September 15, 2026

Brandschaden durch fehlerhaften Ofen [Rechtsanwalt Wien]

Brandschaden durch fehlerhaften Ofen: Wer haftet für die Folgen?

Ein Brandschaden durch fehlerhaften Ofen kann weit mehr verursachen als eine teure Reparatur. Wenn Rauchgase austreten, Holzteile entzünden und ein Gebäude vollständig abbrennt, geht es rasch um existenzbedrohende Summen. Die zentrale Frage lautet dann: Wer muss für den Schaden einstehen – der Ofenbauer, das abrechnende Unternehmen oder vielleicht sogar der Eigentümer?

Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 besonders ausführlich befasst. Das Urteil zeigt, welche Bedeutung Brandschutzvorschriften haben, warum ein positiver Endbefund nicht ohne tatsächliche Kontrolle ausgestellt werden darf und weshalb auch ein nicht gewerbeberechtigter Handwerker schadenersatzpflichtig sein kann.

Eine Almhütte brennt vollständig ab

In dem vom OGH beurteilten Fall war in einer Almhütte im Land Salzburg ein Kachelofen mit einem Verbindungskanal für die Rauchgase, einer sogenannten Poterie, errichtet worden. Die Arbeiten führte ein Ofensetzer durch, der selbst nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügte.

Ein anderes Unternehmen mit entsprechender Berechtigung rechnete die Arbeiten offiziell ab und stellte einen Hafner-Endbefund aus. Darin wurde bestätigt, dass die Anlage dem Stand der Technik entspreche. Eine tatsächliche Kontrolle des Ofens hatte dieses Unternehmen allerdings nicht durchgeführt.

Der entscheidende Mangel lag im Abstand zwischen der Poterie und den darüberliegenden Holzteilen. Dieser betrug lediglich fünf Zentimeter. Erforderlich wären zumindest 15 Zentimeter gewesen.

In weiterer Folge wurde die Poterie durch Schneedruck und das Austrocknen des Holzes beschädigt. Es entstanden Risse. Heiße Rauchgase traten aus, erhitzten die Holzkonstruktion und setzten diese schließlich in Brand. Die gesamte Hütte brannte ab.

Die Versicherung ersetzte dem Eigentümer den Schaden und verlangte anschließend rund 150.000 Euro von den Verantwortlichen zurück. Grundlage dafür war der Übergang der Schadenersatzansprüche nach § 67 VersVG, soweit die Versicherung den Schaden tatsächlich bezahlt hatte.

Warum Brandschutzvorschriften weit reichen

Brandschutzvorschriften sollen nicht nur eine ganz bestimmte Art der Brandentstehung verhindern. Sie dienen allgemein dazu, gefährliche Hitzeeinwirkungen auf brennbare Bauteile zu vermeiden.

Im konkreten Fall wurde zunächst argumentiert, der Brand sei nicht unmittelbar durch einen von Anfang an zu geringen Abstand entstanden. Vielmehr hätten Schneedruck und Bewegungen des Holzes die Rissbildung verursacht. Der Oberste Gerichtshof stellte jedoch auf die gesamte Gefahrenlage ab:

Der zu geringe Abstand hatte dazu geführt, dass austretende heiße Rauchgase die Holzkonstruktion entzünden konnten. Genau die Gefahr, vor der die Abstandsvorschrift schützen sollte, hatte sich damit verwirklicht. Es war nicht entscheidend, wodurch die Risse ursprünglich entstanden waren.

Für die Haftung genügt daher nicht der Einwand, die konkrete Kette der Ereignisse sei in dieser Form nicht vorhersehbar gewesen. Entscheidend ist, ob sich gerade jene Gefahr verwirklicht hat, die durch die verletzte Sicherheitsvorschrift verhindert werden sollte.

