Polizeieinsatz filmen: Was erlaubt ist – und wann die Veröffentlichung verboten bleibt
Polizeieinsatz filmen kann für Betroffene wichtig sein, wenn sie eine polizeiliche Amtshandlung mit dem Handy aufnehmen und Beweise sichern wollen. Doch zwischen dem bloßen Filmen und dem späteren Hochladen auf YouTube oder sozialen Medien liegt rechtlich ein entscheidender Unterschied. Eine Aufnahme kann zulässig sein, während ihre Veröffentlichung dennoch in die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person eingreift.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 besonders deutlich. Der OGH vom 27.06.2019, 6 Ob 6/19d, befasste sich mit der Frage, ob eine Mitarbeiterin einen Polizeieinsatz filmen und das dabei entstandene Video veröffentlichen durfte. Zur Entscheidung des OGH.
Polizeieinsatz filmen: Der konkrete Fall
Im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung in einem Unternehmen kam es zu einem größeren Polizeieinsatz. Eine Mitarbeiterin filmte das Geschehen mit ihrem Mobiltelefon. Nach ihren Angaben sollte die Aufnahme dokumentieren, wie die Amtshandlung ablief und möglicherweise später als Beweismittel dienen.
Auf dem Video war auch ein Polizeibeamter deutlich erkennbar. Außerdem wurde er mit seinem Namen angesprochen. Der Einsatzleiter wies die Mitarbeiterin darauf hin, dass sie den Einsatz zwar filmen dürfe, das Video jedoch nicht veröffentlichen dürfe.
Noch am selben Tag erschien die Aufnahme auf YouTube. Wer das Video tatsächlich hochgeladen hatte, ließ sich allerdings nicht feststellen. Die Mitarbeiterin bestritt, den Upload selbst vorgenommen oder veranlasst zu haben. Nachdem der Polizeibeamte die Löschung und die Unterlassung weiterer Veröffentlichungen verlangt hatte, äußerte sie sich in einem Schreiben sinngemäß weiterhin positiv zur Veröffentlichung. Das Video wurde später gelöscht.
Der Polizeibeamte klagte daraufhin unter anderem darauf, dass die Mitarbeiterin ihn künftig nicht mehr filmen und keine Aufnahmen von ihm veröffentlichen dürfe.
Filmen und Veröffentlichen sind zwei verschiedene rechtliche Fragen
Der Oberste Gerichtshof unterschied klar zwischen der Anfertigung einer Aufnahme und deren öffentlicher Verbreitung.
Das Filmen des Polizeieinsatzes war in diesem konkreten Fall zulässig. Der Mitarbeiterin durfte nicht generell verboten werden, den laufenden Einsatz zu dokumentieren. Der Polizeibeamte wurde bei der Ausübung seines Berufs und nicht in seinem Privatleben aufgenommen. Die Aufnahme diente nach den Feststellungen der Dokumentation des gesamten Geschehens.
Eine Amtshandlung, bei der staatliche Zwangsgewalt eingesetzt wird, muss unter bestimmten Umständen dokumentierbar bleiben. Dass Polizeibeamte bei einer sinnvollen Aufnahme zwangsläufig im Bild erscheinen, lässt sich nicht immer vermeiden. Im konkreten Fall wurde der Beamte außerdem weder herabgewürdigt noch unzumutbar bloßgestellt.
Die Veröffentlichung auf YouTube war hingegen unzulässig. Das Video machte den Beamten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Er war erkennbar und wurde zusätzlich namentlich genannt. Der OGH sah darin eine Beeinträchtigung seiner berechtigten Interessen.
Welche rechtlichen Grundsätze gelten?
Das Recht am eigenen Bild nach § 78 UrhG schützt insbesondere vor der öffentlichen Ausstellung und Verbreitung eines Bildnisses, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Ob bereits das bloße Filmen unzulässig ist, beurteilt sich daneben nach den allgemeinen Persönlichkeitsrechten, insbesondere nach § 16 ABGB.
Es kommt daher immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich können unter anderem folgende Fragen sein:
- Wird eine Person in einer privaten oder einer beruflichen Situation aufgenommen?
- Ist sie nur zufällig im Bild oder wird sie gezielt und erkennbar gefilmt?
- Dient die Aufnahme einem nachvollziehbaren Dokumentations- oder Beweiszweck?
- Wird die Person durch die Aufnahme bloßgestellt, eingeschüchtert oder herabgewürdigt?
- Ist die Aufnahme erforderlich oder gäbe es eine weniger eingriffsintensive Möglichkeit?
