Oktober 1, 2026

Abschalteinrichtung Diesel: Verjährung [Rechtsanwalt Wien]

Abschalteinrichtung Diesel: Warum eine verspätete Klageänderung Ansprüche kosten kann

Abschalteinrichtung Diesel: Wer ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung gekauft oder geleast hat, denkt zunächst an die technischen Folgen: erhöhte Emissionen, mögliche Probleme bei der Genehmigung oder ein Wertverlust des Autos. In vielen Fällen entscheidet jedoch nicht nur die technische Frage über den Ausgang eines Verfahrens. Ebenso wichtig sind die richtige Anspruchsgrundlage, die tatsächliche Vertragspartei und die Einhaltung der Verjährungsfristen.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besonders deutlich. In OGH vom 20.12.2023, 1 Ob 104/23k, scheiterten die Ansprüche einer Fahrzeugkundin letztlich daran, dass sie ihre rechtliche Position im Verfahren wesentlich änderte. Die ursprüngliche Klage war zwar noch innerhalb eines vereinbarten Verjährungsverzichts eingebracht worden. Die spätere Klageänderung kam jedoch zu spät. Die Entscheidung des OGH zeigt damit, welche Bedeutung die richtige rechtliche Einordnung einer Abschalteinrichtung Diesel hat.

Das Problem begann bereits bei der Frage: Wer war eigentlich Käufer?

Die Kundin hatte im Jahr 2011 ein neues Dieselfahrzeug bei einem Vertragshändler erworben. Das Fahrzeug war mit einer Software ausgestattet, die die Abgaswerte im Testbetrieb günstiger erscheinen ließ als im normalen Straßenverkehr. Weder die Kundin noch der Händler wussten beim Vertragsabschluss von dieser Abschalteinrichtung.

Finanziert wurde das Fahrzeug zunächst über eine Leasinggesellschaft. Diese war rechtlich Eigentümerin und Käuferin des Autos. Die Kundin erhielt allerdings Ansprüche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug abgetreten. Nach Ende des Leasingvertrags kaufte sie das Fahrzeug im Jahr 2018 von der Leasinggesellschaft.

Diese Vertrags- und Eigentumsverhältnisse waren für den Prozess von zentraler Bedeutung. Denn Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche stehen grundsätzlich jener Person zu, die Vertragspartnerin des Kaufvertrags war oder der die Ansprüche wirksam übertragen wurden. Wer klagt, muss daher nicht nur einen Mangel behaupten, sondern auch seine eigene Anspruchsberechtigung nachvollziehbar darlegen.

Was die Kundin verlangte

Im Dezember 2017 klagte die Kundin gegen den Autohändler. Sie verlangte im Wesentlichen die rückwirkende Aufhebung des Kaufvertrags und die Rückzahlung eines erheblichen Teils des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Hilfsweise forderte sie 6.000 Euro Schadenersatz. Außerdem sollte festgestellt werden, dass der Händler für künftige Schäden haftet.

Ursprünglich stellte die Kundin den Sachverhalt so dar, als hätte sie das Fahrzeug selbst direkt beim Händler gekauft. Im Jänner 2018 änderte sie ihr Vorbringen jedoch. Nun berief sie sich darauf, dass ursprünglich die Leasinggesellschaft Käuferin gewesen sei und ihr die entsprechenden Ansprüche erst später abgetreten worden seien.

Zunächst sollte eine Zahlung daher an die Leasinggesellschaft erfolgen. Nach dem späteren Ankauf des Fahrzeugs verlangte die Kundin die Zahlung schließlich an sich selbst.

Für Außenstehende mag diese Änderung wie eine bloße Korrektur eines Details wirken. Rechtlich war sie jedoch wesentlich: Die Kundin wechselte von eigenen Käuferrechten zu Rechten, die ursprünglich der Leasinggesellschaft zugestanden hatten und erst durch Abtretung auf sie übergegangen sein sollten.

Der OGH: Die geänderten Ansprüche waren verjährt

Der OGH gab der Revision des Autohändlers statt und wies die noch offenen Ansprüche der Kundin endgültig ab. Der Kaufvertrag wurde nicht aufgehoben. Der Händler musste den verlangten Betrag nicht zurückzahlen. Auch die zusätzlichen 6.000 Euro Schadenersatz sowie die begehrte Feststellung einer Haftung für künftige Schäden wurden nicht zugesprochen.

Entscheidend war die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche aus Gewährleistung und Irrtumsanfechtung.