Die Entscheidung des OGH: Drei Beteiligte haften

Der OGH stellte in seiner Entscheidung OGH vom 29.08.2019, 6 Ob 39/19g das Urteil des Erstgerichts wieder her und bejahte die Haftung aller drei Beklagten. Zur Entscheidung.

Der Ofensetzer musste fachgerecht arbeiten

Der nicht gewerbeberechtigte Ofensetzer konnte sich nicht darauf berufen, dass ihm die erforderliche Berechtigung oder ausreichende Fachkenntnisse fehlten. Wer eine Tätigkeit übernimmt, die üblicherweise nur von entsprechend qualifizierten Fachleuten ausgeführt werden darf, muss die Sorgfalt eines solchen Fachmanns einhalten.

Die fehlende Gewerbeberechtigung schützt daher nicht vor Schadenersatzansprüchen. Im Gegenteil: Wer eine fachlich anspruchsvolle und potenziell gefährliche Arbeit tatsächlich ausführt, trägt Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung.

Das abrechnende Unternehmen haftete für den falschen Endbefund

Auch das Unternehmen, das die Arbeiten offiziell abrechnete, wurde zur Verantwortung gezogen. Es hatte nicht nur eine Rechnung ausgestellt. Es hatte zusätzlich einen fachlichen Endbefund abgegeben und damit den Eindruck erweckt, der konkrete Ofen sei sicher und entspreche dem Stand der Technik.

Eine solche Bestätigung darf nicht ohne tatsächliche Prüfung ausgestellt werden. Wer durch einen Endbefund die Betriebssicherheit einer Anlage bestätigt, übernimmt damit eine besondere Verantwortung für die Richtigkeit dieser Aussage.

Der OGH ging außerdem davon aus, dass der Ofen ohne den Beitrag des Unternehmens wahrscheinlich nicht in dieser Form betrieben worden wäre. Deshalb haftete das Unternehmen nicht bloß für einen Teil des Schadens, sondern für den gesamten Brandschaden.

Auch der persönlich haftende Gesellschafter war betroffen

Zusätzlich haftete der persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens. Für Betroffene ist das besonders wichtig: Nicht immer beschränkt sich die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen auf das Gesellschaftsvermögen. Je nach Rechtsform und persönlicher Verantwortlichkeit können auch einzelne Beteiligte in Anspruch genommen werden.

Was bedeutet „zur ungeteilten Hand“?

Die drei Verantwortlichen hafteten zur ungeteilten Hand. Das bedeutet: Die Versicherung konnte den gesamten zugesprochenen Betrag von jedem einzelnen Beklagten verlangen.

Der Gläubiger muss sich also nicht zuerst mit langwierigen internen Aufteilungen zwischen den Verantwortlichen beschäftigen. Er kann den Betrag von jenem Schuldner fordern, bei dem eine Zahlung am ehesten durchsetzbar ist. Wer im Innenverhältnis welchen Anteil tragen muss, können die Verantwortlichen anschließend untereinander klären.

Im konkreten Fall wurden 149.648,96 Euro zuzüglich Zinsen zugesprochen. Zusätzlich mussten die Beklagten erhebliche Prozesskosten ersetzen.

Kein entscheidendes Mitverschulden des Eigentümers

Der Eigentümer hatte den Rauchfangkehrer noch nicht endgültig zur Abnahme beigezogen. Die Kontrolle sollte später im Rahmen einer geplanten Feuerbeschau erfolgen. Trotzdem nahm der OGH kein relevantes Mitverschulden des Eigentümers an.

Für diese Beurteilung waren mehrere Umstände ausschlaggebend:

  • Der Eigentümer wusste zwar, dass eine Kontrolle erforderlich war, hatte aber keinen konkreten Anlass, von einem technischen Mangel auszugehen.
  • Er hatte einen positiven Endbefund eines gewerbeberechtigten Unternehmens erhalten.
  • Der Ofensetzer hatte den Ofen mehrmals trocken beheizt.
  • Die erforderliche Kontrolle sollte grundsätzlich nachgeholt werden und war nicht endgültig aufgegeben worden.

