§ 25d KSchG 50%-Mäßigung: kein Halbe-Halbe beim Restsaldo – was der OGH klargestellt hat
§ 25d KSchG 50%-Mäßigung „Ich habe doch schon ein Urteil auf 50 % – warum verlangt die Bank immer noch so viel?“ Diese Frage hören wir häufig, wenn Verbraucher für fremde Kredite mitunterschrieben haben. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.03.2026 eine zentrale Weiche gestellt: Eine Mäßigung nach § 25d KSchG ist ein fixer Haftungsdeckel, berechnet aus der ursprünglichen Kreditsumme. Sie halbiert nicht jeden künftigen Restsaldo. Das ist für Betroffene entscheidend – und oft überraschend.
Worum ging es konkret?
Eine Frau nahm 2013 einen Bankkredit auf. Ihr damaliger Ehemann unterschrieb als „Mitschuldner“ – rechtlich handelt es sich um einen Interzedenten, der für eine fremde Schuld mithaftet. 2017 erstritt der Ehemann ein rechtskräftiges Urteil: Seine Haftung wird nach § 25d KSchG auf 50 % reduziert (also eine § 25d KSchG 50%-Mäßigung).
Die Kreditnehmerin geriet in Rückstand. Die Bank stellte 2017 fällig; per 22.10.2019 blieb ein offener Saldo von 16.435,35 EUR. Der Ehemann zahlte insgesamt 7.947,03 EUR. Zuletzt forderte die Bank noch 11.491,73 EUR von ihm.
Das Erstgericht sprach nur 4.244,16 EUR zu (es halbierte den offenen Rest). Das Berufungsgericht legte die 50 % auf die ursprüngliche Kreditsumme um und kam zu einem Haftungsrahmen von 19.436,76 EUR – innerhalb dieses Rahmens seien 11.489,73 EUR noch zu zahlen. Der Ehemann ging zum OGH – und verlor: Die Revision wurde zurückgewiesen.
Das OGH-Ergebnis in Klartext
- Fixer Haftungsrahmen statt „beweglichem Halbe-Halbe“: Die Mäßigung nach § 25d KSchG auf z. B. 50 % (also eine § 25d KSchG 50%-Mäßigung) bezieht sich auf die ursprüngliche Kreditsumme. Sie bildet einen starren Deckel. Es wird nicht bei jedem neuen Restsaldo erneut halbiert.
- Anrechnung von Zahlungen: Wenn nichts anderes vereinbart ist, darf die Bank Zahlungen der Hauptschuldnerin zuerst auf den unbesicherten Teil anrechnen. Der durch Interzedenten „gesicherte“ Teil bleibt damit länger bestehen.
- Konsequenz im Fall: Der noch offene Betrag von 11.489,73 EUR lag innerhalb des 50%-Haftungsrahmens. Er war daher vom Interzedenten zu zahlen. Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen – das Berufungsurteil bleibt aufrecht.
§ 25d KSchG 50%-Mäßigung: Was der OGH wirklich meint
Entscheidend ist die Logik der § 25d KSchG 50%-Mäßigung: Sie ist kein dynamischer „Rabatt“ auf jede spätere Forderung, sondern ein einmal festgelegter Haftungsdeckel aus der Ausgangsgröße (ursprüngliche Kreditsumme). Wer daher glaubt, die Bank müsse stets den jeweils aktuellen Restsaldo halbieren, liegt nach der Klarstellung des OGH falsch.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: Zur Entscheidung.
Kurz erklärt: § 25d KSchG – Schutz für Verbraucher-Interzedenten
§ 25d KSchG schützt Verbraucher, die für fremde Kredite mithaften (z. B. als Bürge, Mitschuldner oder Garant), wenn ihre Haftung beim Abschluss in einem unbilligen Missverhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit steht und das für die Bank erkennbar war. Die Rechtsprechung stellt dafür vor allem auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Übernahme der Haftung ab. Beim Ausmaß der Kürzung darf aber auch die Situation bei der tatsächlichen Inanspruchnahme berücksichtigt werden – etwa wenn später Vermögen vorhanden ist.
Wichtig ist zudem: Eine vorsorgliche Feststellungsklage ist in der Regel nicht der richtige Weg. Gibt es jedoch – wie im entschiedenen Fall – bereits ein rechtskräftiges Mäßigungsurteil, dann setzt dieses einen verbindlichen Haftungsrahmen. Innerhalb dieses Rahmens kann die Bank weiterhin in Anspruch nehmen. Genau hier wirkt die § 25d KSchG 50%-Mäßigung als Deckel – nicht als laufende Halbierung jedes Restsaldos.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Beispiel Mitschuldnerschaft in der Partnerschaft: Sie unterschreiben für den Kredit Ihres Partners mit und erhalten später eine § 25d KSchG 50%-Mäßigung. Solange die Gesamtschuld nicht getilgt ist, kann die Bank Sie bis zur Hälfte der ursprünglichen Kreditsumme in Anspruch nehmen – unabhängig davon, wie hoch der aktuelle Restsaldo gerade ist.
- Eltern bürgen für Studierenden-Kredit: Wird die Haftung z. B. auf 30 % gemildert, schützt das vor einer Überforderung. Aber: Die 30 % beziehen sich auf den ursprünglichen Kreditbetrag. Rückzahlungen des Kindes verkürzen primär den unbesicherten Teil – der „mitgesicherte“ Teil bleibt länger offen.