Grundsätzlich kann eine rechtzeitig eingebrachte Klage die Verjährung unterbrechen. Das bedeutet: Wird ein Anspruch innerhalb der maßgeblichen Frist gerichtlich geltend gemacht, kann der Schuldner dem Anspruch normalerweise nicht einfach den Ablauf der Frist entgegenhalten.

Das gilt aber nicht automatisch für jede spätere Änderung des Prozesses. Wird der Anspruch rechtlich und tatsächlich wesentlich verändert, kann die Unterbrechungswirkung der ursprünglichen Klage für den neuen Anspruch entfallen.

Genau das nahm der OGH in diesem Fall an. Die erste Klage beruhte auf der Darstellung, die Kundin selbst sei Käuferin gewesen. Später stützte sie ihre Forderungen hingegen auf Ansprüche der Leasinggesellschaft, die ihr abgetreten worden seien. Damit wurde nach Ansicht des Gerichts nicht nur ein Schreibfehler berichtigt oder ein nebensächlicher Umstand ergänzt. Vielmehr änderte sich der sogenannte Klagegrund.

Warum der zeitliche Ablauf bei der Abschalteinrichtung Diesel entscheidend war

Das Fahrzeug war im November 2011 übergeben worden. Der Kaufvertrag war im Oktober 2011 abgeschlossen worden. Für die damaligen Ansprüche galten insbesondere folgende Fristen:

  • Gewährleistungsansprüche mussten grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs gerichtlich geltend gemacht werden.
  • Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums musste grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss erfolgen.

Der Händler hatte allerdings bis zum 31. Dezember 2017 auf den Einwand der Verjährung verzichtet. Die ursprüngliche Klage vom Dezember 2017 wurde noch innerhalb dieses Zeitraums eingebracht.

Die entscheidende Änderung des Vorbringens erfolgte aber erst im Jänner 2018. Zu diesem Zeitpunkt war der Verjährungsverzicht bereits abgelaufen. Weil die geänderte Anspruchsgrundlage nicht von der ursprünglichen Klage erfasst war, konnte die Kundin die rechtzeitige Einbringung der ersten Klage nicht mehr für ihre neue rechtliche Argumentation nutzen.

Das Urteil bedeutet daher nicht, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung rechtlich bedeutungslos wäre. Der OGH entschied vielmehr, dass die konkret geltend gemachten Ansprüche wegen der verspäteten Änderung der rechtlichen Grundlage nicht mehr durchgesetzt werden konnten.

Ein Software-Update setzt die Frist nicht automatisch neu in Gang

Am Fahrzeug war zwischenzeitlich ein Software-Update durchgeführt und ein Strömungsgleichrichter eingebaut worden. Diese Arbeiten erfolgten jedoch durch ein anderes Unternehmen auf Kosten der Fahrzeugherstellerin beziehungsweise ihrer österreichischen Generalimporteurin. Der beklagte Händler selbst hatte die Arbeiten nicht durchgeführt.

Die Kundin argumentierte unter anderem, durch das Update habe die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen oder der Händler habe dadurch auf die Verjährungseinrede verzichtet. Dieser Argumentation folgte der OGH nicht.

Ein Software-Update kann unter bestimmten Umständen als Anerkennung eines Mangels oder als Verzicht auf die Berufung auf Verjährung gewertet werden. Entscheidend ist jedoch, wem das Verhalten rechtlich zugerechnet werden kann. Die bloße Stellung als Vertragshändler reicht nicht aus, um jedes Verhalten der Herstellerin oder des Generalimporteurs automatisch dem Händler zuzurechnen.

Ein Schreiben, eine Reparaturmaßnahme oder ein Update der Herstellerin schafft daher nicht ohne Weiteres neue Ansprüche gegen den Händler. Die konkrete Rolle jedes beteiligten Unternehmens muss geprüft werden.

Was Leasingnehmer jetzt besonders beachten sollten

Der Fall ist für Leasingnehmer von besonderer Bedeutung. Wer ein Fahrzeug least, ist nicht automatisch Vertragspartner des Kaufvertrags mit dem Autohändler. Häufig kauft die Leasinggesellschaft das Fahrzeug und bleibt während der Laufzeit Eigentümerin.

Vor der Durchsetzung von Ansprüchen sollte daher geklärt werden:

  • Wer hat den Kaufvertrag mit dem Händler tatsächlich abgeschlossen?
  • Wer war zum maßgeblichen Zeitpunkt Eigentümer des Fahrzeugs?
  • Welche Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder Anfechtungsansprüche bestanden ursprünglich?
  • Wurden diese Ansprüche wirksam an den Leasingnehmer abgetreten?
  • Ist die Abtretung inhaltlich und zeitlich eindeutig dokumentiert?
  • An wen soll eine allfällige Zahlung rechtlich erfolgen?