Das bedeutet nicht, dass ein Ofen generell ohne erforderliche Abnahme betrieben werden darf. Der OGH bewertete die besonderen Umstände dieses Einzelfalls. Gegenüber den gravierenden Fehlern bei der Errichtung und der unrichtigen Bestätigung trat das Verhalten des Eigentümers in den Hintergrund.

Konsequenzen für Auftraggeber, Betriebe und Versicherungsnehmer

Wer einen Ofen errichten lässt

Auftraggeber sollten bei feuergefährlichen Anlagen nicht nur auf den Preis achten. Wichtig sind nachvollziehbare Zuständigkeiten und eine überprüfbare Dokumentation.

  • Beauftragen Sie nur entsprechend befugte und qualifizierte Unternehmen.
  • Lassen Sie sich erklären, wer die Arbeiten tatsächlich ausführt.
  • Verlangen Sie Pläne, technische Unterlagen und eine schriftliche Dokumentation.
  • Klären Sie frühzeitig, wann der Rauchfangkehrer eingebunden wird.
  • Nehmen Sie den Ofen nicht einfach in Betrieb, wenn erforderliche Befunde oder Abnahmen noch fehlen.
  • Prüfen Sie, wer einen Endbefund tatsächlich erstellt und worauf die Bestätigung beruht.

Ein positiver Befund schafft grundsätzlich Vertrauen. Er ersetzt aber keine sorgfältige fachliche Kontrolle. Stellt sich später heraus, dass eine Bestätigung ohne jede Prüfung ausgestellt wurde, kann das ausstellende Unternehmen für die Folgen haften.

Wer als Unternehmen Arbeiten „abdeckt“

Ein Betrieb darf seine Gewerbeberechtigung nicht bloß dazu verwenden, die Tätigkeit eines nicht berechtigten Dritten nach außen abzurechnen. Besonders riskant ist es, zusätzlich einen fachlichen Endbefund oder eine Sicherheitsbestätigung auszustellen.

Wer eine solche Erklärung abgibt, muss den konkreten Zustand der Anlage prüfen können. Eine bloße Rechnung schützt nicht vor Haftung. Das gilt auch dann, wenn die praktische Arbeit von einer anderen Person erledigt wurde.

Wenn die Versicherung den Schaden ersetzt hat

Nach einem Brand sollten Betroffene sämtliche Unterlagen sorgfältig sichern. Dazu gehören insbesondere:

  • Werkverträge und Rechnungen,
  • Pläne und technische Unterlagen,
  • Endbefunde und Rauchfangkehrerbefunde,
  • Schriftverkehr mit dem Ofenbauer oder Unternehmen,
  • Fotos und Videos der Anlage sowie des Schadens,
  • Sachverständigengutachten und
  • Nachweise über die Höhe des Schadens.

Hat die Versicherung den Schaden ersetzt, kann sie die Ansprüche gegen die mutmaßlich Verantwortlichen im Umfang ihrer Zahlung selbst verfolgen. Für Versicherungsnehmer bedeutet das: Auch nach einer vollständigen Regulierung kann es zu einem Rückforderungsverfahren gegen Dritte kommen.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Wer mit einem Brandschaden oder einem Streit über einen fehlerhaften Ofen konfrontiert ist, sollte nicht vorschnell Erklärungen abgeben oder Vergleiche unterschreiben. Sinnvoll sind vor allem folgende Schritte:

  1. Unterlagen zusammentragen: Sichern Sie Verträge, Rechnungen, Befunde, Fotos und den gesamten Schriftverkehr.
  2. Technische Ursache klären: Lassen Sie die Brandursache und mögliche Ausführungsfehler fachlich dokumentieren.
  3. Verantwortlichkeiten prüfen: Klären Sie, wer den Ofen errichtet, abgerechnet, kontrolliert und den Endbefund ausgestellt hat.
  4. Fristen beachten: Schadenersatzansprüche und Regressforderungen können von rechtlichen Fristen und einer raschen Beweissicherung abhängen.
  5. Keine vorschnellen Schuldanerkenntnisse abgeben: Eine unbedachte Stellungnahme kann die spätere Rechtsverteidigung erschweren.
  6. Rechtliche Beratung einholen: Besonders bei hohen Schadenssummen sollte die Haftung frühzeitig umfassend beurteilt werden.

