Internationaler Ehegattenunterhalt: Welches Recht gilt bei einer Trennung im Ausland?
Internationaler Ehegattenunterhalt: Ein österreichisches Gericht ist zuständig – aber gilt deshalb automatisch österreichisches Unterhaltsrecht? Gerade bei internationalen Ehen kann diese Annahme zu erheblichen Fehlentscheidungen führen. Wo die Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebt haben, wo die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und unter welchen Umständen die Trennung erfolgte, kann für den gesamten Unterhaltsanspruch entscheidend sein.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2017 besonders deutlich. In OGH vom 20.09.2017, 3 Ob 104/17s musste geklärt werden, ob auf den Unterhaltsanspruch einer in London lebenden Ehefrau österreichisches oder englisches Recht anzuwenden ist. Eine endgültige Entscheidung über die Höhe des Unterhalts traf der OGH damals noch nicht. Er stellte jedoch wichtige Grundsätze für grenzüberschreitende Unterhaltsverfahren klar. Zur Entscheidung.
Wenn die Ehe in einem Land geführt und in einem anderen geschieden wird
Der typische Konflikt sieht so aus: Die Ehegatten haben lange Zeit gemeinsam im Ausland gelebt. Nach der Trennung zieht eine Person nach Österreich, während die andere im bisherigen gemeinsamen Lebensumfeld bleibt. Das Scheidungsverfahren wird in Österreich eingeleitet. Anschließend stellt sich die Frage, nach welchem Recht der Ehegattenunterhalt zu beurteilen ist.
Für Betroffene geht es dabei nicht nur um formale Zuständigkeiten. Das anwendbare Recht kann beeinflussen,
- ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht,
- wie hoch der Unterhalt ausfällt,
- welche frühere Lebensführung berücksichtigt wird,
- ob bestimmte Zahlungen oder Leistungen anzurechnen sind und
- ob ein Anspruch wegen eines bestimmten Verhaltens gekürzt oder ausgeschlossen werden kann.
Ein Verfahren in Österreich beantwortet diese Fragen daher nicht automatisch nach österreichischem Familienrecht. Gerade beim internationalen Ehegattenunterhalt müssen Zuständigkeit und anwendbares Recht getrennt geprüft werden.
Der Fall: Hoher Lebensstandard, Trennung und eingestellte Zahlungen
Im zugrunde liegenden Verfahren waren ein österreichischer Ehemann und seine amerikanische Ehefrau seit 1993 verheiratet. Die Ehegatten lebten viele Jahre gemeinsam im Ausland, überwiegend in London. Auch der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt lag dort.
Seit 2011 lebten die Ehegatten getrennt. Der Ehemann zog nach Österreich und hielt sich hauptsächlich in Wien auf. Die Ehefrau blieb in London. Das Scheidungsverfahren vor einem österreichischen Gericht war noch nicht abgeschlossen.
Während der Ehe hatte der Ehemann den aufwendigen Lebensstil der Familie finanziert. Der Ehefrau standen monatlich erhebliche Beträge für persönliche Bedürfnisse zur Verfügung. Auch nach der Trennung leistete der Ehemann zunächst weiterhin Zahlungen und übernahm bestimmte Kosten.
Ende 2015 stellte er die Geldleistungen jedoch vollständig ein. Daraufhin beantragte die Ehefrau im März 2016 eine einstweilige Verfügung und verlangte vorläufigen Unterhalt in Höhe von monatlich 27.075 Euro.
Der Ehemann wandte unter anderem ein, seine Unterhaltspflichten bereits erfüllt zu haben. Die Ehefrau benötige keine weiteren Zahlungen. Außerdem habe sie ihren Unterhaltsanspruch durch ihr Verhalten verwirkt. Er vertrat die Ansicht, dass österreichisches Recht anzuwenden sei.
Die Ehefrau berief sich hingegen auf englisches Recht. Nach ihrer Darstellung kannte das englische Recht keine Unterhaltsverwirkung in der von ihrem Ehemann behaupteten Form.
Österreichisches Gericht bedeutet nicht automatisch österreichisches Recht
Der OGH hob die Entscheidung des Rekursgerichts im Wesentlichen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Damit war noch nicht endgültig geklärt, ob die Ehefrau Unterhalt erhält, wie hoch dieser sein soll oder ob ihr Anspruch verwirkt wurde.
Der zentrale Auftrag lautete vielmehr: Zuerst muss das zuständige Gericht das anwendbare Recht bestimmen. Insbesondere war das englische Ehegattenunterhaltsrecht zu ermitteln.
Für internationale Unterhaltssachen ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Ehefrau lebte dauerhaft in London. Deshalb sprach zunächst vieles dafür, englisches Recht anzuwenden.
