Unterhalt nach dem Schulabschluss [Rechtsanwalt Wien]

Unterhalt nach dem Schulabschluss: Wann müssen Eltern weiterzahlen?

Endet der Unterhalt nach dem Schulabschluss automatisch, sobald ein Kind die Schule abgeschlossen hat? Viele Eltern gehen davon aus. Ebenso glauben manche volljährige Kinder, dass ein Schulabschluss ihren Anspruch sofort beendet. Beides ist zu pauschal.

Entscheidend ist nicht allein das Alter, ein Zeugnis oder eine längere Phase der Arbeitslosigkeit. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Kind tatsächlich selbsterhaltungsfähig ist und unter den konkreten Umständen ein eigenes Einkommen erzielen kann. Dabei spielen auch gesundheitliche, psychische und entwicklungsbedingte Einschränkungen eine wichtige Rolle. Der Unterhalt nach dem Schulabschluss hängt daher immer von der individuellen Lebenssituation ab.

Ein Schulabschluss allein beendet den Unterhalt nicht

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 hat der Oberste Gerichtshof diese Grundsätze besonders deutlich gemacht. Der OGH entschied am 20.12.2017 zu 3 Ob 222/17v über den Unterhaltsanspruch eines jungen Mannes, der nach dem Abschluss der Handelsschule längere Zeit keine reguläre Beschäftigung gefunden hatte. Zur Entscheidung des OGH.

Der Sohn, Jahrgang 1995, hatte die Handelsschule im Juni 2014 abgeschlossen. Anschließend war er arbeitsuchend und absolvierte mehrere Kurse, unter anderem eine Ausbildung zum Rettungssanitäter sowie eine ECDL-Ausbildung. Trotzdem gelang es ihm zunächst nicht, eine passende reguläre Arbeit zu finden.

Der Vater wollte deshalb erreichen, ab Jänner 2015 keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Seine Argumentation: Der Sohn habe eine abgeschlossene schulische Ausbildung und hätte innerhalb von sechs Monaten eine Beschäftigung finden können. Der Unterhaltsanspruch müsse daher entfallen.

Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Der Unterhalt wurde nicht allein wegen des Schulabschlusses vollständig beendet. Ab November 2016 wurde er allerdings aufgrund einer begonnenen Lehre und der dabei bezogenen Lehrlingsentschädigung auf 255 Euro monatlich reduziert.

Worauf kommt es bei der Selbsterhaltungsfähigkeit an?

Die Unterhaltspflicht der Eltern endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Auch ein Schul- oder Lehrabschluss führt nicht zwingend sofort zum Ende der Zahlungen. Entscheidend ist, ob das Kind in der Lage ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Genau diese Frage ist beim Unterhalt nach dem Schulabschluss maßgeblich.

Bei dieser Beurteilung kommt es auf die tatsächliche Situation an. Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • die konkrete Ausbildung und berufliche Qualifikation,
  • die persönlichen Fähigkeiten und Belastbarkeit,
  • gesundheitliche, psychische oder entwicklungsbedingte Einschränkungen,
  • die realistischen Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsmarkt,
  • die ernsthaften Bemühungen um Arbeit oder Ausbildung,
  • und ein tatsächlich erzieltes eigenes Einkommen.

Eine bloß theoretische Arbeitsfähigkeit reicht nicht aus. Es genügt also nicht, dass eine Person grundsätzlich irgendeine Tätigkeit ausüben könnte. Es muss geprüft werden, welche Beschäftigung unter den konkreten persönlichen Umständen tatsächlich zumutbar ist und welches Einkommen damit realistisch erzielt werden kann.

Was bedeutet die sogenannte Anspannung?

Unterhaltsberechtigte Kinder müssen sich grundsätzlich ernsthaft darum bemühen, eine Ausbildung abzuschließen oder eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Wer ohne nachvollziehbaren Grund untätig bleibt, kann seinen Unterhaltsanspruch gefährden.

In diesem Zusammenhang spricht man häufig von der sogenannten Anspannung. Das Gericht kann bei fehlenden oder unzureichenden Bemühungen berücksichtigen, welches Einkommen die unterhaltsberechtigte Person bei zumutbarer Anstrengung erzielen könnte. Der Unterhaltsanspruch kann dadurch gekürzt werden oder entfallen.

