Prospekthaftung bei ausländischen Wertpapieren: Wo können Anleger klagen?
Prospekthaftung: Ein Wertpapier verliert nahezu seinen gesamten Wert. Der Anleger vermutet, dass die Informationen im Prospekt fehlerhaft oder unvollständig waren. Doch bevor überhaupt über Schadenersatz gesprochen wird, stellt sich eine grundlegende Frage: Welches Gericht ist für die Klage zuständig?
Gerade bei Zertifikaten und anderen Wertpapieren ausländischer Banken ist die Antwort nicht selbstverständlich. Der Wohnsitz in Österreich, ein österreichisches Bankkonto oder die Beratung durch eine österreichische Bank führen nicht automatisch dazu, dass auch in Österreich geklagt werden kann.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2017: Im Beschluss OGH vom 24.05.2017, 9 Ob 16/17v wurde noch nicht über den Schadenersatzanspruch der Anlegerin entschieden. Im Mittelpunkt stand zunächst die Frage, ob österreichische Gerichte international zuständig sind.
Der Ausgangsfall: Wertlose Zertifikate und eine Klage in Österreich
Eine in Wien wohnhafte Anlegerin investierte im Jahr 2007 rund 10.065 Euro in Zertifikate. Sie erwarb die Wertpapiere nicht direkt von der herausgebenden Bank, sondern über den sogenannten Sekundärmarkt. Das bedeutet: Die Zertifikate wurden von einem anderen Investor erworben und nicht unmittelbar bei der Emittentin gezeichnet.
Die Zertifikate stammten von einer Bank mit Sitz in London und einer Zweigniederlassung in Frankfurt. In weiterer Folge verloren die Wertpapiere aufgrund eines groß angelegten Schneeball-Betrugssystems nahezu ihren gesamten Wert.
Die Anlegerin klagte die Bank in Österreich auf Zahlung von rund 11.199 Euro. Sie wollte ihr Investment ersetzt bekommen und bot im Gegenzug die Rückgabe der wertlos gewordenen Wertpapiere an. Hilfsweise begehrte sie die Feststellung, dass die Bank für den bereits entstandenen und möglicherweise noch entstehenden Schaden hafte.
Unter anderem stützte sie sich auf eine mögliche Haftung wegen eines fehlerhaften Wertpapierprospekts. Die Bank bestritt jedoch, dass österreichische Gerichte für die Klage zuständig seien.
Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 tatsächlich klärte
Der OGH sprach die Schadenersatzforderung nicht zu. Er wies sie aber auch nicht endgültig ab. Das Verfahren wurde vielmehr unterbrochen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union eine vergleichbare Frage zur internationalen Zuständigkeit klären sollte.
Der Hintergrund: Die österreichischen Vorinstanzen hatten die Klage zurückgewiesen. Nach ihrer Auffassung lag der maßgebliche Erfüllungsort für vertragliche Ansprüche in Frankfurt. Österreichische Gerichte seien daher für diese Ansprüche nicht zuständig.
Auch ein sogenannter Deliktsgerichtsstand, also eine Zuständigkeit am Ort des Schadenseintritts, sollte der Anlegerin nach dieser Beurteilung nicht helfen. Die Anlegerin argumentierte dagegen, dass sie ihre Anlageentscheidung in Wien getroffen und das Geld von einem österreichischen Bankkonto überwiesen hatte.
Der OGH hielt diese Fragen für europarechtlich klärungsbedürftig. Der EuGH sollte insbesondere beurteilen, welcher Ort für eine Klage wegen fehlerhafter Prospektinformationen maßgeblich sein kann:
- der Wohnsitz des Anlegers,
- die Bankfiliale, bei der das belastete Konto geführt wird,
- die Bank des Verrechnungskontos,
- mehrere dieser Orte nach Wahl des Anlegers oder
- keiner dieser Orte.
Nach der Entscheidung des EuGH sollte das österreichische Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden. Der OGH stellte damit klar, dass die Zuständigkeitsfrage für vergleichbare Anlegerverfahren von erheblicher Bedeutung sein kann.
Warum der Wohnsitz in Österreich nicht automatisch genügt
Für Betroffene wirkt es zunächst naheliegend: Wer in Österreich lebt, von einem österreichischen Konto bezahlt und seine Anlageentscheidung hier getroffen hat, sollte auch in Österreich klagen können. Juristisch ist dieser Schluss jedoch nicht zwingend.
Bei grenzüberschreitenden Anlagefällen müssen mehrere Beziehungen voneinander getrennt werden:
- Wer hat das Wertpapier herausgegeben?
- Von wem wurde es tatsächlich gekauft?
- Welche Bank oder welcher Vermittler war beteiligt?
- Wo wurde ein Vertrag geschlossen oder erfüllt?
- Worauf wird der Anspruch konkret gestützt?
Ein Anspruch aus einem Vertrag kann anders zu beurteilen sein als ein Anspruch wegen einer fehlerhaften Prospektinformation. Zusätzlich kann es eine Rolle spielen, ob das Wertpapier direkt von der emittierenden Bank oder über den Sekundärmarkt erworben wurde.
