andere frühere Bezugspersonen

Eine frühere enge Beziehung zum Kind kann die Grundlage für einen Kontaktantrag bilden. Sie garantiert aber keine persönlichen Treffen in einem bestimmten Umfang. Wer Kontakt beantragt, sollte daher nicht nur schildern, wie wichtig die Beziehung aus eigener Sicht war.

Entscheidend ist vielmehr, welchen konkreten Nutzen der Kontakt für das Kind hat. Bei einer belasteten Vorgeschichte muss außerdem nachvollziehbar erklärt werden, wie eine Gefährdung ausgeschlossen oder durch geeignete Maßnahmen vermieden werden kann.

Für obsorgeberechtigte Personen

Wer die Obsorge innehat, sollte Hinweise auf Gewalt, Drohungen oder eine erhebliche psychische Belastung des Kindes ernst nehmen. Relevante Beobachtungen und Aussagen sollten sachlich dokumentiert und dem Kinder- und Jugendhilfeträger beziehungsweise dem zuständigen Gericht mitgeteilt werden.

Fachliche Berichte von Betreuungseinrichtungen und Sachverständigengutachten können für die Beurteilung besonders wichtig sein. Bloße Vermutungen oder pauschale Vorwürfe reichen dagegen nicht immer aus, um eine Einschränkung des Kontakts zu begründen.

Für Personen, die persönliche Treffen wünschen

Ein Kontaktantrag sollte die Perspektive des Kindes in den Mittelpunkt stellen. Argumente wie "Ich habe ein Recht darauf" oder "Wir waren früher sehr eng" können zu kurz greifen. Wichtiger ist, weshalb die konkrete Form des Kontakts dem Kind guttut.

Bei einer angespannten Beziehung können auch abgestufte Lösungen in Betracht kommen. Dazu zählen beispielsweise telefonische Kontakte oder andere mittelbare Formen des Kontakts. Ob eine solche Regelung sinnvoll ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Checkliste: Was jetzt beim Kontaktrecht zum Kind wichtig ist

  • Situation dokumentieren: Halten Sie relevante Ereignisse, Aussagen des Kindes und konkrete Beobachtungen zeitnah und sachlich fest.
  • Kind nicht unter Druck setzen: Das Kind sollte weder zu einer Kontaktaufnahme gedrängt noch dazu gebracht werden, bestimmte Aussagen zu machen.
  • Fachliche Unterstützung einbeziehen: Berichte von Betreuungseinrichtungen, psychologische Einschätzungen und Gutachten können eine wichtige Grundlage bilden.
  • Kontaktform sorgfältig überlegen: Persönliche Treffen sind nicht die einzige Möglichkeit. Je nach Situation können Telefonkontakte oder schrittweise Lösungen geeigneter sein.
  • Rechtliche Schritte vorbereiten: Vor einem Antrag oder einer Stellungnahme sollte geklärt werden, welche Tatsachen tatsächlich belegbar sind und welche Regelung dem Kindeswohl entspricht.
  • Frühzeitig beraten lassen: Kontaktrechtsverfahren sind häufig emotional belastend und rechtlich sensibel. Eine klare Strategie kann helfen, unnötige Konflikte zu vermeiden.

Häufige Fragen zum Kontaktrecht mit einem Kind

Kann ich Kontakt verlangen, wenn ich früher eine wichtige Bezugsperson war?

Grundsätzlich können auch Personen außerhalb der engeren Familie ein Kontaktrecht haben, wenn sie für das Kind eine wichtige Bezugsperson waren. Ein Anspruch auf regelmäßige persönliche Treffen besteht aber nicht automatisch. Maßgeblich ist immer, ob der Kontakt dem Kindeswohl entspricht.

Kann das Gericht persönliche Treffen vollständig ablehnen?

Ja. Wenn konkrete Umstände dafür sprechen, dass persönliche Kontakte das Kind gefährden oder erheblich belasten könnten, dürfen sie abgelehnt oder eingeschränkt werden. Möglich ist auch, persönliche Treffen zunächst nicht zuzulassen und nur telefonische oder andere Kontakte zu erlauben.

Wie wichtig ist es, dass das Kind keinen Kontakt möchte?

Der Wille des Kindes kann eine wichtige Rolle spielen. Er wird jedoch gemeinsam mit allen anderen Umständen beurteilt. Besonders relevant sind das Alter und die Reife des Kindes, seine bisherigen Erfahrungen sowie fachliche Berichte über seine Entwicklung und Belastung.

Was kann ich tun, wenn ich mit einer Kontaktentscheidung nicht einverstanden bin?

Ob ein Rechtsmittel sinnvoll und zulässig ist, hängt vom Inhalt der Entscheidung und vom konkreten Verfahrensstand ab. Der OGH prüft einen Fall nicht automatisch vollständig neu. Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, ob tatsächlich eine rechtlich erhebliche Frage vorliegt oder ob es vor allem um die Beweiswürdigung des Einzelfalls geht.

Rechtsanwalt Wien: Kontaktrecht verantwortungsvoll durchsetzen oder abwehren

Kontaktrechtsverfahren verlangen eine sorgfältige Abwägung. Das Ziel sollte nicht darin liegen, die Interessen eines Erwachsenen gegen das Kind durchzusetzen, sondern eine Lösung zu finden, die Sicherheit, Stabilität und Entwicklung des Kindes berücksichtigt.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler obsorgeberechtigte Personen, Angehörige und frühere Bezugspersonen bei Fragen zum Kontaktrecht und zur richtigen Vorbereitung eines Verfahrens. Wenn Sie unsicher sind, ob persönliche Treffen zulässig, sinnvoll oder zumutbar sind, lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen.

Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Kontaktrecht zum Kind

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