Diese Fragen sollten nicht erst im laufenden Verfahren beantwortet werden. Eine Klage, die zunächst von einer falschen Anspruchsberechtigung ausgeht, kann später nur eingeschränkt korrigiert werden. Wenn inzwischen ein Ankauf des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer stattgefunden hat, ist außerdem genau zwischen den früheren und den später entstandenen Rechtspositionen zu unterscheiden.

Die wichtigsten Schritte vor einer Klage

Wer wegen einer Abschalteinrichtung oder eines anderen Fahrzeugmangels Ansprüche prüfen lassen möchte, sollte möglichst frühzeitig handeln. Sinnvoll ist insbesondere:

  1. Unterlagen vollständig sichern: Kaufvertrag, Leasingvertrag, Abtretungserklärung, Rechnungen, Übergabeunterlagen und Schriftverkehr sollten gesammelt werden.
  2. Vertragsparteien feststellen: Es muss klar sein, wer Käufer, Eigentümer und ursprünglicher Anspruchsinhaber war.
  3. Fristen berechnen: Maßgeblich können unter anderem der Vertragsabschluss, die Übergabe, spätere Vereinbarungen und ein allfälliger Verjährungsverzicht sein.
  4. Update und Reparaturen einordnen: Zu prüfen ist, wer die Maßnahme veranlasst, bezahlt und durchgeführt hat.
  5. Den Klagegrund von Anfang an richtig bestimmen: Eine spätere Änderung von eigenen Ansprüchen zu abgetretenen Ansprüchen kann rechtlich weitreichende Folgen haben.
  6. Zahlungsempfänger korrekt benennen: Besonders bei Leasingfahrzeugen muss feststehen, wem eine allfällige Leistung zusteht.

Häufige Fragen zur Verjährung bei Abschalteinrichtungen

Kann ich trotz eines Software-Updates noch Ansprüche geltend machen?

Das hängt vom Einzelfall ab. Ein Update beseitigt nicht automatisch alle rechtlichen Fragen und beginnt die Verjährung nicht zwingend neu. Entscheidend ist unter anderem, welches Unternehmen das Update durchgeführt oder veranlasst hat und ob dieses Verhalten dem konkreten Verkäufer zugerechnet werden kann.

Was gilt, wenn ich das Auto geleast habe?

Dann war häufig die Leasinggesellschaft Käuferin und Eigentümerin des Fahrzeugs. Ansprüche können zwar abgetreten worden sein, die Abtretung muss aber genau geprüft werden. Auch der spätere Ankauf des Fahrzeugs verändert nicht automatisch die rechtliche Beurteilung früherer Ansprüche.

Reicht es, wenn ich rechtzeitig eine Klage eingebracht habe?

Nicht unbedingt. Die Klage muss sich auf den richtigen Anspruch und die richtige anspruchsberechtigte Person beziehen. Wird später die rechtliche Grundlage wesentlich ausgetauscht, kann die ursprüngliche Klage die Verjährung für den geänderten Anspruch nicht mehr unterbrechen.

Kann eine unzulässige Abschalteinrichtung einen Rechtsmangel darstellen?

Das ist nicht automatisch der Fall. Im entschiedenen Fall verfügte das Fahrzeug seit seiner Übergabe über eine gültige Typengenehmigung. Die bloße Befürchtung, dass eine Genehmigung später aufgehoben werden könnte, genügte dem OGH nicht, um einen Rechtsmangel anzunehmen.

Rechtsanwalt Wien: Ansprüche rechtzeitig und auf der richtigen Grundlage prüfen lassen

Durch jahrelange anwaltliche Praxis weiß die Kanzlei Pichler, wie wichtig bei komplexen Fahrzeug- und Leasingfällen eine genaue Prüfung der Vertragsunterlagen und Fristen ist. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene dazu, gegen wen sich mögliche Ansprüche richten, welche Bedeutung eine Abtretung hat und ob ein Verjährungsrisiko besteht.

Wenn Sie ein Fahrzeug mit einer möglichen Abschalteinrichtung oder eine Abschalteinrichtung Diesel betreffende Ansprüche prüfen lassen möchten, sollten Sie nicht bis zum Ablauf weiterer Fristen warten. Für eine erste rechtliche Einschätzung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Abschalteinrichtung Diesel

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