Das Verfahren selbst blieb dennoch in Österreich. Das österreichische Gericht wendet für den Ablauf des Verfahrens österreichisches Verfahrensrecht an. Davon zu unterscheiden ist die inhaltliche Frage, nach welchen Regeln der Unterhaltsanspruch beurteilt wird. Hier kann ausländisches Sachrecht gelten.
Warum der Umzug nach Österreich die Rechtslage nicht automatisch verändert
Der Ehemann berief sich auf eine mögliche Ausnahme. Das Haager Unterhaltsprotokoll erlaubt unter bestimmten, strengen Voraussetzungen, vom Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der unterhaltsberechtigten Person abzuweichen, wenn die Ehe zu einem anderen Staat deutlich enger verbunden ist.
Der OGH sah in diesem Fall jedoch keine ausreichenden Gründe, ohne Weiteres österreichisches Recht anzuwenden. Die Ehegatten hatten während des größten Teils ihrer Ehe in London gelebt. Auch ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt lag dort. Der Umzug des Ehemanns nach Österreich erfolgte erst im Zusammenhang mit der Trennung.
Ein Ehegatte soll den Unterhaltsanspruch des anderen nicht allein dadurch beeinflussen können, dass er nach der Trennung in einen Staat mit für ihn günstigerem Unterhaltsrecht zieht. Der Wohnsitzwechsel kann daher nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist vielmehr die gesamte Verbindung der Ehe zu den betroffenen Staaten.
Zu berücksichtigen können insbesondere sein:
- der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten,
- der letzte gemeinsame Lebensmittelpunkt,
- die Dauer des gemeinsamen Lebens in einem bestimmten Staat,
- die Staatsangehörigkeiten,
- der Zeitpunkt und die Umstände des Umzugs,
- die wirtschaftlichen und persönlichen Verbindungen zu den jeweiligen Ländern.
Ausländisches Recht muss sorgfältig ermittelt werden
Ein Gericht darf ausländisches Recht nicht einfach durch österreichisches Recht ersetzen, nur weil die Ermittlung aufwendig ist. Es muss sich aktiv darum bemühen, die maßgebliche ausländische Rechtslage festzustellen.
Dafür kommen unter anderem Auskünfte des österreichischen Justizministeriums, internationale Übereinkommen über Auskünfte zum ausländischen Recht sowie geeignete Rechtsauskünfte und juristische Unterlagen in Betracht.
Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau unter anderem eine Stellungnahme einer englischen Rechtsanwältin vorgelegt. Diese Unterlagen konnten berücksichtigt werden. Nach Ansicht des OGH reichten sie allein jedoch noch nicht aus, um die englische Rechtslage abschließend festzustellen. Sie konnten aber gemeinsam mit einer gerichtlichen Auskunft zur Beurteilung beitragen.
Auch die Tatsache, dass es sich um ein einstweiliges Verfahren handelte, rechtfertigte keine vollständige Ausblendung des ausländischen Rechts. Das Verfahren hatte bereits mehrere Monate gedauert. Das Gericht durfte sich deshalb nicht allein auf die besondere Dringlichkeit berufen, um die erforderliche Prüfung zu unterlassen.
Unterhaltsverwirkung: Erst das anwendbare Recht klären
Besonders relevant war die Frage, ob die Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch durch ihr Verhalten verloren haben könnte. Nach österreichischem Recht kann ein Unterhaltsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen wegen besonders schwerwiegenden Fehlverhaltens ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Ob eine vergleichbare Regel im englischen Recht besteht und wie sie dort angewendet wird, war jedoch nicht ausreichend geklärt. Genau deshalb durfte das Gericht die Frage der Verwirkung nicht einfach nach österreichischen Maßstäben beantworten.
Die Reihenfolge ist entscheidend:
- Zunächst ist festzustellen, welches Recht auf den Unterhaltsanspruch anzuwenden ist.
- Danach muss der Inhalt dieses ausländischen Rechts ermittelt werden.
- Erst anschließend kann beurteilt werden, ob ein Verhalten den Anspruch kürzt oder ausschließt.
Der OGH traf somit keine endgültige Entscheidung zugunsten der Ehefrau und auch keine endgültige Entscheidung zugunsten des Ehemanns. Er verlangte vielmehr eine ordnungsgemäße Prüfung der maßgeblichen Rechtsordnung.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung aus dem Jahr 2017 ist für internationale Familienkonflikte weiterhin von praktischer Bedeutung. Sie zeigt, dass die Frage des anwendbaren Rechts frühzeitig geprüft werden muss.
Beispiel 1: Die Ehefrau lebt weiterhin im Ausland
Eine Ehefrau lebt seit Jahren in Großbritannien, während der Ehemann nach der Trennung nach Wien zieht. Das Scheidungsverfahren findet in Österreich statt. Für den Unterhalt kann dennoch das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der Ehefrau maßgeblich sein.