- Spätere Verbesserung der finanziellen Lage: Wer nach der Mitunterzeichnung zu Einkommen oder Vermögen kommt, kann nicht automatisch eine besonders niedrige Haftungsquote erwarten. Für die Frage, ob gemildert wird, zählt vorrangig die Lage beim Abschluss; das Ausmaß der Mäßigung kann jedoch mit Blick auf die spätere Inanspruchnahme justiert werden.
- Mahnungen und Fälligstellung: Nach Fälligstellung steigt der Druck. Ohne klare Anrechnungsabrede ordnet die Bank Zahlungen oft zu ihren Gunsten. Das kann die Inanspruchnahme des Interzedenten verlängern – trotz bestehender Mäßigung, auch bei einer § 25d KSchG 50%-Mäßigung.
Rechtsanwalt Wien: Was Sie jetzt tun sollten
- Unterlagen sammeln: Kreditvertrag, Zusatzvereinbarungen (Bürgschaft/Mitschuldnerschaft), Kontoauszüge, Zahlungsübersichten, Mahnschreiben, allfälliges Mäßigungsurteil.
- Finanzielle Ausgangslage dokumentieren: Einkommen, Vermögen, Unterhaltspflichten und sonstige Belastungen zum Zeitpunkt der Mitunterzeichnung. Diese Belege sind zentral für § 25d KSchG.
- Mäßigung prüfen lassen: Ist Ihre Haftung von Anfang an erkennbar überhöht gewesen? Welche Quote ist realistisch? Wie wirkt sich Ihre aktuelle Lage auf das Ausmaß der Mäßigung aus?
- Anrechnung verstehen und verhandeln: Prüfen, wie Zahlungen bislang angerechnet wurden. Oft lässt sich eine Vereinbarung erreichen, die die Belastung des Interzedenten besser berücksichtigt.
- Kommunikation steuern: Keine vorschnellen Anerkenntnisse unterschreiben. Schriftliche Korrespondenz geordnet führen. Fristen beachten.
- Frühzeitig beraten lassen: Je eher die Weichen gestellt werden, desto besser lassen sich Haftungsrisiken eindämmen – insbesondere, wenn es um die Reichweite einer § 25d KSchG 50%-Mäßigung geht.
FAQ: Die häufigsten Fragen zur Haftungsmäßigung nach § 25d KSchG
Heißt „50 % Mäßigung“, dass ich immer nur die Hälfte des Restbetrags zahle?
Nein. Der OGH stellt klar: Die Quote bezieht sich auf die ursprüngliche Kreditsumme und bildet einen fixen Haftungsdeckel. Es wird nicht jeder künftige Restsaldo halbiert. Das gilt somit auch bei einer § 25d KSchG 50%-Mäßigung.
Darf die Bank Zahlungen zuerst auf den unbesicherten Teil anrechnen?
Grundsätzlich ja, sofern nichts anderes vereinbart ist. In der Praxis wird häufig zunächst der ungesicherte Anteil getilgt. Das lässt den „mitgesicherten“ Teil länger bestehen – und hält Ihre Inanspruchnahme als Interzedent aufrecht, bis die Gesamtschuld abgetragen ist.
Ich verdiene heute mehr als bei Vertragsabschluss. Schadet mir das?
Für die Frage, ob es eine Mäßigung nach § 25d KSchG gibt, ist primär die Lage beim Eingehen der Haftung maßgeblich. Für das Ausmaß der Kürzung darf aber auch die Situation bei tatsächlicher Inanspruchnahme eine Rolle spielen. Eine spätere Verbesserung kann daher Einfluss haben – aber sie hebelt den Schutz nicht automatisch aus.
Kann ich schon vor der Inanspruchnahme eine Feststellungsklage einbringen?
Eine rein vorsorgliche Feststellungsklage ist in der Regel nicht der geeignete Weg. Praktisch zielführend ist die Mäßigung im Rahmen der konkreten Inanspruchnahme. Liegt bereits ein rechtskräftiges Mäßigungsurteil vor, setzt dieses einen verbindlichen Haftungsrahmen.
Gilt § 25d KSchG auch, wenn ich Unternehmer bin?
Der Schutz des § 25d KSchG richtet sich an Verbraucher-Interzedenten. Wer die Haftung im unternehmerischen Kontext übernommen hat, fällt typischerweise nicht darunter. Lassen Sie die Einordnung Ihres konkreten Falls rechtlich prüfen.
Sind Sie als Bürge oder Mitschuldner betroffen?
Mit Erfahrung im Kredit- und Konsumentenschutzrecht prüfen wir Ihre Haftungsrisiken, die Chancen einer Mäßigung nach § 25d KSchG und die richtige Anrechnung von Zahlungen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennen wir die Argumentationslinien der Banken – und setzen dort an, wo es zählt.
Vereinbaren Sie eine Beratung: Telefon 01/5130700 oder E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Bringen Sie bitte Kreditvertrag, Bürgschafts-/Mitschuldnervereinbarungen, Zahlungsübersichten und etwaige Urteile mit. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Sie verständlich, strukturiert und lösungsorientiert.
Rechtliche Hilfe bei § 25d KSchG 50%-Mäßigung?
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