- Wird das Material lediglich gesichert oder einer unbestimmten Zahl von Menschen zugänglich gemacht?
Gerade der letzte Punkt ist entscheidend. Eine private Aufnahme zur Beweissicherung hat eine andere Wirkung als ein öffentliches Video auf YouTube, Facebook, TikTok oder einer anderen Plattform. Mit der Veröffentlichung wird die betroffene Person einem breiten Publikum zugänglich gemacht. Das kann den Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte deutlich verstärken.
Warum die Veröffentlichung trotz zulässiger Aufnahme verboten war
Der Polizeieinsatz war kein gewöhnlicher Alltagssachverhalt. Nach den Feststellungen waren unter anderem Polizei, Cobra und Polizeihunde beteiligt. Eine Veröffentlichung konnte daher den Eindruck erwecken, dass die beteiligten Beamten oder die Staatsgewalt öffentlich angeprangert und herabgesetzt werden sollten.
Ein ausreichendes öffentliches Informationsinteresse, das die Veröffentlichung gerechtfertigt hätte, wurde nicht ausreichend dargelegt. Bloße Empörung über einen Einsatz, Sensationsinteresse oder der Wunsch, Beteiligte öffentlich an den Pranger zu stellen, reichen dafür grundsätzlich nicht aus.
Das bedeutet nicht, dass über behördliche Einsätze niemals berichtet werden darf. Eine Veröffentlichung kann unter bestimmten Umständen durch ein echtes Informationsinteresse gerechtfertigt sein. Dafür müssen jedoch die konkrete Gestaltung des Beitrags, der Informationsgehalt, die Erkennbarkeit der Personen und die Auswirkungen auf die Betroffenen gegeneinander abgewogen werden.
Wer Gesichter, Namen oder andere Identifikationsmerkmale ohne sachlichen Grund sichtbar lässt, erhöht das rechtliche Risiko erheblich. Eine bloße Behauptung, das Video sei "wahr" oder zeige tatsächlich den Einsatz, genügt nicht automatisch.
Auch wer nicht selbst hochlädt, kann verantwortlich sein
Besonders praxisrelevant ist die Frage der Verantwortlichkeit. Im Verfahren konnte nicht bewiesen werden, dass die Mitarbeiterin das Video selbst auf YouTube hochgeladen hatte. Trotzdem durfte ihr die weitere Veröffentlichung untersagt werden.
Der OGH ging davon aus, dass sie durch die Anfertigung und Verwahrung des Videos zumindest zur späteren Veröffentlichung beigetragen hatte. Daraus konnte sich die Pflicht ergeben, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Veröffentlichung zu verhindern.
Wer eine Aufnahme in seiner Sphäre hat und dadurch eine konkrete Gefahr der Weitergabe oder Veröffentlichung schafft, darf diese Gefahr nicht einfach ignorieren. Je nach Situation kann es daher notwendig sein, die Datei sicher zu verwahren, nicht an Dritte weiterzugeben und nach einem Hinweis auf eine Veröffentlichung unverzüglich auf die Entfernung hinzuwirken.
Rechtlich kann dabei eine sogenannte mittelbare Störerhaftung eine Rolle spielen. Dafür muss nicht zwingend feststehen, dass die Person den konkreten Upload selbst vorgenommen hat. Entscheidend kann vielmehr sein, ob sie die Möglichkeit und zumutbare Gelegenheit hatte, die rechtswidrige Veröffentlichung zu verhindern.
Was bedeutet das im Alltag?
1. Sie filmen eine Amtshandlung zu Beweiszwecken
Wer selbst von einer polizeilichen oder behördlichen Maßnahme betroffen ist, darf den Vorgang nicht automatisch deshalb nicht dokumentieren, weil Beamte im Bild erscheinen. Eine sachliche Aufnahme des Ablaufs kann zulässig sein, insbesondere wenn staatliche Zwangsgewalt eingesetzt wird.
Die Aufnahme sollte sich jedoch auf das Geschehen konzentrieren. Ein gezieltes, dauerhaftes Filmen einzelner Personen kann anders zu beurteilen sein als eine Übersicht über den gesamten Einsatz.
2. Sie möchten das Video in sozialen Medien teilen
Hier ist besondere Vorsicht geboten. Eine Aufnahme, die als Beweismittel sinnvoll ist, muss nicht für eine Veröffentlichung geeignet sein. Erkennbare Gesichter, Namen, Dienststellen oder andere Merkmale können eine Person identifizierbar machen.