Häufige Fragen zum Brandschaden durch einen Ofen

Kann ich den Ofenbauer auch dann in Anspruch nehmen, wenn er keine Gewerbeberechtigung hatte?

Ja. Wer eine fachlich anspruchsvolle Arbeit übernimmt, muss sie mit der erforderlichen Sorgfalt ausführen. Die fehlende Gewerbeberechtigung beseitigt die Verantwortung für eine mangelhafte Ausführung nicht.

Haftet ein Unternehmen, wenn es den Ofen nicht selbst errichtet hat?

Das kann der Fall sein. Wenn das Unternehmen die Arbeiten abrechnet und zusätzlich einen fachlichen Endbefund ausstellt, muss es die Anlage tatsächlich kontrollieren. Eine unrichtige Bestätigung kann eine eigene Haftung für den gesamten Schaden begründen.

Bin ich als Eigentümer automatisch mitschuldig, wenn die Abnahme noch ausständig war?

Nein, nicht automatisch. Ob ein Mitverschulden vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab. In der Entscheidung des OGH sprach unter anderem der positive Endbefund dafür, dass der Eigentümer keinen Anlass hatte, einen technischen Mangel zu vermuten.

Kann die Versicherung Geld von den Verantwortlichen zurückfordern?

Hat die Versicherung den Schaden ersetzt, können die Schadenersatzansprüche nach § 67 VersVG im Umfang der Zahlung auf sie übergehen. Sie kann dann gegen jene Personen oder Unternehmen vorgehen, die den Schaden rechtlich zu verantworten haben.

Fazit: Ein positiver Befund ersetzt keine echte Kontrolle

Die Entscheidung des OGH vom 29.08.2019, 6 Ob 39/19g, macht deutlich: Brandschutzvorschriften sind umfassend zu verstehen. Wer einen Ofen mangelhaft errichtet oder eine Sicherheitsbestätigung ohne tatsächliche Kontrolle ausstellt, kann auch für einen vollständigen Gebäudeschaden haften.

Für Eigentümer bedeutet das Urteil zugleich, dass nicht jede noch ausstehende Kontrolle automatisch zu einem Mitverschulden führt. Maßgeblich ist die konkrete Situation. Vertrauen Auftraggeber auf einen positiven fachlichen Befund, kann dieses Vertrauen bei der Beurteilung eine wichtige Rolle spielen. Ein Brandschaden durch fehlerhaften Ofen wirft daher stets Fragen zur konkreten Ausführung, Kontrolle und Verantwortlichkeit auf.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Schadenersatzrecht berät die Kanzlei Pichler Betroffene und Unternehmen bei der rechtlichen Aufarbeitung von Brandschäden, Regressforderungen und Haftungsfragen rund um fehlerhafte Bau- und Installationsarbeiten. Lassen Sie Ihre Ansprüche oder Ihre mögliche Haftung frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.

Rechtsanwalt Wien bei Brandschaden durch fehlerhaften Ofen

Bei einem Brandschaden durch fehlerhaften Ofen können technische, versicherungsrechtliche und schadenersatzrechtliche Fragen ineinandergreifen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung hilft dabei, Beweise zu sichern und mögliche Ansprüche gegen verantwortliche Personen oder Unternehmen zu beurteilen.


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Brandschaden durch fehlerhaften Ofen

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