Gerade beim Sekundärmarktkauf ist daher genau zu prüfen, zwischen welchen Personen oder Unternehmen überhaupt ein Vertrag bestand. Der Anleger hat möglicherweise nicht direkt mit der herausgebenden Bank kontrahiert. Das kann für die rechtliche Beurteilung und für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts entscheidend sein.
Was bedeutet das für Anleger in der Praxis?
1. Eine Klage in Österreich kann zurückgewiesen werden
Auch wenn der Schaden auf einem österreichischen Konto sichtbar wird, ist damit noch nicht festgelegt, dass ein österreichisches Gericht zuständig ist. Die Klage kann bereits aus formalen Gründen scheitern, bevor das Gericht prüft, ob der Prospekt tatsächlich fehlerhaft war.
2. Das Verfahren kann sich deutlich verlängern
Die Zuständigkeit kann ein eigenes Vorverfahren auslösen. Zunächst wird geklärt, welches Gericht den Fall überhaupt behandeln darf. Erst danach geht es um Fragen wie die Fehlerhaftigkeit des Prospekts, die Kausalität und die Höhe des Schadens.
3. Der konkrete Kaufweg muss rekonstruiert werden
Bei einem Kauf über den Sekundärmarkt reicht es nicht aus, nur die Emittentin des Wertpapiers zu nennen. Entscheidend kann sein, über welche Bank oder Plattform der Kauf abgewickelt wurde und welcher Vertrag der Transaktion zugrunde lag.
4. Unterlagen können über den Erfolg der Prüfung entscheiden
Prospekte, Kaufabrechnungen, Kontoauszüge und die Kommunikation mit Banken oder Vermittlern zeigen, wie die Anlage zustande gekommen ist. Fehlen diese Dokumente, wird die rechtliche Einordnung schwieriger.
Diese Unterlagen sollten Betroffene jetzt sichern
Wer durch ausländische Wertpapiere einen erheblichen Verlust erlitten hat, sollte nicht erst vor einer möglichen Klage mit der Dokumentensuche beginnen. Sinnvoll ist eine möglichst vollständige Sammlung aller Unterlagen:
- der vollständige Wertpapierprospekt einschließlich Nachträgen,
- Kaufabrechnungen und Depotauszüge,
- Kontoauszüge und Überweisungsbelege,
- Beratungsprotokolle und Verkaufsunterlagen,
- E-Mails und Schreiben von Banken, Vermittlern oder Plattformen,
- Informationen über den tatsächlichen Verkäufer der Wertpapiere,
- Unterlagen zu Rückzahlungen, Vergleichsangeboten oder Anlegergemeinschaften,
- Dokumente zu bereits eingeleiteten rechtlichen Schritten.
Außerdem sollten mögliche Verjährungsfristen und die passende Klagsart rasch geprüft werden. Ob ein Zahlungsbegehren, ein Feststellungsbegehren oder ein anderer rechtlicher Schritt sinnvoll ist, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Häufige Fragen zur Prospekthaftung bei ausländischen Wertpapieren
Kann ich als österreichischer Anleger immer in Österreich klagen?
Nein. Der Wohnsitz in Österreich allein begründet nicht automatisch die Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Maßgeblich können unter anderem der Sitz der Bank, der konkrete Vertrag, der Zahlungsweg und die rechtliche Grundlage des Anspruchs sein.
Was ist, wenn ich das Wertpapier über eine österreichische Bank gekauft habe?
Das kann für die rechtliche Beurteilung wichtig sein, entscheidet die Zuständigkeitsfrage aber nicht zwingend. Es muss geprüft werden, welche Rolle die österreichische Bank hatte und ob sie Verkäuferin, Vermittlerin oder lediglich kontoführendes Institut war.
Ist die Bank automatisch schadenersatzpflichtig, wenn der Prospekt fehlerhaft war?
Nein. Ein möglicher Fehler im Prospekt ist nur ein Teil der Prüfung. Zusätzlich können Fragen zur Verantwortlichkeit, zur Kenntnis des Anlegers, zur Ursächlichkeit des Fehlers und zur Höhe des Schadens relevant sein.
Was bedeutet die Entscheidung des OGH für meinen eigenen Fall?
Die Entscheidung zeigt vor allem, dass die internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Anlagefällen sorgfältig geprüft werden muss. Sie ist keine automatische Zusage, dass eine Klage in Österreich zulässig ist, und auch keine Entscheidung darüber, dass Anleger ihren Schaden jedenfalls ersetzt bekommen.
Prospekthaftung und Rechtsanwalt Wien: Grenzüberschreitende Anlageverluste rechtzeitig prüfen lassen
Bei Verlusten aus ausländischen Zertifikaten oder anderen Wertpapieren zählt eine frühe rechtliche Analyse. Dabei müssen nicht nur mögliche Prospektfehler untersucht werden. Ebenso wichtig sind der konkrete Erwerbsvorgang, die beteiligten Banken, der Zahlungsweg, die richtige Klagsart und die internationale Zuständigkeit.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Anleger zu den rechtlichen Möglichkeiten bei komplexen und grenzüberschreitenden Schadensfällen. Wenn Sie Unterlagen zu einem verlorenen Investment haben oder unsicher sind, in welchem Land Ansprüche geltend gemacht werden können, lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen.
Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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