Im Zweifel sollte das Material nicht öffentlich geteilt werden. Es kann stattdessen Behörden, einem Gericht oder dem eigenen Rechtsbeistand übergeben werden.
3. Sie haben das Video an eine andere Person weitergegeben
Auch eine private Weitergabe kann problematisch werden, wenn absehbar ist, dass die Datei anschließend veröffentlicht wird. Wer die Kontrolle über das Material verliert oder es an Personen übermittelt, von denen eine Veröffentlichung zu erwarten ist, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, den Upload nicht selbst vorgenommen zu haben.
4. Ihr Gesicht oder Name wurde ohne Zustimmung veröffentlicht
Betroffene sollten die Veröffentlichung zunächst dokumentieren. Dazu gehören Screenshots, der genaue Link, Datum und Uhrzeit sowie – wenn möglich – Informationen über den Betreiber oder das Nutzerkonto. Anschließend kann eine klare Löschungs- und Unterlassungsaufforderung übermittelt werden.
Bei drohender weiterer Verbreitung ist rasches Handeln wichtig. Eine gerichtliche Unterlassung kann insbesondere dann geprüft werden, wenn die Veröffentlichung noch nicht beendet ist oder eine Wiederholung zu befürchten ist.
So vermeiden Sie rechtliche Probleme beim Polizeieinsatz filmen
- Filmen Sie möglichst den Ablauf und nicht gezielt einzelne Personen.
- Beschränken Sie die Aufnahme auf einen nachvollziehbaren Beweis- oder Dokumentationszweck.
- Verwahren Sie das Original sicher und geben Sie es nicht unkontrolliert weiter.
- Veröffentlichen Sie keine erkennbaren Gesichter oder Namen ohne sorgfältige rechtliche Prüfung.
- Machen Sie Personen vor einer Veröffentlichung unkenntlich und entfernen Sie identifizierende Angaben.
- Verzichten Sie auf abwertende Kommentare, Prangerwirkung und unbelegte Vorwürfe.
- Reagieren Sie unverzüglich, wenn Sie von einer Veröffentlichung erfahren.
Häufige Fragen zum Polizeieinsatz filmen
Darf ich die Polizei bei einem Einsatz grundsätzlich filmen?
Nein, eine pauschale Erlaubnis gibt es nicht. Nach der Entscheidung des OGH kann das Filmen in einer konkreten Situation zulässig sein, wenn es der sachlichen Dokumentation eines laufenden Amtseinsatzes dient und die betroffene Person nicht unzumutbar bloßgestellt wird. Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend.
Wenn ich filmen durfte, darf ich das Video dann auch online stellen?
Nein. Die Zulässigkeit der Aufnahme bedeutet nicht automatisch, dass auch ihre Veröffentlichung erlaubt ist. Durch YouTube oder soziale Medien wird die Aufnahme einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das kann die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person verletzen.
Was gilt, wenn ich das Video nicht selbst hochgeladen habe?
Auch dann kann eine Verantwortlichkeit bestehen. Wer die Aufnahme angefertigt, verwahrt oder weitergegeben hat, muss unter Umständen zumutbare Maßnahmen ergreifen, um eine Veröffentlichung zu verhindern. Das gilt besonders, wenn ein konkreter Hinweis auf den Upload vorliegt.
Was soll ich tun, wenn mein Bild ohne Zustimmung veröffentlicht wurde?
Sichern Sie zunächst Beweise über die Veröffentlichung und verlangen Sie die Löschung sowie die Unterlassung weiterer Verbreitung. Bei fortbestehender oder drohender Veröffentlichung sollte zeitnah rechtlich geprüft werden, welche Ansprüche – insbesondere auf Unterlassung – durchgesetzt werden können.
Rechtliche Unterstützung bei Aufnahmen und Veröffentlichungen
Ob das Filmen eines Polizeieinsatzes zulässig war oder eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte verletzt, hängt von vielen Details ab. Eine pauschale Einschätzung allein anhand der Tatsache, dass eine Person im Bild zu sehen ist, greift zu kurz. Entscheidend sind Zweck, Situation, Erkennbarkeit, Gestaltung und Reichweite der Aufnahme.
Rechtsanwalt Wien bei Fragen zum Polizeieinsatz filmen
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei Fragen zu Persönlichkeitsrechten, Aufnahmen, Löschungsbegehren und Unterlassungsansprüchen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei sowohl Personen, deren Bild oder Name veröffentlicht wurde, als auch Menschen, die eine Amtshandlung dokumentiert haben und rechtliche Risiken vermeiden möchten.
Wenn Sie betroffen sind, lassen Sie die konkrete Situation prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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