Die Anspannung darf jedoch nicht zu einer rein theoretischen Annahme führen. Ein Gericht darf nicht einfach unterstellen, dass eine Person eine Arbeit gefunden hätte, wenn konkrete Umstände dagegensprechen. Das gilt insbesondere dann, wenn Bewerbungen nachweisbar erfolglos geblieben sind und persönliche Einschränkungen die beruflichen Möglichkeiten deutlich begrenzen.

Im Fall des OGH waren die Einschränkungen des Sohnes besonders relevant. Bei ihm wurden unter anderem ADHS, eine verzögerte Reife und ein geringes Durchsetzungsvermögen festgestellt. Nach den eingeholten Gutachten kamen nur Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und mit geringen psychischen Anforderungen in Betracht. Schichtarbeit, Nachtarbeit, Akkordarbeit und Tätigkeiten mit häufigem Kundenkontakt waren für ihn nicht geeignet.

Die Sachverständigen schätzten seine Chancen, unter den damaligen Arbeitsmarktbedingungen eine passende Beschäftigung zu finden, als sehr gering ein. Der OGH wertete die erfolglose Arbeitssuche deshalb nicht als schuldhaftes Verhalten.

Auch eine verzögerte Reife kann rechtlich wichtig sein

Besonders bedeutsam ist die Aussage des OGH zur verzögerten Reife. Eine solche Entwicklung muss nicht zwingend als formelle Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden, um bei der Unterhaltsfrage berücksichtigt werden zu können.

Für die rechtliche Beurteilung zählt nicht ausschließlich die Frage, ob eine anerkannte Erkrankung vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Einschränkung die Fähigkeit beeinflusst, sich am Arbeitsmarkt zu behaupten und ein ausreichendes Einkommen zu erzielen.

Das kann beispielsweise dann relevant sein, wenn eine Person:

  • mit Zeitdruck oder wechselnden Anforderungen kaum umgehen kann,
  • aufgrund psychischer Belastungen nur eingeschränkt einsetzbar ist,
  • im Umgang mit Kunden oder Vorgesetzten erhebliche Schwierigkeiten hat,
  • keine Schicht- oder Nachtarbeit bewältigen kann,
  • oder trotz wiederholter Bewerbungen keine geeignete Stelle findet.

Ob diese Umstände tatsächlich vorliegen, muss im Einzelfall nachvollziehbar belegt und geprüft werden. Eine bloße Behauptung reicht ebenso wenig wie die pauschale Annahme, jede arbeitslose Person könne ohne Weiteres irgendeine Arbeit aufnehmen.

Was gilt, wenn das Kind eine Lehre beginnt?

Beginnt ein unterhaltsberechtigtes Kind eine Lehre, bedeutet das nicht automatisch, dass der Unterhalt vollständig entfällt. Die Lehrlingsentschädigung kann jedoch bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.

Im entschiedenen Fall erhielt der Sohn ab Oktober 2016 eine Lehrlingsentschädigung von rund 437,64 Euro netto monatlich. Der OGH sah darin keinen Grund für einen vollständigen Wegfall des Unterhalts. Ab November 2016 wurde der monatliche Unterhalt vielmehr auf 255 Euro reduziert.

Das zeigt: Eigenes Einkommen und Unterhalt stehen nicht zwingend im Verhältnis „entweder – oder“. Auch bei einer Lehre kann ein ergänzender Unterhaltsanspruch bestehen, wenn das Einkommen zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs nicht ausreicht.

Praktische Folgen für Eltern und volljährige Kinder

Wenn das Kind trotz Schulabschluss keine Arbeit findet

Ein Schulabschluss beendet den Unterhalt nicht automatisch. Das Kind sollte seine Bewerbungen, Absagen und sonstigen Bemühungen sorgfältig dokumentieren. Auch die Meldung beim AMS, absolvierte Kurse und weitere Ausbildungsschritte können eine wichtige Rolle spielen.

