September 24, 2026

Räumungsklage Revision [Rechtsanwalt Wien]

Räumungsklage Revision: Warum der richtige Rechtsmittelweg entscheidend ist

Räumungsklage Revision kann für Eigentümer ebenso wie für die betroffene nutzende Person weitreichende Folgen haben. Geht der Prozess in erster Instanz und anschließend vor dem Berufungsgericht verloren, stellt sich oft die nächste Frage: Kann noch der Oberste Gerichtshof angerufen werden?

Die Antwort hängt nicht allein davon ab, ob man sich inhaltlich im Recht fühlt. Entscheidend sind auch der Streitwert, die Entscheidung des Berufungsgerichts und die richtige Bezeichnung sowie Einbringung des Rechtsmittels. Ein Fehler an dieser Stelle kann dazu führen, dass ein Schriftsatz nicht auf dem gewünschten Weg behandelt wird. Gerade bei einer Räumungsklage Revision sollte der Verfahrensweg deshalb frühzeitig geprüft werden.

Der Fall: Räumung wegen behaupteter rechtsgrundloser Benützung

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 hatte sich der Oberste Gerichtshof mit genau dieser Frage zu beschäftigen. Der OGH entschied mit Beschluss vom 23.02.2021, 8 Ob 17/21i über eine Räumungsklage. Zur Entscheidung.

Die Klägerin wollte eine Liegenschaft räumen lassen. Sie argumentierte, dass der Beklagte die Liegenschaft ohne rechtlichen Grund benütze. Nach ihrem Vorbringen bestand also insbesondere kein aufrechter Mietvertrag oder sonstiger Nutzungsvertrag, der die Benützung rechtfertigte.

Die Klägerin war bereits in den ersten beiden Instanzen nicht erfolgreich. Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 5.000 Euro, aber weniger als 30.000 Euro. Gleichzeitig erklärte es die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof für nicht zulässig.

Die Klägerin brachte daraufhin beim Erstgericht einen Schriftsatz ein, den sie als „außerordentliche Revision“ bezeichnete. Inhaltlich argumentierte sie jedoch auch dafür, dass die ordentliche Revision zugelassen werden sollte. Das Erstgericht leitete den Schriftsatz direkt an den OGH weiter.

Was der OGH klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof gab die Akten an das Erstgericht zurück. Eine direkte außerordentliche Revision an den OGH war in dieser Konstellation nicht der zulässige Weg.

Bei einem Entscheidungsgegenstand zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro und einer vom Berufungsgericht nicht zugelassenen ordentlichen Revision muss grundsätzlich zunächst ein Abänderungsantrag nach § 508 ZPO beim Berufungsgericht gestellt werden.

Mit diesem Antrag soll erreicht werden, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ändert und die ordentliche Revision doch zulässt. Dafür muss dargelegt werden, weshalb die Rechtssache eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft und eine Befassung des Obersten Gerichtshofs gerechtfertigt sein soll.

Erst wenn das Berufungsgericht dem Antrag folgt und die ordentliche Revision zulässt, kann sich der weitere Rechtsmittelweg zum OGH eröffnen.

Wichtig ist außerdem: Die Bezeichnung eines Schriftsatzes entscheidet nicht allein über seine rechtliche Behandlung. Wer ein Schreiben „außerordentliche Revision“ nennt, kann dadurch den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweg nicht ersetzen. Ob eine Verbesserung oder Umdeutung möglich ist, muss das zuständige Vorgericht prüfen.

Warum die Art der Räumungsklage eine Rolle spielt

Für die Zulässigkeit einer Revision gelten im österreichischen Zivilverfahren unterschiedliche Regeln. Dabei kommt es unter anderem auf die Höhe des Entscheidungsgegenstands und auf die Art des Rechtsstreits an.

  • Unter 5.000 Euro ist eine Revision grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro ist die Revision nicht automatisch zulässig.
  • Wurde die ordentliche Revision nicht zugelassen, kann nicht ohne Weiteres direkt eine außerordentliche Revision an den OGH eingebracht werden.

Bei Räumungsstreitigkeiten ist zusätzlich zu unterscheiden, worauf die Klage konkret gestützt wird. Geht es um die Beendigung eines Mietverhältnisses oder eines sonstigen Bestandverhältnisses, können besondere Regelungen und Ausnahmen von den allgemeinen Streitwertgrenzen relevant sein.

Anders kann die Situation sein, wenn die Räumung ausschließlich damit begründet wird, dass eine Person die Liegenschaft ohne jeden rechtlichen Grund benützt. Für die rechtliche Beurteilung ist daher nicht nur entscheidend, wie die Klage im Alltag beschrieben wird. Maßgeblich ist insbesondere, welches konkrete Begehren gestellt und auf welchen Sachverhalt es in der Klage gestützt wurde.

Eine spätere Bezeichnung des Rechtsmittels kann diese Einordnung nicht nachträglich verändern.

Räumungsklage Revision: Was bedeutet das für Betroffene?

Die Entscheidung betrifft nicht die Frage, ob die Räumung inhaltlich berechtigt war. Der OGH hat also nicht darüber entschieden, wer die Liegenschaft tatsächlich benützen durfte. Im Mittelpunkt stand ausschließlich der richtige verfahrensrechtliche Weg.

Gerade darin liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung. Ein Rechtsmittel kann inhaltlich gut begründet sein und dennoch an formalen Voraussetzungen scheitern. Das gilt insbesondere dann, wenn der Schriftsatz beim falschen Gericht eingebracht oder das falsche Rechtsmittel gewählt wird.

