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§ 373b StPO Auszahlung aus verfallenem Vermögen: OGH stärkt Opfer

§ 373b StPO Auszahlung aus verfallenem Vermögen

OGH stärkt Betrugsopfer: § 373b StPO Auszahlung aus verfallenem Vermögen nach § 373b StPO

§ 373b StPO Auszahlung aus verfallenem Vermögen ist für viele Geschädigte der entscheidende Hebel, weil der Staat verfallenes Tätergeld an Opfer auszahlen muss – wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Genau das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nun bekräftigt: Wer einen vollstreckbaren Titel über seinen Schaden hat, kann sich im Wege der § 373b StPO Auszahlung aus verfallenem Vermögen aus verfallenen Vermögenswerten des Bundes befriedigen lassen, sofern diese aus derselben Tat stammen.

Was war passiert? Ein typisches Szenario – mit klarer Wendung

Eine Unternehmerin wurde von ihrem früheren Geschäftspartner mit gefälschten Verträgen getäuscht. Der Schaden: mehrere Millionen Euro. Strafrechtlich endete der Fall mit einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schweren Betrugs und Geldwäscherei. Im Strafurteil erhielt die Geschädigte einen vollstreckbaren Zuspruch über 3.297.181,34 Euro – sie hatte damit einen Exekutionstitel in der Hand.

Im Ermittlungsverfahren war ein Konto mit 310.555,56 Euro gesichert worden. Dieses Geld stammte ausschließlich aus der Täuschung der Unternehmerin. Es wurde nach § 20 StGB für verfallen erklärt und vom Staat vereinnahmt.

Die Geschädigte verlangte daraufhin vom Bund die Auszahlung dieser 310.555,56 Euro sowie Auskunft über den Kontostand zu einem bestimmten Stichtag. Die Vorinstanzen gaben ihr dem Grunde nach Recht – und der Staat legte außerordentliche Revision ein. Der OGH hat diese nun zurückgewiesen. Damit steht fest: Der Bund muss zahlen und Auskunft erteilen.

Die neue Auszahlungsoption: Was steht im Gesetz?

Seit der Reform des Strafverfahrensrechts (BGBl I 2024/157) eröffnet § 373b StPO Opfern von Vermögensdelikten einen direkten Weg zur Befriedigung aus verfallenem Vermögen des Bundes. Der Grundgedanke ist einfach: Befindet sich beim Staat Geld, das als Tatbeute eingezogen wurde, sollen Geschädigte damit so weit wie möglich abgefunden werden – anstatt jahrelang dem oft mittellosen Täter nachzujagen. Gerade hier zeigt sich die praktische Relevanz der § 373b StPO Auszahlung aus verfallenem Vermögen.

Die zentralen Leitplanken – laienverständlich erklärt:

  • Vollstreckbarer Titel: Sie benötigen einen gültigen Exekutionstitel über Ihren Schaden, etwa einen Privatbeteiligtenzuspruch im Strafurteil oder ein Zivilurteil.
  • Gleiche Tat: Das verfallene Vermögen muss „aus derselben Tat“ stammen, durch die Sie geschädigt wurden. Juristisch spricht man von Tatidentität.
  • Vereinnahmung durch den Bund: Das Vermögen wurde nach § 20 StGB (Verfall) eingezogen und befindet sich beim Staat.

Wichtig: Reicht der verfallene Betrag nicht für alle Geschädigten, kann es zu Aufteilungen nach Quote kommen. Ohne Titel keine Auszahlung. Und wenn unklar ist, woraus das Geld stammt (gemischte Herkunft), kann die Beweisführung anspruchsvoll sein. In solchen Konstellationen entscheidet die saubere Dokumentation aus Strafurteil, Verfallsentscheidung und Sicherstellungsakten. Für die erfolgreiche § 373b StPO Auszahlung aus verfallenem Vermögen ist daher die lückenlose Zuordnung der Tatbeute zentral.

OGH: Tatbeute reicht – auch wenn zusätzlich Geldwäscherei im Spiel ist

Der OGH hat die außerordentliche Revision des Bundes zurückgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung zugunsten der Geschädigten aufrecht: Der Staat ist zur Auszahlung des verfallenen Betrags von 310.555,56 Euro verpflichtet und hat Auskunft über den Kontostand zum beantragten Stichtag zu erteilen.

Der Kern der Begründung ist klar und für die Praxis bedeutsam:

  • Es handelt sich um die Tatbeute aus genau jenem Betrug, für den die Klägerin einen Titel hat. Die Tatidentität ist damit gegeben.
  • Dass im Strafurteil auch Geldwäscherei abgeurteilt wurde, schadet nicht. Entscheidend ist, dass das verfallene Geld (auch) die Beute aus dem Betrug an der Klägerin darstellt. Ob der Verfall daneben zusätzlich mit einem anderen Delikt begründet werden könnte, spielt keine ausschlaggebende Rolle.

Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit: Opfer müssen nicht fürchten, dass die parallele Aburteilung von Geldwäscherei die Zuordnung der Tatbeute „verwässert“. Solange feststeht, dass das Geld aus dem konkreten Betrug stammt, bleibt der Weg nach § 373b StPO offen – und damit auch die § 373b StPO Auszahlung aus verfallenem Vermögen.

Zur Entscheidung.

Was bedeutet das für Geschädigte konkret?

Die Kombination aus strafrechtlicher Verurteilung, Verfall von Tatbeute und dem neuen Instrument des § 373b StPO verbessert die Durchsetzungschancen von Opfern spürbar – insbesondere, wenn die § 373b StPO Auszahlung aus verfallenem Vermögen strategisch richtig vorbereitet wird:

  • Schnellere Befriedigung: Liegt verfallenes Geld beim Staat und haben Sie einen Titel, kann dieses Geld an Sie ausbezahlt werden.
  • Durchsetzung trotz „pleitem“ Täter: Die Zahlungsfähigkeit des Täters ist zweitrangig, wenn bereits Vermögenswerte gesichert und verfallen sind.
  • Transparenz: Ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Bund kann helfen, die verfügbare Masse und den Stichtagsstand zu klären.

Gleichzeitig gilt: Reicht die Summe nicht für alle, sind Quoten möglich. Und wenn Vermögenswerte aus mehreren Quellen stammen, ist die genaue Herleitung entscheidend – hier zahlt sich frühe und strukturierte Rechtsvertretung aus.

So gehen Geschädigte jetzt vor: Checkliste

  • Titel sichern: Schließen Sie sich im Strafverfahren als Privatbeteiligte/r an und verfolgen Sie aktiv Ihren Schadenersatzanspruch. Alternativ: Zivilverfahren führen und Urteil erwirken.
  • Akte und Belege sammeln: Strafurteil, Privatbeteiligtenzuspruch, Verfallsentscheidung (§ 20 StGB), Unterlagen zur Beschlagnahme/Sicherstellung. Ziel: Nachweis, dass das verfallene Geld aus „Ihrer“ Tat stammt.
  • Status der Vermögenswerte prüfen: Gibt es verfallene Beträge beim Bund? In welcher Höhe? Gibt es mehrere Geschädigte? Hier ist Akteneinsicht zentral.
  • Antrag nach § 373b StPO stellen: Verlangen Sie die Auszahlung aus den vom Bund vereinnahmten Vermögenswerten. Präzise Begründung zur Tatidentität beifügen, damit die § 373b StPO Auszahlung aus verfallenem Vermögen nicht an Formalfragen scheitert.
  • Bei Ablehnung oder Verzögerung: Zivilrechtliche Geltendmachung gegen den Bund prüfen und – wie im entschiedenen Fall erfolgreich – auf Zahlung und nötige Auskünfte klagen.
  • Quoten und Prioritäten im Blick behalten: Wenn mehrere Betroffene Ansprüche haben, kann die Auszahlung anteilig erfolgen. Strategische Antragstellung und Begründung sind dann besonders wichtig.

Warum jetzt handeln?

Die Rechtslage ist durch die Reform und die aktuelle höchstgerichtliche Klarstellung günstig für Geschädigte. Wer rechtzeitig die richtigen Schritte setzt, erhöht seine Chancen deutlich. Abwarten kann dagegen dazu führen, dass verfügbare Mittel verteilt werden, bevor der eigene Anspruch wirksam geltend gemacht wurde – und genau dann verliert die § 373b StPO Auszahlung aus verfallenem Vermögen ihren praktischen Vorteil.

Rechtsanwalt Wien: Persönliche Unterstützung durch die Kanzlei Pichler

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene von Vermögensdelikten bei der Sicherung und Durchsetzung ihrer Ansprüche – vom Privatbeteiligtenzuspruch bis zur Auszahlung aus verfallenem Vermögen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennen wir die Schnittstellen zwischen Strafverfahren, Verfallsentscheidungen und zivilrechtlicher Anspruchsdurchsetzung. Gerade bei der § 373b StPO Auszahlung aus verfallenem Vermögen kommt es auf eine klare Begründung, Aktenkenntnis und die richtige Vorgehensweise an.

Sind Sie betroffen? Lassen Sie prüfen, ob eine Auszahlung aus verfallenem Tätergeld möglich ist. Sie erreichen uns unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt setzen wir Ihre Ansprüche strukturiert und entschlossen durch.


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