Wenn gesundheitliche oder psychische Einschränkungen bestehen

Ärztliche Unterlagen, Gutachten oder andere nachvollziehbare Nachweise können zeigen, welche Tätigkeiten tatsächlich möglich und zumutbar sind. Dabei sollte nicht nur die Diagnose dokumentiert werden. Wichtig ist auch, wie sich die Einschränkung konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.

Wenn der Elternteil die Zahlungen einstellen möchte

Eltern sollten den Unterhalt nicht eigenmächtig einstellen, nur weil das Kind volljährig ist, einen Abschluss besitzt oder längere Zeit arbeitslos war. Bestehen Zweifel an der weiteren Unterhaltspflicht, sollte zunächst eine rechtliche Prüfung erfolgen. Andernfalls können Rückstände und zusätzliche Kosten entstehen.

Wenn das Kind eine Lehrlingsentschädigung erhält

Die Höhe des eigenen Einkommens kann eine Neuberechnung rechtfertigen. Ob der Unterhalt vollständig entfällt oder nur reduziert wird, hängt von den konkreten Umständen ab. Ausschlaggebend sind unter anderem die Höhe der Lehrlingsentschädigung und der weiterhin bestehende Bedarf.

Diese Unterlagen sollten Betroffene sammeln

  • Schul- und Ausbildungsnachweise,
  • Bewerbungsschreiben und Absagen,
  • Bestätigungen des AMS,
  • Nachweise über absolvierte Kurse,
  • ärztliche Befunde und Gutachten,
  • Lehrvertrag und Nachweise über die Lehrlingsentschädigung,
  • sowie eine Übersicht über die bisherigen Unterhaltszahlungen.

Eine lückenlose Dokumentation kann entscheidend sein. Sie zeigt, ob sich das Kind ernsthaft um Ausbildung und Arbeit bemüht hat und welche Hindernisse dabei bestanden.

Häufige Fragen zum Unterhalt nach dem Schulabschluss

Muss ich nach dem 18. Geburtstag meines Kindes noch Unterhalt zahlen?

Das kann der Fall sein. Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit. Entscheidend ist, ob das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist oder ein ausreichendes eigenes Einkommen erzielen kann.

Ist der Unterhalt nach der Handelsschule automatisch weg?

Nein. Auch ein Abschluss der Handelsschule führt nicht automatisch zum Ende des Unterhalts. Es kommt darauf an, ob eine zumutbare Beschäftigung tatsächlich aufgenommen werden kann und ob das Kind sich ernsthaft um Arbeit bemüht.

Was ist, wenn mein Kind Bewerbungen schreibt, aber nur Absagen bekommt?

Nachweisbare erfolglose Bewerbungen können gegen einen schuldhaften Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit sprechen. Zusätzlich sind persönliche Einschränkungen und die tatsächlichen Chancen am Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

Kann eine Lehrlingsentschädigung den Unterhalt reduzieren?

Ja. Eigenes Einkommen kann bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Es führt aber nicht zwingend zum vollständigen Entfall des Unterhalts, wie die Entscheidung des OGH vom 20.12.2017, 3 Ob 222/17v, zeigt.

Unterhalt nach dem Schulabschluss sollte nicht nach pauschalen Annahmen beurteilt werden

Die zentrale Aussage der Entscheidung lautet: Nicht der formale Abschluss allein entscheidet. Es zählt die reale Lebenssituation. Welche Arbeit kann die Person tatsächlich ausüben? Welche Bemühungen wurden unternommen? Welche Einschränkungen bestehen? Und welches Einkommen wäre unter diesen Umständen wirklich erzielbar?

Rechtsanwalt Wien: Beratung zum Unterhalt nach dem Schulabschluss

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern und volljährige Kinder bei Fragen zur Beendigung, Herabsetzung oder Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Lassen Sie Ihre konkrete Situation rechtlich prüfen, bevor Zahlungen eingestellt oder Ansprüche aufgegeben werden. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

Kanzlei: Rechtsanwalt Wien – Pichler Rechtsanwalt GmbH · Erstberatung vereinbaren

Zum Profil von Dr. Clemens Pichler →

Unterhalt nach dem Schulabschluss

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.