Beispiel 2: Der gemeinsame Lebensmittelpunkt lag lange im Ausland
Die Ehegatten haben den überwiegenden Teil ihrer Ehe in einem anderen Staat verbracht. Ein späterer Umzug eines Ehegatten nach Österreich reicht nicht automatisch aus, um eine engere Verbindung zu Österreich zu begründen.
Beispiel 3: Es werden hohe monatliche Zahlungen eingestellt
Wurde während der Ehe ein besonders hoher Lebensstandard finanziert und werden Zahlungen nach der Trennung plötzlich beendet, sollten bisherige Überweisungen, übernommene Kosten und die tatsächliche Lebensführung sorgfältig dokumentiert werden.
Beispiel 4: Ein Fehlverhalten wird als „Verwirkung“ bezeichnet
Ob ein bestimmtes Verhalten tatsächlich zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen kann, hängt nicht nur von den Umständen des Einzelfalls ab. Zuerst ist zu klären, welche Rechtsordnung gilt und welche Voraussetzungen sie für eine Kürzung oder einen Ausschluss vorsieht.
Diese Schritte sind jetzt sinnvoll
- Gewöhnlichen Aufenthalt dokumentieren: Meldebestätigungen, Mietverträge, Aufenthaltsunterlagen und andere Nachweise können wichtig sein.
- Gemeinsame Lebensgeschichte festhalten: Notieren Sie, wo die Ehegatten gelebt haben, wann Umzüge stattgefunden haben und wo sich der letzte gemeinsame Lebensmittelpunkt befand.
- Zahlungen sammeln: Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Kreditkartenabrechnungen und Nachweise über übernommene Kosten helfen bei der Darstellung des bisherigen Lebensstandards.
- Ausländisches Recht früh prüfen: Eine bloße allgemeine Einschätzung genügt häufig nicht. Erforderlich können belastbare Rechtsauskünfte und geeignete Unterlagen sein.
- Unterhaltsansprüche nicht unnötig hinauszögern: Wer Unterhalt benötigt, sollte die Ansprüche möglichst früh und nachvollziehbar geltend machen.
- Argumente zur Verwirkung genau prüfen: Nicht jede persönliche Auseinandersetzung oder jedes behauptete Fehlverhalten führt automatisch zum Verlust eines Anspruchs.
Rechtsanwalt Wien für internationalen Ehegattenunterhalt
Bei grenzüberschreitenden Trennungen kann eine frühzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt Wien helfen, die Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die erforderlichen Nachweise richtig einzuordnen. Besonders beim internationalen Ehegattenunterhalt sollten gewöhnlicher Aufenthalt, gemeinsamer Lebensmittelpunkt und ausländisches Sachrecht sorgfältig geprüft werden.
Häufige Fragen zum internationalen Ehegattenunterhalt
Ich klage in Österreich. Gilt dann österreichisches Unterhaltsrecht?
Nicht automatisch. Das österreichische Gericht kann für das Verfahren zuständig sein, während für die inhaltliche Beurteilung des Unterhalts das Recht eines anderen Staates gilt. Maßgeblich sind unter anderem der gewöhnliche Aufenthalt und der letzte gemeinsame Lebensmittelpunkt.
Kann mein Ehepartner durch einen Umzug nach Österreich die Rechtslage ändern?
Ein Umzug nach der Trennung führt nicht automatisch zur Anwendung österreichischen Rechts. Nach der Entscheidung des OGH ist insbesondere zu prüfen, ob die Ehe tatsächlich eine deutlich engere Verbindung zu Österreich hatte.
Was muss ich tun, wenn ich Unterhalt aus dem Ausland verlange?
Sie sollten Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, die bisherige Lebensführung, frühere Zahlungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse möglichst vollständig dokumentieren. Außerdem sollte frühzeitig geklärt werden, welches Recht auf den Anspruch anzuwenden ist.
Kann ein Fehlverhalten meinen Unterhaltsanspruch beseitigen?
Das hängt von der anwendbaren Rechtsordnung und den konkreten Umständen ab. Eine Unterhaltsverwirkung darf nicht einfach nach österreichischem Recht beurteilt werden, wenn möglicherweise ausländisches Recht gilt.
Rechtzeitig prüfen lassen, bevor die falsche Rechtsordnung zugrunde gelegt wird
Internationale Unterhaltsverfahren sind häufig komplex, weil Zuständigkeit und anwendbares Recht auseinanderfallen können. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu den rechtlichen Fragen grenzüberschreitender Trennungen und zur Vorbereitung von Unterhaltsverfahren.
Wenn Ihr Ehepartner im Ausland lebt, Sie selbst nach Österreich gezogen sind oder die Ehe über viele Jahre in einem anderen Staat geführt wurde, sollte die Rechtslage nicht vorschnell nach österreichischen Maßstäben beurteilt werden. Für eine erste rechtliche Einschätzung erreichen Sie die Kanzlei Pichler unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Pichler Rechtsanwalt GmbH
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