Beispiel 1: Kein Mietvertrag behauptet

Eine Eigentümerin klagt auf Räumung und bringt vor, die beklagte Person halte sich ohne jeden Vertrag auf der Liegenschaft auf. Wird die Klage abgewiesen und liegt der Entscheidungsgegenstand zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro, ist bei Nichtzulassung der Revision zunächst zu prüfen, ob ein Abänderungsantrag nach § 508 ZPO beim Berufungsgericht erforderlich ist.

Beispiel 2: Streit über die Beendigung eines Mietverhältnisses

Ein Vermieter begehrt die Räumung, weil er von einer wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses ausgeht. Hier kann die rechtliche Einordnung anders ausfallen als bei einer behaupteten Nutzung ohne jeden Rechtsgrund. Der konkrete Inhalt der Klage und des Rechtsstreits muss daher sorgfältig geprüft werden.

Beispiel 3: Schriftsatz direkt an den OGH

Eine Partei bezeichnet ihren Schriftsatz als außerordentliche Revision und übermittelt ihn direkt an den OGH. Wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, kann der Schriftsatz zurückgeleitet werden. Ob eine Verbesserung oder Umdeutung möglich ist, hängt von den Umständen ab und ist keinesfalls automatisch gewährleistet.

Beispiel 4: Frist läuft weiter

Die betroffene Partei geht davon aus, dass die bloße Übermittlung an den OGH ausreicht. Wird jedoch zunächst ein anderer Antrag beim Berufungsgericht benötigt, kann die Einhaltung des richtigen Verfahrenswegs zum entscheidenden Problem werden. Deshalb sollte nicht abgewartet werden, bis ein Gericht auf den Fehler hinweist.

Vor einem Rechtsmittel sollten diese Punkte geklärt sein

  • Welche Entscheidung liegt vor? Zu prüfen ist, ob gegen ein Urteil des Erstgerichts bereits Berufung erhoben wurde und wie das Berufungsgericht entschieden hat.
  • Wie hoch ist der Entscheidungsgegenstand? Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung kann für den weiteren Rechtsmittelweg maßgeblich sein.
  • Wurde die ordentliche Revision zugelassen? Aus dem Berufungsurteil muss hervorgehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Revision zulässig ist.
  • Worauf stützt sich die Räumungsklage? Es macht einen Unterschied, ob die Beendigung eines Miet- oder sonstigen Bestandverhältnisses im Mittelpunkt steht oder eine Nutzung ohne jeden Rechtsgrund behauptet wird.
  • Welcher Antrag ist beim welchen Gericht einzubringen? Bei einem Entscheidungsgegenstand zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro kann bei nicht zugelassener Revision zunächst ein Abänderungsantrag nach § 508 ZPO beim Berufungsgericht erforderlich sein.
  • Welche Fristen gelten? Rechtsmittelfristen dürfen nicht aus der Bezeichnung des Schriftsatzes oder aus einer späteren gerichtlichen Verbesserung abgeleitet werden. Sie müssen anhand der konkreten Entscheidung geprüft werden.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Rechtsmittel bereits vorbereitet oder versehentlich an ein anderes Gericht übermittelt wurde. In dieser Situation sollte rasch geklärt werden, ob eine Verbesserung möglich ist und welche weiteren Schritte notwendig sind.

Häufige Fragen zur Revision bei einer Räumungsklage

Kann ich bei einer Räumungsklage immer zum OGH gehen?

Nein. Ob der OGH angerufen werden kann, hängt unter anderem vom Entscheidungsgegenstand, von der Zulassung der ordentlichen Revision und von der Art des Rechtsstreits ab. Eine Revision ist nicht in jedem Fall automatisch zulässig.

Reicht es, meinen Schriftsatz „außerordentliche Revision“ zu nennen?

Nein. Die Bezeichnung allein legt den zulässigen Verfahrensweg nicht fest. Wenn gesetzlich zunächst ein Abänderungsantrag beim Berufungsgericht erforderlich ist, kann dieser Schritt nicht einfach durch eine andere Überschrift ersetzt werden.

Was ist ein Abänderungsantrag nach § 508 ZPO?

Mit einem solchen Antrag soll das Berufungsgericht dazu bewegt werden, seine Entscheidung über die Nichtzulassung der ordentlichen Revision zu ändern. Dafür müssen die rechtlichen Gründe dargelegt werden, aus denen eine erhebliche Rechtsfrage vorliegen und die Revision zugelassen werden sollte.

Hat der OGH in der Entscheidung über die Berechtigung der Räumung entschieden?

Nein. Im Verfahren mit der Geschäftszahl 8 Ob 17/21i prüfte der OGH ausschließlich den richtigen verfahrensrechtlichen Weg. Die inhaltliche Berechtigung der Räumungsklage war nicht Gegenstand dieser Entscheidung.

Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig prüfen lassen, bevor ein Rechtsmittel verloren geht

Die Entscheidung des OGH vom 23.02.2021, 8 Ob 17/21i zeigt deutlich: Im Zivilverfahren kommt es nicht nur auf die Argumente an. Ebenso wichtig sind die richtige Einordnung des Rechtsstreits, das zuständige Gericht und die Einhaltung des vorgesehenen Rechtsmittelwegs.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der Prüfung von Räumungsstreitigkeiten und Rechtsmitteln. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Streitwert, die Zulassung der Revision und die erforderlichen nächsten Schritte sorgfältig einzuordnen.

Wenn Sie von einer Räumungsklage oder einem Berufungsurteil betroffen sind, sollten Sie den weiteren Rechtsmittelweg nicht allein anhand der Überschrift eines Schriftsatzes beurteilen. Lassen Sie die konkrete Entscheidung und die maßgeblichen Fristen rechtzeitig prüfen.

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